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Gesetzesänderungen im Dezember 2022: Entlastungen bei Energiekosten und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Gas- und Wärmekunden werden entlastet

Infolge der stark gestiegenen Energiepreise erhalten Privathaushalte und kleine Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Dezember eine staatliche Unterstützung. Mit Blick auf den Bezug von Wärme erhalten diese bestimmte Pflege-, Bildungs- und medizinische Versorgungseinrichtungen auch bei einem entsprechend höheren Jahresverbrauch. Dasselbe gilt, wenn die Entlastung bei der Vermietung von Wohnraum an Mieter weitergegeben wird.

Die jeweilige Abschlagszahlung im Dezember für Kunden von Gas- und Fernwärme wird einmalig teilweise oder sogar ganz übernommen. Berechnungsgrundlage für die Höhe des einmaligen Entlastungsbetrags im Dezember ist grundsätzlich der Abschlag im September 2022. Die Bezugnahme auf den September soll ein Erhöhen der gezahlten Hilfe durch einen absichtlich erhöhten Energieverbrauch im Dezember 2022 verhindern. Die von weiteren Faktoren abhängige Berechnungsmethode richtet sich bei Gas insbesondere danach, ob die Abrechnung über Standardlastprofile, eine registrierende Leistungsmessung oder ohne eine solche jeweils an Letztverbraucher erfolgt.

Bei Anspruchsberechtigten mit einem direkten Vertrag mit einem Versorger muss dieser entweder für die Abrechnung ohne Dezemberabschlagszahlung sorgen – die entsprechend um ein Zwölftel geringer ausfallen muss. Oder der Versorger kann eine entsprechende Zahlung leisten, die dann allerdings bis 31. Dezember 2022 erfolgen muss. Diese gesetzlich bestimmte Zahlungsfrist soll für die vom Gesetzgeber beabsichtigte frühzeitige Entlastung sorgen. Zulässig ist zudem, dass Versorger eine Kombination aus Abschlagsverzicht und Zahlung anwenden.

Wer den Abschlag dagegen stets monatlich bezahlt, muss diesen für den Dezember nicht leisten. Dafür erteilte Daueraufträge müssen Kunden selbst anpassen.

Vermieter müssen dagegen die finanzielle Entlastung an ihre Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder weitergeben. In der Regel erfolgt das mit der jährlichen Abrechnung und damit in den meisten Fällen erst im Jahr 2023.

Informieren müssen Vermieter ihre Mieter beziehungsweise mit der Verwaltung beauftragte Personen die WEG-Mitglieder darüber aber bereits jetzt. Insofern erhält der Vermieter einer Eigentumswohnung diese Informationen und teilt diese an deren Mieter mit. In jedem Fall müssen Mieter und Wohnungseigentümer darauf achten, dass die Nebenkostenabrechnung die Entlastung richtig berücksichtigt. Bei fehlerhafter Berechnung müssen sie rechtzeitig dagegen vorgehen.

Im neuen Jahr soll die Gas- und Strompreisbremse für weitere Entlastung sorgen. Diese bestimmt für bis zu 80 Prozent des jeweiligen Verbrauchs feste Höchstpreise. Mit dieser will der Gesetzgeber auch die Besteuerung der jetzt für Gas- und Wärmekunden erfolgenden Entlastung regeln.

Energiepauschale für Rentenbezieher ausbezahlt

Im Dezember erhält einmalig 300 Euro Energiepauschale, wer zum 1. Dezember 2022 – befristet oder unbefristet – eine der folgenden Leistungen bezieht und seinen Wohnsitz in Deutschland hat:

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte, wie etwa eine Witwen/Witwer- oder Waisenrente
  • Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz

Wer mehrere Renten bezieht, erhält die 300 Euro dennoch nur einmal. Eine an aktive Erwerbspersonen oder Sozialleistungsempfänger gezahlte Energiepauschale können Rentenbezieher jedoch zusätzlich erhalten, sofern sie dazu berechtigt sind.

Rund 20 Millionen Menschen sollen die aufgrund des starken Energiekostenanstiegs gezahlte staatliche Hilfe durch die Rentenzahlstellen automatisch erhalten. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Die 300 Euro sind jedoch als Einkommen zu versteuern. Je nach persönlichen Steuersatz bleibt im Einzelfall davon somit am Ende mehr oder weniger übrig.

Auslandsanruf muss richtige Telefonnummer zeigen

Betrüger mit Sitz im Ausland nutzen die Möglichkeit aus, beim Anruf von Opfern inländische sowie ungenutzte Telefonnummer anzuzeigen, damit diese keinen Verdacht schöpfen und die Täter nicht einfach zurückverfolgen können.

Solche Telefonnummermanipulationen verbietet ab Dezember das Telefonschutz-Gesetz. Netzbetreiber müssen die Anzeige falscher Nummern bei Anrufen unterbinden und das Zustandekommen bestimmter Anrufe sogar verhindern.

Fachkundenachweis für Kosmetiker erforderlich

Kosmetiker dürfen Behandlungen mit Ultraschall und Laser, ab dem 31. Dezember 2022 nur noch mit einem Fachkundenachweis durchführen. Dieser ist durch Schulungen und Prüfungen zu erbringen. Entsprechende Geräte werden besonders zum Entfernen von Haaren oder Tattoos eingesetzt.

Wer bereits einen Abschluss als staatlich geprüfter Kosmetiker hat, einen entsprechenden Meistertitel besitzt oder bereits seit mindestens fünf Jahren als Kosmetiker praktisch tätig ist, muss den Grundlagenteil der dafür erforderlichen Schulungen nicht absolvieren. Unabhängig davon muss der Fachkundenachweis alle fünf Jahre durch erneute Schulungen erneuert werden. Wer künftig ohne den erforderlichen Nachweis mit Laser- und Ultraschallgeräten behandelt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

(GUE)

Foto(s): ©Pixabay/goumbik

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