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Gesetzesänderungen im Jahr 2022

  • 11 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Führerscheinumtausch startet

Im neuen Jahr beginnt der Umtausch aller Führerscheine in fälschungssicherere und einheitliche Exemplare. Dieser betrifft rund 43 Millionen Führerscheininhaber. Die Umtauschaktion soll angesichts dieser riesigen Zahl bis ins Jahr 2033 dauern. Los geht es damit gleich zu Beginn des neuen Jahres.

Bereits bis 19. Januar 2022 müssen alle Führerscheinbesitzer einen Umtauschtermin bei ihrer Führerscheinstelle machen, die in den Jahren 1953 bis 1958 geboren wurden und die noch einen alten Führerschein aus Papier besitzen. Im Januar 2023 folgen dann die Fahrerlaubnisinhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964. Jahrgänge vor 1953 haben dagegen noch Zeit bis Januar 2033.

Wer bereits einen Führerschein aus Plastik im Scheckkartenformat hat, hat auch noch Zeit für den Umtausch. Beim Scheckkartenführerschein entscheidet dessen Ausstellungsjahr. Bis 19. Januar 2026 sind als erstes alle Inhaber zwischen 1999 bis 2001 ausgestellter Führerscheine dran. Ein Gesundheitscheck infolge des Umtauschs erfolgt nicht.

Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, muss bei einer Führerscheinkontrolle mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Bis 19. Juli 2022 soll darauf jedoch verzichtet werden. Grund sind erwartete Terminprobleme beim Umtausch aufgrund der Corona-Pandemie.

Mindestlohn steigt zweimal

Mindestens zwei Erhöhungen des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns sind im Jahr 2022 vorgesehen. Zum Jahresanfang steigt er von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto je Stunde. Ab 1. Juli 2022 folgt eine Erhöhung auf 10,45 Euro brutto. Die neue Bundesregierung hat zudem im Koalitionsvertrag eine Anpassung auf 12 Euro brutto vereinbart. Wann diese erfolgt, ist derzeit noch offen. Wer berechnen will, ob er den Mindestlohn erhält, kann seinen Lohn mit dem Mindestlohnrechner prüfen.

Steuern, Abgaben und Sozialleistungen

Neuer Grundfreibetrag: 9.984 Euro

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt mit Jahresbeginn von 9.744 Euro auf 9.984 Euro für Unverheiratete. Für Verheiratete beträgt er das Doppelte und liegt somit 19.968 Euro.

Abgabefrist für die Steuererklärung ist wieder der 31. Juli. Die ausnahmsweise im letzten Jahr verlängerte Frist gilt 2022 nicht mehr.

Steuerfreie Sachbezüge nun bis 50 Euro

Statt 44 Euro können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im neuen Jahr 50 Euro pro Monat steuerfrei in Form von Sachbezügen zuwenden. Für Geldkarten und Gutscheine kommt es jedoch darauf an, dass Mitarbeiter sie nur direkt zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwenden können. Es darf nicht möglich sein, dass sie sich den Betrag auszahlen lassen.

Grundsteuerwertermittlung beginnt

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Ermittlungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, musste sie reformiert werden. Infolgedessen müssen nun Grundstücke neu bewertet werden. Grundstückseigentümer sollen ab Juli 2022 mittels Elster die Erklärungen zur Feststellung des Grundbesitzwerts elektronisch mitteilen. Die Mitteilungsfrist soll bereits am 31. Oktober 2022 enden. Voraussetzung ist jedoch eine Aufforderung des Finanzamts, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Ab dem Jahr 2025 muss sich die Grundsteuer nach den neuen Werten richten.

Sozialversicherungsbeiträge nahezu unverändert

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind nur kleine Änderungen vorgesehen. Kinderlose müssen ab Januar einen 0,1 Prozent höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, der damit auf insgesamt 0,35 Prozent steigt.

Die von Arbeitgebern zu leistende Insolvenzgeldumlage sinkt von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent des sozialversicherungsrelevanten gezahlten Arbeitsentgelts.

Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich unterschiedlich

Während die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Ost und West mit 58.050 Euro Jahresbrutto unverändert bleibt, entwickelt sie sich für die gesetzliche Rentenversicherung unterschiedlich. Aufgrund der Lohnentwicklung sinkt sie für Beschäftigte in den alten Bundesländern von 85.200 Euro auf 84.600 Euro brutto Jahreseinkommen. Für Beschäftigte in den neuen Bundesländern steigt sie dagegen von 80.400 Euro auf 81.000 Euro, weil hier das Rentenüberleitungsabschlussgesetz zu beachten ist.

Sozialhilfe und Arbeitslosengeld 2 steigen leicht

Der Regelsatz der Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld 2 für Alleinstehende steigt 2022 von 446 Euro auf 449 Euro im Monat. Drei Euro mehr im Monat und damit 376 Euro erhalten Jugendliche ab 14 Jahren. Für jüngere Kinder sind es zwei Euro mehr und somit 311 Euro zwischen sechs und 13 Jahren und 285 Euro im Monat für Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Die neue Bundesregierung möchte zudem den Umbau des Hartz-IV-Systems zu einem Bürgergeld, dessen Bezug weniger vom Vermögen Betroffener abhängt. Hinzuverdienstmöglichkeiten will sie zudem verbessern.

EEG-Umlage sinkt deutlich

Die EEG-Umlage sinkt mit Jahresbeginn von 6,5 Cent auf 3,72 Cent je Kilowattstunde. Sie wird als Teil des Strompreises gezahlt.

CO2-Abgabe steigt auf 30 Euro je Tonne

Im neuen Jahr steigt die CO2-Abgabe weiter von 25 Euro auf 30 Euro je Tonne CO2. Die Abgabe schlägt sich in den Preisen für Produkte mit fossilen Energieträger wie Benzin, Diesel, Heizöl und Gas nieder. Bei Benzin macht die CO2-Abgabe umgerechnet 6,7 Cent und bei Diesel 7,7 Cent pro Liter aus.

Rundfunkbeitrag steigt

Statt 17,50 Euro beträgt der Rundfunkbeitrag im Jahr 2022 monatlich 18,36 Euro. Der Beitrag soll bis 2025 gelten.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine neuen – von vielen Gerichten besonders zur Kindesunterhaltsberechnung verwendeten – Unterhaltsleitlinien veröffentlicht, die besser bekannt sind als Düsseldorfer Tabelle. Die ab 2022 anzuwendenden Unterhaltsbeträge steigen leicht um rund 1 Prozent. So erhöht sich beispielsweise der bisherige seit 2021 angewandte Mindestbetrag von 393 Euro auf 396 Euro.

Neu sind insbesondere fünf weitere Einkommensgruppen in der Tabelle, die nun bis zum monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 Euro reichen. Bisher endeten die Einkommensgruppen bei 5.500 Euro. Damit reagiert das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsermittlung bei überdurchschnittlichen Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person (Aktenzeichen XII ZB 499/19).

Post erhöht Portokosten

Zu Jahresbeginn kostet der Versand eines Briefs sowie einer Bücher- und Warensendung mit der Deutschen Post fünf Cent mehr. Ein Standardbrief etwa macht dann 85 Cent statt 80 Cent. Sogar zehn Cent mehr kostet eine Postkarte, nämlich 70 Cent. Um 15 Cent steigen die Preise für Einschreiben.

Elektronische Krankmeldung zur Jahresmitte

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll ab Juli 2022 den „Krankenschein“ auf Papier ersetzen. Arbeitgeber müssen dann die Daten von der Krankenkasse anfordern, die sie wiederum aufgrund der Mitteilung des Arztes erhält. Die inoffizielle Bezeichnung ist dabei etwas missverständlich: Denn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer weiterhin ihrem Arbeitgeber pünktlich mitteilen. Immerhin entfällt für sie aber die Übergabe des gelben Zettels.

Fairere Verbraucherverträge

Das sogenannte Gesetz für faire Verbraucherverträge bringt nach 2021 auch 2022 weitere Änderungen wie leichtere Kündigungsmöglichkeiten und eine Online-Kündigung per Knopfdruck.

Leichtere Kündigung von Verbraucherverträgen

Ab März 2022 mit Verbrauchern geschlossene Verträge, die ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis begründen, lassen sich leichter kündigen. Damit sind Verträge über wiederkehrende Leistungen in einem längeren Zeitraum gemeint. Typische Beispiele sind Fitnessstudioverträge, Abonnements oder Gaslieferverträge.

Diese haben oft eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit von ein oder zwei Jahren. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängern sie sich oft um weitere zwölf Monate. Diese automatische Verlängerung entfällt für neu ab März 2022 abgeschlossene Verbraucherverträge. Stattdessen können sie dann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Anderslautende AGB sind unwirksam. Verbraucher, die damit ab März 2022 einen neuen Vertrag abschließen, sind nach Ende der ersten Mindestvertragslaufzeit nicht mehr erneut länger daran gebunden und können kündigen.

Für Mobilfunk-, Festnetz- und Internetanschlussverträge gilt eine entsprechende Regel bereits seit Dezember 2021 mit einem entscheidenden Vorteil: Auch bereits bestehende Verträge lassen sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit Monatsfrist kündigen.

Online-Kündigung per Button

Online abgeschlossene Verträge müssen Verbraucher ab Juli 2022 auch online ebenso leicht wieder kündigen können. Konkret sind Unternehmer zu einem Kündigungsbutton verpflichtet, der leicht zugänglich und klar als solcher erkennbar ist. Der Klick darauf muss direkt zur Kündigung führen. Zudem muss der Verbraucher seine Kündigungserklärung speichern können und sofort eine Kündigungsbestätigung in Textform erhalten. Diese erfüllt zum Beispiel eine E-Mail. Ohne Kündigungsbutton können Verbraucher jederzeit fristlos kündigen.

Forderungsabtretung per AGB

Ab Oktober 2022 dürfen gegenüber Verbrauchern verwendete AGB nicht mehr das Abtreten von Forderungen verbieten. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Betroffen sind sowohl Abtretungen von Geldforderungen wie auch von Rechten.

Kaufen mit neuen Regeln

Im Kaufrecht kommt es zu den entscheidendsten Änderungen seit 20 Jahren. Sie bringen insbesondere neue Warenbegriffe und ändern entscheidend die Annahme eines Mangels. Das neue Kaufrecht gilt für alle ab Januar 2022 abgeschlossenen Kaufverträge.

Mangel erheblich wahrscheinlicher

Hat ein gekaufter Gegenstand einen Mangel, kann ein Käufer regelmäßig Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Bei der Feststellung eines Mangels standen dabei bisher Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer im Vordergrund. Nur wenn sie fehlten, kam es darauf an, dass sich der gekaufte Gegenstand für seine gewöhnliche Verwendung eignet.

Künftig sind diese subjektiven wie objektiven Gesichtspunkte für die Annahme eines Mangels gleich entscheidend. Objektiv entscheidend ist, dass ein gekaufter Gegenstand die branchenüblichen Erwartungen erfüllt. Beschaffenheitsvereinbarungen entscheiden damit grundsätzlich nicht mehr allein darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für abweichende Vereinbarungen mit Käufern gelten jedenfalls hohe Anforderungen, damit diese einen Mangel wirksam ausschließen. Besonders bei minderwertigen Produkten droht künftig eher die Annahme eines Mangels.

Neben den subjektiven und objektiven Anforderungen ist bei zu montierenden Sachen für die Mangelfreiheit entscheidend, dass sie den Montageanforderungen entspricht. Damit kann auch die unsachgemäße Montage einen Mangel bedeuten. Nicht der Fall ist das, wenn diese weder am Verkäufer noch an einer von ihm übergebenen Anleitung liegt. Im Übrigen muss ein Produkt nun auch vorher zur Verfügung gestellten Mustern entsprechen. So können beispielsweise Farb- oder Funktionsabweichungen ebenfalls einen Mangel darstellen. Der den Sachmangel regelnde § 434 BGB wird durch die Änderungen wesentlich länger und die Gerichte sehr wahrscheinlich beschäftigen.

Zu beachten ist nicht zuletzt: Der neue Mangelbegriff gilt für Kaufverträge zwischen Verbrauchern (C2C) sowie zwischen Unternehmern (B2B) wie auch zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C).

Beweislastumkehr für anfängliche Mängel erst nach einem Jahr

Bisher mussten Verbraucher beim Kauf einer mangelhaften Sache, die sie vor mehr als sechs Monaten erhalten haben, beweisen, dass diese von Anfang einen Mangel hatte. Manche Verkäufer verweigern mit Verweis darauf gerne die Gewährleistung. Ab 2022 gilt diese Beweislastumkehr statt nach sechs Monaten jedoch erst nach einem Jahr. Solange müssen Verkäufer dann beweisen, dass der Mangel nicht bereits bestand, als der Käufer die Sache erhalten hat.

Neue digitale Warenbegriffe

Mit dem neuen Jahr kennt das Kaufrecht zudem sogenannte Waren mit digitalen Elementen. Dabei handelt es sich um mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verknüpfte Produkte, ohne die diese nicht funktionieren. Beispiele dafür sind Smartphones, smarte Fernseher, Saugroboter, aber auch Fahrzeuge mit digitalen Funktionen wie etwa zur Navigation.

Neu sind zudem sogenannte digitale Produkte. Bei ihnen stehen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Mittelpunkt. Beispiele für digitale Inhalte sind Softwareanwendungen, Multimediadateien oder auch eBooks. Digitale Dienstleistungen können unter anderem Cloud-Computing-Angebote, Streaming-, Social-Media- oder Messengerdienste darstellen.

Mit Blick auf die Mangelfreiheit spielt bei ihnen eine neue Pflicht zur Aktualisierung eine besondere Rolle. Verkäufer müssen dafür sorgen, dass die digitalen Angebote funktionieren und sicher sind. Wie diese Update-Pflicht zu erfüllen ist und wie lange sie konkret gilt, hat der Gesetzgeber jedoch offen gelassen. Orientieren soll sie sich unter anderem an Art und Funktion des Produkts und seiner üblichen Verwendungsdauer. Fest steht jedenfalls, dass gewerbliche Verkäufer ihre nichtgewerblichen Kunden über die Aktualisierungen informieren müssen.

Abweichende Gewährleistungsfrist

Die bisherige Gewährleistungsfrist beim Kauf neuer Produkte von zwei Jahren bleibt zwar grundsätzlich unverändert. Allerdings kann das erstmalige Auftreten eines Mangels sie für vier Monate unterbrechen. Immerhin zwei Monate sind es, nachdem ein Käufer eine Sache von einer Reparatur zurückerhalten hat. Insoweit verlängert sich die Gewährleistungsfrist und kann gegebenenfalls länger als zwei Jahre dauern. Für digitale Elemente und die Verletzung der Aktualisierungspflicht gelten zudem weitere Verjährungsregeln.

Ein- und Ausbaukosten trotz Kenntnis

Muss ein mangelhaftes Gerät zur Reparatur oder zum Austausch ein- und ausgebaut werden, entstehen zusätzliche Kosten. Diese Kosten trägt der Käufer künftig nur noch, wenn der Mangel vor dem Einbau oder der Anbringung des gekauften Gegenstands offenbar wurde. Auf seine vorherige Kenntnis kommt es nicht mehr dafür an.

Umwelt

Plastiktüten im Handel teilweise verboten

Bereits zu Jahresanfang wird die Ausgabe von Plastiktüten im Einzelhandel verboten, deren Dicke 15 bis 50 Mikrometer beträgt. Dünnere und dickere Plastiktüten darf es also weiter geben, etwa zum Einpacken von Obst und Gemüse.

Einwegpfandpflicht erweitert

Nahezu alle Einwegpfandflaschen aus Plastik und Getränkedosen mit bis zu drei Liter Volumen sind ab Januar pfandpflichtig. Bereits im Handel befindliche Ware darf bis Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Lediglich Plastikflaschen mit Milch oder mit Milchgetränken wie etwa Kakao unterliegen erst 2024 der Pfandpflicht. Künftig wird damit auch für Flaschen und Dosen, die beispielsweise Fruchtsaft beinhalten, ein Pfand von 25 Cent fällig.

Rücknahme alter Elektrogeräte 

Ab 2022 müssen vor allem stationäre Händler mit Elektrogeräten und Elektronikgeräten aufpassen, die bisher noch nicht von der Rücknahmepflicht für Altgeräte betroffen waren. Denn zu den hierfür entscheidenden 400 Quadratmeter an Flächen zählen dann neben Versand- und Lagerflächen auch die tatsächlich genutzte Verkaufsflächen für Elektrogeräte.

Zurücknehmen müssen Händler nur noch drei statt fünf Altgeräte pro Geräteart, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind.

Eine auch Online-Händler betreffende Rücknahmepflicht gilt für folgende Gerätekategorien:

  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadrat­zentimetern enthalten
  • Wärmeübertrager, worunter Elektrogeräte mit Kreisläufen zum Kühlen, Heizen oder Entfeuchten fallen wie etwa Kühlschränke,
  • jegliche Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Käufer müssen entsprechende Altgeräte künftig auch kostenfrei zurücksenden können. Liefern Händler ein neues Gerät, müssen sie Käufern zudem das Mitgeben eines gleichartigen Altgeräts bei der Lieferung ermöglichen. Darüber müssen Händler Kunden bereits beim Kauf informieren.

Pflicht zur aktiven beA-Nutzung

Ab dem Jahr 2022 müssen Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bundesweit aktiv und somit auch zum Versand von Mitteilungen nutzen. Sie müssen darüber mit Gerichten kommunizieren. Sonst werden sie sehr wahrscheinlich nicht gehört. Infolgedessen drohen Rechtsanwälte insbesondere Fristen zu versäumen. Das beA wird damit zum Standard für die Kommunikation. Brief und Fax haben als Kommunikationsmittel ab dem neuen Jahr weitgehend ausgedient, allerdings nicht vollständig, wie der Artikel zu den Folgen der aktiven beA-Nutzungspflicht für die Kommunikation zeigt.

(GUE)

Foto(s): pixabay.com/goumbik

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