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Gesetzesänderungen im August 2021: Fingerabdruckpflicht im Perso, Uploadfilter und mehr

  • 11 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Personalausweis nur noch mit Fingerabdrücken

Personalausweise, die ab dem 2. August 2021 beantragt werden, können nicht mehr nur zwei Fingerabdrücke enthalten, sie müssen es. Denn der bisher für Ausweisinhaber mögliche Verzicht darauf entfällt. Die Fingerabdrücke werden bei der Beantragung mittels Fingerabdruckscanner in der Behörde genommen und später auf dem Chip des  Personalausweises gespeichert.

100 Euro Kinderfreizeitbonus für Familien

Familien mit geringem Einkommen erhalten im August pro Kind, das bis August 2021 noch minderjährig ist und für das Kindergeld gezahlt wird, einmalig 100 Euro als sogenannten Kinderfreizeitbonus. Weitere Voraussetzung ist, dass die Familie mindestens einer der folgenden Leistungen bezieht:

  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Familien, die Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) und nicht zugleich Kinderzuschlag beziehen, müssen einen Antrag stellen. In den übrigen Fällen soll die Auszahlung automatisch erfolgen.

Der Kinderfreizeitbonus soll es Kindern ermöglichen, Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen und infolge der coronabedingten Einschränkungen Versäumtes nachzuholen.

Abgabefrist für Steuererklärung bis Ende Oktober verlängert 

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2020 ist auch in diesem Jahr verlängert worden. So muss die Einkommensteuererklärung für das Vorjahr nicht bereits bis August beim Finanzamt eingegangen sein. Stichtag ist in diesem Jahr stattdessen erst der 31. Oktober 2021. Bei der Erstellung der Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins ist es sogar erst der 31. Mai 2022.

Versorgungsausgleich bei betrieblicher oder privater Altersvorsorge geändert

Der Versorgungsausgleich soll nach einer Scheidung die von Ehepartnern während ihrer Ehe erworbenen Anrechte wie insbesondere auf Altersversorgung ausgleichen. Bestimmte Anrechte sind jedoch vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, weil ihnen die sogenannte Ausgleichsreife fehlt. Welche das sind, bestimmt § 19 Versorgungsausgleichsgesetz. 

Ab August fehlt danach die Ausgleichsreife auch bei Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung oder privaten Altersvorsorge, deren Kapitalwert und damit Ausgleichswert sich nach dem Ende der Ehezeit wegen Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ex-Ehepartner verändert hat. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der ausgleichsberechtigte Partner verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

Straßenverkehrsgesetz regelt erstmals vollautonomes Fahren

Bereits am 28. Juli 2021 sind weitere Änderungen im Straßenverkehrsgesetz in Kraft getreten, die das autonome Fahren regeln. Letzte Änderungen in diese Richtung gab es 2017 für hochautomatisiertes Fahren gemäß Stufe 3. Lenken, bremsen, anfahren, Spur und Geschwindigkeit halten erfolgt automatisch. Fahrer müssen hier jedoch noch jederzeit bereit sein, die Kontrolle vom System wieder zu übernehmen.

Die neuen Regeln bestimmen, wie Kraftfahrzeuge der Stufe 4 am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Bei diesen übernimmt das System die komplette Fahrzeugführung. Fahrzeuge gelten insofern als vollautomatisiert. Das System steuert das Fahrzeug auch dann, wenn der Fahrer nicht reagiert, und fährt es zum Beispiel auf den Seitenstreifen. Darüber kommt nur noch Stufe 5, bei der Insassen zu reinen Passagieren werden.

Vollautomatisiertes Fahren ist nun in folgenden Fällen erlaubt:

  • Shuttle-Verkehre von A nach B
  • People-Mover (Busse, die auf einer festgelegten Route unterwegs sind)
  • Hub2Hub-Verkehre (z. B. zwischen zwei Verteilzentren)
  • nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten
  • die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf der ersten oder letzten Meile
  • Dual-Mode-Fahrzeuge wie z. B. beim Automated Valet Parking (AVP)

Darüber hinaus werden Anforderungen für die Betriebserlaubnis und technische Fahrzeuganforderungen geregelt, wie etwa für das vorgeschriebene System zur Unfallvermeidung. Dieses muss bei einer unvermeidbaren Schädigung von Rechtsgütern dem Schutz des menschlichen Lebens die höchste Priorität einräumen. Werden mehrere Menschenleben unvermeidbar gefährdet, darf es keine weitere Gewichtung anhand ihrer persönlichen Merkmale wie etwa ihrem Alter vorsehen. Halter und Hersteller werden zudem zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit, zum Abschluss einer erweiterten Pflichtversicherung sowie zur Speicherung zahlreicher Fahrdaten verpflichtet.

Taxi-Navipflicht, neue Verkehrsformen und Datenerhebung

Aufgrund des geänderten Personenbeförderungsgesetzes müssen Taxis ab 2. August 2021 über ein aktuelles Navigationsgerät verfügen. Die bisherige Ortskundeprüfung für neue Taxifahrer entfällt hingegen. Die Navipflicht besteht jedoch unabhängig davon, ob ein Taxifahrer sie bestanden hat. Unklar ist noch die Ausgestaltung des nun vorgesehenen Fachkundenachweises zur Personenbeförderung.

Mit dem Linienbedarfsverkehr und dem gebündelten Bedarfsverkehr gibt es zudem zusätzlich zu den bisherigen Verkehrsformen Linienverkehr, Mietwagen und Taxi zwei neue Verkehrsformen. Ersterer soll die kostengünstige ÖPNV-Versorgung gering ausgelasteter Ortsverbindungen durch Bestellung nach Bedarf ermöglichen. Letzterer ermöglicht unternehmerisch organisierte Fahrgemeinschaften mittels PKW vergleichbar einem „Sammeltaxi“, allerdings mit folgendem Unterschied. Mehrere Fahrgäste entlang eines Beförderungswegs sollen beim gebündelten Bedarfsverkehr ein von einem angestellten Fahrer gesteuertes Fahrzeug gemeinsam nutzen können. Ihre Beförderungsaufträge werden in der Regel per App gebündelt. Zum Schutz des Taxigewerbes sind für den gebündelten Bedarfsverkehr Restriktionen vorgesehen, wie etwa die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder zu einem anderen Abstellort.

Zudem verpflichtet das Personenbeförderungsgesetz Unternehmen bereits ab September zur schrittweisen Bereitstellung von Mobilitätsdaten wie etwa zu Routen, Auslastungen und Verspätungen – und das zum Teil in Echtzeit. Neben Behörden sollen auch andere Privatunternehmen Zugriff auf die Daten erhalten. Das soll insbesondere der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme dienen.

Neue Pflichten zum Urheberrechtsschutz für YouTube & Co.

Ab August tritt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft, das die EU-Urheberrechtsrichtlinie umsetzt. Ziel ist ein besserer Urheberrechtsschutz im Internet. Bewirken soll ihn insbesondere die daraus folgende Pflicht zu Uploadfiltern für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten (User Generated Content). Diese sollen zum Schutz vor einer eigenen Inanspruchnahme das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte von vornherein  automatisch verhindern. Erlaubte Ausnahmen gelten für Video- und Audioschnipsel bis 15 Sekunden Dauer, für Texte bis 160 Zeichen Länge und für Grafiken bis 125 Kilobyte Größe bei der Nutzung für nicht-kommerzielle Zwecke. Weitere Vorkehrungen zum Schutz der Betreiber vor urheberrechtlichen Ansprüchen sind das Aushandeln von Lizenzen mit Rechteinhabern und das Entfernen von Inhalten bei Erkennen sowie das Verhindern des erneuten Hochladens.

Bestimmte Diensteanbieter müssen diese Maßnahmen ergreifen, da für sie das bisherige Providerprivileg entfällt. Dieses verlangt ein Handeln im Wesentlichen erst bei Hinweis auf rechtsverletzende Inhalte. Nun ist zur Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche entscheidend, ob ein Diensteanbieter die genannten Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen getroffen hat. Flankiert wird der Schutz von Auskunftsrechten für Rechteinhaber gegenüber Diensteanbietern.

Welche Diensteanbieter davon erfasst sind, ist noch nicht ganz klar. Betroffene Diensteanbieter werden allgemein durch die folgenden Kriterien bestimmt:

  1. Hauptzweck ist ausschließlich oder zumindest auch, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen
  2. diese Inhalte zu organisieren
  3. die Inhalte zum Zweck der Gewinnerzielung zu bewerben und
  4. mit Online-Inhaltsdiensten um dieselben Zielgruppen zu konkurrieren

Der Gesetzgeber hat die Zahl von 13 Plattformen genannt, die darunter fallen sollen. Vermutlich gehören dazu Google, YouTube, Vimeo, Facebook, Instagram, Twitter und Pinterest sowie sechs kleinere Plattformen. Ausnahmen gelten für verschiedene Plattformmodelle, wie nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie z. B. Wikipedia, Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software wie z. B. GitHub, Online-Marktplätze und Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

Eintragungspflicht ins Transparenzregister

Ab August müssen weitere Unternehmen eine Eintragung ins Transparenzregister in ihre Planungen aufnehmen. Es kommt dafür nämlich nicht mehr darauf an, dass Informationen zum sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten des Unternehmens aus anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, hervorgehen. Grundlage für den Wegfall dieser bisherigen Regelung ist eine Änderung im Geldwäschegesetz.

Eintragungspflichtig sind nun danach insbesondere auch Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, UG, AG oder einer Genossenschaft. Dabei gelten für bereits bestehende Unternehmen je nach Rechtsform folgende Übergangsfristen:

  • AG, SE, KGaA bis 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften bis 30. Juni 2022
  • übrige Rechtsformen bis 31. Dezember 2022

Bei unterlassener rechtzeitiger Eintragung drohen empfindliche Bußgelder, auch wenn dies nur leichtfertig erfolgte.

Höhere Freibeträge beim BAföG und BAB

Für neue BAföG-Empfänger ändern sich im August einige maßgebliche Beträge. Für übrige Empfänger, denen BAföG bereits für Zeiträume vor 1. August 2021 bewilligt wurde, gelten die nachfolgenden Änderungen ab Oktober 2021.

Für Waisenrente und Waisengeld für Auszubildende, die Berufsfachschulen und Fachschulklassen besuchen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gilt künftig ein monatlicher Freibetrag von 210 Euro statt 200 Euro. Für andere Auszubildende sind es monatlich 150 Euro statt 145 Euro.

Der monatliche Freibetrag zur Vermeidung unbilliger Härten beträgt künftig 305 Euro statt 285 Euro.

Vom monatlichen Elterneinkommen bleiben künftig bei miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2.000 Euro statt 1.890 Euro anrechnungsfrei. Vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind es monatlich je 1.330 Euro statt bisher 1.260 Euro. Die Freibeträge erhöhen sich für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um monatlich 665 Euro statt 630 Euro. Für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte sind es monatlich je 605 Euro statt 570 Euro.

Darlehensnehmende BAföG-Bezieher sind zudem generell von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, wenn ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1.330 Euro statt von bisher 1.260 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Für Verheiratete oder Verpartnerte steigt dieser Betrag um 665 Euro und für jedes Kind um 605 Euro. Das sind jeweils 35 Euro mehr als bisher.

Auch bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ändern sich maßgebliche Beträge für dessen Erhalt. Kann ein Auszubildender seine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen, bleiben zusätzlich 709 Euro statt bisher 669 Euro zum anrechenbaren Einkommen seiner Eltern bzw. seines Ehegatten oder Lebenspartners diesbezüglich frei.

Behinderten Menschen bleibt mehr Einkommen

Behinderten Menschen stehen höhere Freibeträge für Einkommen zu, das sie während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX erzielen. Vom Einkommen ihrer Eltern bleibt bis zu 3.637 Euro statt 3.431 Euro monatlich anrechnungsfrei. Vom Einkommen eines verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, vom Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt – ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils –, sind es künftig monatlich bis zu 2.266 Euro statt bisher 2.138 Euro. Für das Einkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners gilt künftig ebenfalls dieser Betrag.

Mehr Ausbildungsvergütung für angehende Maler und Lackierer

Für Auszubildende im Maler- und Lackiererhandwerk gelten ab August neue Vorgaben zur Ausbildungsvergütung. Sie muss dann mindestens 710 Euro im ersten Lehrjahr, 780 Euro im zweiten Lehrjahr und 945 Euro im dritten Lehrjahr betragen.

Höherer Mindestlohn für Steinmetze und Steinbildhauer

Neben Auszubildenden im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten auch für Gesellen neue Mindestlöhne. Für Auszubildende im ersten Lehrjahr sind es 850 Euro, im zweiten Lehrjahr 950 Euro und für Auszubildende im dritten Lehrjahr 1.100 Euro. Für Gesellen gilt ein Mindestlohn von 12,85 Euro pro Stunde.

Geänderte und neue Berufsausbildungsordnungen

Änderungen bei der Ausbildung gibt es für angehende Brauer und Mälzer, Friseure, Fahrzeuginterieur-Mechaniker sowie Elektroniker für Automatisierungs- und Systemtechnik oder für Maschinen- und Antriebstechnik und Informationselektroniker.

Die Änderungen führen bei Brauern und Mälzern vor allem zum Wechsel vom System der Zwischen- und Abschlussprüfung zur gestreckten Abschlussprüfung. Im Friseurhandwerk werden modernere Bezeichnungen verwendet. Und im Falle der handwerklichen Elektroberufe werden, wie auch in den zuvor genannten Berufen, nochmals besonders die Auswirkungen der Digitalisierung auf die berufliche Tätigkeit berücksichtigt.

Mit dem Elektroniker für Gebäudesystemintegration gibt es zudem einen neuen Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsordnung nun größtenteils in Kraft tritt.

Zwei neu anerkannte Berufskrankheiten

Lungenkrebs durch Passivrauch und Hüftarthrose können künftig als Berufskrankheiten anerkannt werden. Die genaueren Voraussetzungen dafür sind jeweils:

  1. Krankheitsbild erfüllt die Diagnose Lungenkrebs
  2. Intensivem Passivrauch über viele Jahre am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen und
  3. selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht


  1. Krankheitsbild erfüllt die Diagnose Koxarthrose
  2. Heben von Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm mindestens zehnmal am Tag während des Arbeitslebens und
  3. Gesamtgewicht der dadurch im Arbeitsleben bewegten Lasten von mindestens 9.500 Tonnen

Im Falle einer anerkannten Berufskrankheit erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu einer Rente reichen.

Glyphosat insbesondere zum privaten Gebrauch bald verboten

Spätestens im August soll die Verwendung von Herbiziden mit dem als krebserregend geltenden Wirkstoff Glyphosat laut Bundeslandwirtschaftsministerium im Privatbereich, vor der Ernte, in Wasserschutzzonen sowie auf Spiel- und Sportplätzen und in Parks verboten werden. Glyphosat ist unter anderem in Produkten mit dem Markennamen Roundup enthalten. EU-weit sind glyphosathaltige Mittel noch bis Ende 2023 zugelassen.

Weitere Anforderungen bei der Nutztierhaltung

Halter von Schweinen müssen ab August für weitere Annehmlichkeiten ihrer Tiere sorgen. Das geht aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hervor.

Der Verordnung zufolge muss Schweinen bereits jetzt in ausreichender Menge Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen. Ab August muss dieses zudem organisch und faserreich sein. Auch Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind künftig durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Denn die mit dem Absetzen erfolgende Trennung von der Muttersau ist für diese mit erhöhtem Stress verbunden.

Bessere Kontrolle von HFKW

Kältemittel in Kühlanlagen und Treibgase in Sprays basieren immer noch auf teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die als HFKW oder F-Gase bezeichnet werden. Anders als ihre bereits verbotenen Vorgänger FCKW und HFSCKW schädigen HFKW zwar nicht die Ozonschicht. Sie sind aber bis zu dreimal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Daher sollen sie in der EU bis 2030 schrittweise ersetzt werden. Schon jetzt gilt deshalb für HFKW in der Union ein Quotensystem.

Die Beschränkungen führen jedoch zu illegalen Importen und Schwarzmarkthandel. Den soll eine ab August geltende Änderung des Chemikaliengesetzes stärker verhindern, indem es strengere Informationspflichten für alle Teilnehmer an der Lieferkette vorschreibt. Das soll auch die Feststellung erleichtern, ob es sich um legal oder um illegal gehandelte F-Gase handelt.

Stärkung Deutschlands als Investorenstandort

Mit dem ab 2. August geltenden Fondsstandortgesetz soll Deutschland wirtschaftlich attraktiver für Investoren werden. Aufsichtsrechtliche und steuerliche Regeln sollen dadurch verbessert, aber auch EU-Recht umgesetzt werden. Zu den konkreten Änderungen zählen:

  • Verwaltungsgebühren von Wagniskapitalfonds werden umsatzsteuerfrei gestellt.
  • Bürokratieabbau bei der Fondsverwaltung durch Wegfall von Schriftformerfordernissen und Ermöglichung elektronischer Anzeigen gegenüber der BaFin
  • Steuerlich attraktivere Mitarbeiterbeteiligungen, was insbesondere Startups zugutekommen soll, indem der steuerfreie Höchstbetrag von jährlich 360 Euro auf 1.440 Euro steigt.
  • Zulassung offener Infrastruktur-Sondervermögen, die insbesondere Kleinanlegern die Investition in Infrastrukturprojekte ermöglichen soll
  • Regeln zum Pre-Marketing für Anlageangebote zur frühzeitigen Feststellung möglicher Anlegerinteressen
  • Erweiterung zulässiger Vermögensgegenstände für Spezial-Investmentfonds um Kryptowerte
  • Neue Transparenzregeln zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com/Alexander Kirch

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