Gesellschaftsrecht: Auflösung und Liquidation einer UG / Bundesanzeiger

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Fallstricke Auflösung einer UG

Es scheint so einfach zu sein mit der Unternehmergesellschaft, Stammkapital nur ein Euro, Notarkosten niedrig, warum also nicht auf diesem Wege eine Selbstständigkeit versuchen. Die Idee ist gut, es ist wirklich eine Chance, wenn sich jeder der Fallstricke bewusst ist.

Eine UG ist eine GmbH mit allen Pflichten und Gefahren. Die Rechnungslegung ist im HGB vorgeschrieben und die Gründungsbestimmungen im GmbHG. Also ist der Gang zum Notar erforderlich und zum Steuerberater. So weit, so gut. Wenn sich dann nach einem Jahr herausstellt, die Idee war doch nicht gut und der Gewinn lässt auch auf sich warten, soll die UG wieder aufgelöst werden.

Auch hier ist der erste Gang dann wieder zum Notar, es muss ein Liquidationsbeschluss her, das Sperrjahr muss eingehalten werden, die Liquidation muss im Handelsregister eingetragen werden, es müssen noch Bilanzen gefertigt werden, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Unterlässt man dieses, kommen vom Bundesanzeiger schnell Mahnungen, die sich von 2.500,00 € Monat für Monat anhäufen. Auf einen Vergleich lässt sich der Bundesanzeiger kaum ein.

Und dann ist die in Liquidation befindliche UG auf einmal zahlungsunfähig. Peng!

Also aufpassen bei der UG, sie soll nur den Anfang erleichtern, die anderen formellen Voraussetzungen einer GmbH gelten mit allen Vor- und Nachteilen. Auch die UG ist eine Kapitalgesellschaft.

Hier gilt also auch: Lieber vorsorglich einen Spezialisten fragen.

Ihre Petra Nordhoff

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Insolvenzrecht 


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