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Gesetzesänderungen im April 2022: Hotspot-Regelung, Statusfeststellungsverfahren und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Hotspot-Regelung für Corona-Schutzmaßnahmen

Am 2. April endet die zweiwöchige Übergangsfrist, in der die Bundesländer noch allgemeine Corona-Schutzmaßnahmen regeln durften. Ab dem ersten Aprilsonntag gilt dann allein das geänderte Infektionsschutzgesetz. Dieses sieht nur noch Basisschutzmaßnahmen vor. Im Luftverkehr und im Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht danach bestehen.

Die Bundesländer können dann neben einer allgemeinen Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Nahverkehr sowie einer Testpflicht in Schulen nur noch in Hotspots einschneidendere Corona-Schutzmaßnahmen treffen. In entsprechenden Gebieten können sie beispielsweise Kontaktbeschränkungen, 2G- bzw. 3G-Regeln beschließen oder zu weiteren Maskenpflichten wie etwa im Einzelhandel verpflichten.

Unklare Kriterien im Infektionsschutzgesetz für das Vorliegen eines Hotspots führen jedoch zu breiter Kritik an dieser sogenannten Hotspot-Regelung. Befürchtet wird deshalb nach dem 2. April 2022 eine Vielzahl lokal abweichender Regeln. 

Bisher hat sich Mecklenburg-Vorpommern bereits landesweit zum Hotspot erklärt. Hamburg will diesen Schritt ebenfalls gehen. Andere Bundesländer sehen dagegen aktuell keinen Anlass ihr Gebiet ganz oder teilweise zu Hotspots zu erklären.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat infolgedessen vier Kriterien für die Hotspot-Bestimmung vorgeschlagen, die sich alle an der Situation in den Krankenhäusern orientieren. Konkret soll ein Gebiet zum Hotspot erklärt werden bei

  • Verschiebung planbarer medizinischer Eingriffe
  • Gefährdung der Notfallversorgung
  • Unterschreitung der Untergrenzen in der Pflege
  • Verlegung von Patienten in andere Krankenhäuser

Mindestlohnerhöhung für Leiharbeitnehmer

Als Leiharbeiter beschäftigte Personen haben ab April Anspruch auf einen Mindestlohn von 10,88 Euro statt von 10,45 Euro. Gilt für die jeweilige Tätigkeit dagegen ein nach einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag Mindestlohn, kann ein Leiharbeiter mindestens den Branchenmindestlohn verlangen. Dasselbe gilt für die nach dem Tarifvertrag geltenden Arbeitsbedingungen.

Besoldung steigt um 1,8 Prozent

Die Besoldung für Beamte des Bundes wie auch die Versorgung aus ihrem Dienst ausgeschiedener Bundesbeamter steigt ab 1. April um 1,8 Prozent. Die dann geltende Besoldungstabelle kann hier heruntergeladen werden.

Umzugskostenpauschale um 16 Euro erhöht

Die Umzugskostenpauschale erhöht sich ab April um 16 Euro. Der Erhöhungsbetrag für mitumziehende Kinder und sonstige berechtigte Angehörige, wie etwa den Ehe- oder den Lebenspartner, steigt um 10 Euro auf 590 Euro. Wer berechtigt ist, bestimmt § 6 Bundesumzugskostengesetz. Sie müssen nach dem Umzug mit in der häuslichen Gemeinschaft leben.

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann aufgrunddessen die folgenden Beträge steuermindernd als Werbungskosten angeben:

Verheiratete und Lebenspartner        1.476 Euro
(886 + 590 Euro)
Alleinstehende                                                     886 Euro
Je Kind und sonstigen berechtigten Angehörigen590 Euro

Voraussetzung ist jedoch, dass man die Umzugskosten auch tatsächlich selbst getragen hat und sie nicht etwa vom Arbeitgeber übernommen wurden.

Neue Möglichkeiten im Statusfeststellungsverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren kann verbindlich festgestellt werden, ob eine Person abhängig oder selbstständig beschäftigt ist. Zuständig dafür ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ab April ändert sich das Statusfeststellungsverfahren erheblich. 

Die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung bleiben zwar gleich. Künftig muss die Rentenversicherung jedoch nicht mehr im Verfahren zugleich die Sozialversicherungspflicht klären. Stattdessen kann sie auch nur feststellen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Bisher ist die Feststellung auf ein konkretes Rechts- bzw. Vertragsverhältnis begrenzt. Möglich wird ab April eine sogenannte Gruppenfeststellung für gleiche Aufträge für mehrere Auftragnehmer.

Zudem kann die Rentenversicherung schon vor Tätigkeitsbeginn eine Statusfeststellung vornehmen. Die Prognose trifft sie auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und Vorstellungen über den Auftrag der daran beteiligten Personen.

Sind an einer Tätigkeit mehr als Auftragnehmer und Auftraggeber beteiligt, weil diese durch einen Dritten vermittelt wird, kann künftig auch der Dritte die Statusfeststellung beantragen. Voraussetzung ist, dass er die Sozialversicherungsbeiträge im Fall einer abhängigen Beschäftigung leisten müsste.

Neu ist zudem die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung für die Beteiligten im Widerspruchsverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass sie schriftlich und fristgerecht Widerspruch erklärt haben.

Corona-Einreiseverordnung tritt außer Kraft

Kommt es zu keiner Verlängerung, wird die Corona-Einreiseverordnung am 28. April 2022 außer Kraft treten. Da bereits seit 3. März 2022 kein Land und keine Region mehr als Hochrisikogebiet gilt, hat die Einreiseverordnung bereits erheblich an Bedeutung verloren.

Denn viele Pflichten, wie die Einreiseanmeldung, sind danach an die Einstufung eines Landes oder Gebiets als Hochrisikogebiet geknüpft. Die Einstufung als Hochrisikogebiet richtet sich derzeit danach, ob dort eine riskantere Variante des Coronavirus festgestellt wurde.

(GUE)

Foto(s): pixabay.com/goumbik

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