Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft

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Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 23. März 2017 den Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verabschiedet. Das Gesetz trat zum 01. Juli 2017 in Kraft und löste damit die bisher bestehenden Regelungen ab, die sich nach Auffassung des Gesetzgebers in der Praxis nicht hatten durchsetzen können. 

Die Ziele des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Gesetz im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen soll die staatliche Vermögensabschöpfung in Zukunft leichter und schneller möglich sein als bisher, zum anderen sollen die Verletzten schneller und einfacher entschädigt werden können. Beide Ziele sind prinzipiell löblich, allerdings ist die Umsetzung des neuen Gesetzes schlicht misslungen. 

Die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren 

Das neue Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war im Gesetzgebungsverfahren heftig umstritten. Der Deutsche Richterbund als Interessenvertreter der Staatsanwälte und Richter kritisierte die Pläne des Gesetzgebers ebenso wie der Deutsche Anwaltverein oder die Strafverteidigerverbände, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. 

Die Justiz fürchtete neben einer zusätzlichen Mehrarbeit und der Gefahr von Amtshaftungsansprüchen die mangelnde Praxistauglichkeit des Gesetzes, während die Anwaltsverbände vor allem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung vorbrachten. Im Zentrum der Kritik stand dabei § 76a Abs. 4 StGB, der es den Strafverfolgungsbehörden künftig ermöglichen soll, Vermögenswerte auch ohne Verurteilung dauerhaft einzuziehen

Die Auswirkungen auf die Opferentschädigung

Seit dem 01. Juli 2017 dürfen mit Ausnahme der Finanzämter die Verletzten einer Straftat nicht mehr in die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Vermögenswerte vollstrecken. § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet eine solche Zwangsvollstreckung ausnahmslos. Die Verletzten müssen sich somit gedulden, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Im Gegenzug ist es Ihnen möglich, Teile ihrer aus der Tat erwachsenen Ansprüche unmittelbar gegenüber der Staatsanwaltschaft anzumelden und damit ohne zivilrechtlichen Titel eine Befriedigung zu erfahren. Das heute in Kraft getretene Gesetz soll dabei für alle Fälle gelten, in denen bisher noch keine erstinstanzliche Einziehungsentscheidung ergangen ist, auch wenn sich das schädigende Ereignis selbst vor dem 01. Juli 2017 ereignet hat.

Opfer von Straftaten können deshalb ab sofort entscheiden, ob sie ihre Ansprüche überhaupt noch zivilrechtlich geltend machen oder aber ihre Ansprüche direkt gegenüber den Staatsanwaltschaften verfolgen.

Fazit

Das heute in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wird sich in der Praxis beweisen müssen. Die vom Gesetzgeber behauptete, erhöhte Praxistauglichkeit wurde ihr im Gesetzgebungsverfahren von diversen Stimmen mit überzeugenden Argumenten abgesprochen und aus der langjährigen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung unserer Kanzlei mit dem strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht wissen wir, wie schwer sich die Praxis in diesem Bereich des Strafrechts tut. Da das neue Recht viele Fallstricke bereithält, dürfte gerade in der Anfangszeit noch mit einigen Schwierigkeiten zu rechnen sein. Von Vermögensabschöpfungsmaßnahmen Betroffenen kann nur geraten werden, diese gerade jetzt besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.


Autor

Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vertretung und Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr. Johann


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