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Gesetzesänderungen im September 2022: Energiepauschale und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Energiepauschale wird an Beschäftigte ausgezahlt

Die Preise für Energieträger wie Gas sind erheblich gestiegen. Mit einer einmaligen Zahlung von 300 Euro will der Staat Bürger deshalb entlasten. Anspruch darauf haben unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Steuerklasse 1 bis 5 und Wohnsitz in Deutschland. Entscheidend für den Anspruch ist eine einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigkeit für mindestens einen Tag im Jahr 2022. Somit kann der Anspruch auf die Energiepauschale auch noch später entstehen.

Die Auszahlung der Energiepauschale an Arbeitnehmer soll im September über die Arbeitgeber mit der Lohnzahlung erfolgen. Selbstständig tätige Personen sollen sie hingegen über ihre Einkommensteuervorauszahlung erhalten.

Da die Energiepauschale jedoch 300 Euro brutto und nicht netto beträgt, richtet sich der konkrete Betrag nach der individuellen Einkommensteuerpflicht. Insbesondere die Einkommenshöhe bestimmt deshalb, was von den 300 Euro letztlich bei jedem ankommt.

Corona-Erleichterungen verschiedener Vereinigungen enden

Um persönliche Kontakte zu verringern, wurden Ausnahmen von Regeln für Versammlungen und Beschlussfassungen von Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen. Auf den Inhalt der Satzung kam es nicht an. Auch wenn diese keine Regeln enthielt, durften etwa Aktionäre elektronisch an Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften teilnehmen sowie abstimmen. Mit Septemberbeginn treten diese Sonderregelungen außer Kraft und es gilt wieder die Rechtslage vor März 2020, also wie vor dem Zeitpunkt des Pandemiebeginns.

Beschlüsse und Versammlungen auf Grundlage der Bestimmungen sind deshalb unwirksam beziehungsweise nicht mehr rechtmäßig. Vereinigungen, die diese weiterhin anwenden wollen, müssen ihre Satzungen entsprechend anpassen. Insbesondere Versammlungen sind sonst wieder nur in Präsenz und nicht mehr als sogenannte virtuelle oder hybride Versammlung möglich.

Ab September laufen zudem Corona-Sonderregeln im Wohnungseigentumsrecht aus. WEG-Verwalter bleiben deshalb nicht mehr so lange im Amt, bis ein neuer Verwalter bestellt ist. Auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt nicht mehr, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist.

Corona-Kurzarbeitergeldregeln laufen aus

Die verbleibenden Regeln, die den Zugang zum und den Erhalt von Kurzarbeitergeld pandemiebedingt erleichtern, treten Ende September 2022 außer Kraft – sofern die Bundesregierung sie nicht verlängert. Danach reicht es unter anderem derzeit noch aus, wenn ein Betrieb für nur 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent verzeichnet.

Zudem sehen die besonderen Corona-Kurzarbeiterregeln eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vor, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern in Kurzarbeit eine konkrete berufliche Weiterbildung ermöglicht.

Sonderurlaubsregel für Beamte und Richter entfällt

Ab 24. September 2022 entfällt eine pandemiebedingte Regelung, die Beamten Sonderurlaub gewährte. Mussten diese ein Kind unter 12 Jahren oder altersunabhängig ein Kind mit einer Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, betreuen, erhielten sie Sonderurlaub. Als coronabedingte Betreuungs galt zum Beispiel eine infolge der COVID-19-Pandemie eingeschränkte Kinderbetreuung oder eine vorübergehende Schließung der Schule.

Visumfreier Aufenthalt für Ukraine-Flüchtlinge verkürzt

Aus der Ukraine nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Menschen dürfe sich aufgrund einer Sonderregelung bis Ende August 2022 hierzulande visumfrei aufhalten. Auch ab September dürfen sie weiterhin visumfrei nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten – allerdings nur noch für 90 Tage. 

Von dieser Ändeung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sind auch Ukraine-Flüchtlinge betroffen, die sich schon vor Beginn des Septembers seit mehr als 90 Tagen in Deutschland aufhalten. Sie müssen deshalb vor September eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen, damit ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig bleibt.

Tarifentlohnung durch Pflegeeinrichtungen Pflicht

Im Pflegebereich dürfen Versorgungsverträge ab September nur noch mit tarif- oder entsprechend kirchenarbeitsrechtlich gebundenen Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden. Dasselbe gilt für Pflegeeinrichtungen, die ihre Mitarbeiter verpflichtend mindestens nach einem gesetzlich als ausreichend erachteten Tarifvertrag entlohnen. Bezug nehmen darf eine Pflegeeinrichtung dabei auf einen lokal geltenden Flächentarifvertrag oder einen in einer anderen regionalen Pflegeeinrichtung geltenden Haustarifvertrag. Verpflichten kann sie sich insbesondere durch den Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter. Künftige gesetzliche Grundlage für diese Pflicht zur Tarifentlohnung ist § 72 Abs. 3a bis 3f SGB XI.

Verfahren zum Stromleitungsbau erleichtert

Für den Bau neuer Stromleitungen, die den Eigenschaften des § 3 Nr. 1 NABEG entsprechen, erleichtert sich ab September 2022 das Genehmigungsverfahren. Danach bleibt der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung künftig unberührt. Außerdem wird sie als Vorbelastung nur noch auf Antrag des Vorhabenträgers berücksichtigt.

Informationspflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Lebensmittelunternehmen müssen ab September Informationen zur Rückverfolgung von Lebensmitteln den zuständigen Behörden innerhalb von 24 Stunden elektronisch mitteilen können. Als Lebensmittelunternehmen gelten alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Unter den weitreichenden Begriff fallen deshalb neben Herstellern und Händlern insbesondere auch Restaurants und Kantinen. Ab Dezember 2023 muss die Information zur Rückverfolgbarkeit zudem in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format erfolgen. Für Härtefälle sind Ausnahmen vorgesehen.

(GUE)

Foto(s): ©Pixabay/goumbik

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