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Gesundheitszeugnis für die Arbeit in der Gastronomie

  • 4 Minuten Lesezeit
Gesundheitszeugnis für die Arbeit in der Gastronomie

Was ist das Gesundheitszeugnis?

Das Gesundheitszeugnis gibt es eigentlich nicht mehr. Es war im Bundesseuchenschutzgesetz (BSeuchG, §§ 17 und 18), das bis zum Jahr 2000 galt, vorgeschrieben. Beim Gesundheitszeugnis handelte es sich um eine amtsmedizinische Untersuchung. Ein positives Ergebnis der Untersuchung war für Personen notwendig, die im Verkauf von Lebensmitteln oder in der Gastronomie arbeiten wollten. Das Gesundheitszeugnis bescheinigte dabei nicht die Gesundheit einer Person. Es sagte nur aus, dass der beauftragte Arzt zu dem Zeitpunkt nichts feststellen konnte, was einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich entgegenstand.  

2001 wurde dann das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführt, das das bisherige Bundesseuchengesetz ablöste. Der Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, Infektionskrankheiten beim Menschen zu verhüten und zu vermeiden. Das frühere Gesundheitszeugnis wurde durch die Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung ersetzt. Wer vom Gesundheitszeugnis – oder auch Gesundheitspass, Gesundheitsausweis oder Gesundheitsschein – spricht, meint heute also eigentlich diese Erstbelehrung. Der Begriff Gesundheitszeugnis ist für die Bescheinigung über die Belehrung umgangssprachlich aber weiterhin gebräuchlich.  

Erstbelehrung: Das neue Gesundheitszeugnis

Die Infektionsschutzbelehrung soll ein Problembewusstsein dafür schaffen, dass manche ansteckenden Krankheiten beziehungsweise Keime über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Die Belehrung dient als präventive Maßnahme zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten. Die Belehrung informiert auch über Tätigkeitsverbote: Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen diese Tätigkeit beenden, wenn bestimmte Krankheiten bei ihnen vermutet oder festgestellt werden. Dazu zählen Typhus, Paratyphus, Cholera sowie Shigellose (Bakterienruhr), Salmonellose, infektiöse Gastroenteritis (Magen-Darm-Infekt) und Virushepatitis A und E (Leberentzündung). Das Tätigkeitsverbot betrifft außerdem Personal, das infizierte Wunden oder Hautkrankheiten hat. 

Eine medizinische Untersuchung findet nicht statt, stattdessen muss der Belehrte eine Erklärung abgeben, dass er an keiner Infektionskrankheit leidet und die Tätigkeitsverbote bei einer solchen Erkrankung kennt. Nach der Belehrung erhält man eine Bescheinigung, die bestätigt, dass man vom Gesundheitsamt mündlich und schriftlich über Vorschriften und Verpflichtungen nach den §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes und über Tätigkeitsverbote belehrt wurde. 

Gesundheitszeugnis für Gastronomie und Umgang mit Lebensmitteln

Die (Erst)Belehrung benötigen Personen, die im Lebensmittelgewerbe oder in einer vergleichbaren Einrichtung tätig sind und direkten oder indirekten Kontakt mit unverpackten Lebensmitteln bei der Herstellung, Behandlung oder dem Inverkehrbringen haben. Ein Gesundheitszeugnis brauchen also auch Kellner oder Spülkräfte, die indirekt über Besteck oder Geschirr in Kontakt mit Krankheitserregern kommen könnten, oder Personen, die Zugang zur Küche haben, wie etwa Reinigungskräfte. 

Für private Veranstaltungen ist eine Belehrung dagegen nicht notwendig. Für Vereinsfeste gilt: Ein Gesundheitszeugnis ist dann nötig, wenn es sich um eine nach dem Gaststättenrecht anzeige- oder erlaubnispflichtige Veranstaltung handelt. 

Gesundheitszeugnis beantragen – beim Gesundheitsamt, Hausarzt oder online?

Das Gesundheitszeugnis – das heißt, die Bescheinigung über die Erstbelehrung – erhält man an dem Ort, an dem die Erstbelehrung stattfindet. Die Belehrung wird in der Regel vom örtlichen Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt durchgeführt. Das heißt, nicht jeder Hausarzt ist dazu befugt. 

Möchten Sie an einer Erstbelehrung teilnehmen, müssen Sie sich normalerweise dafür anmelden. Es werden sowohl Gruppenbelehrungen als auch Einzelgespräche angeboten. Die Belehrung dauert daher in der Regel zwischen 30 Minuten und zwei Stunden. Sie benötigen Ihren Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Dokument mit Lichtbild, um sich auszuweisen. Im Anschluss an die Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung. 

Gesundheitszeugnis einfach online machen

Bei vielen Behörden können Sie die Belehrung über den Infektionsschutz – früher Gesundheitszeugnis genannt – online beantragen beziehungsweise online einen Termin für die Erstbelehrung vereinbaren. Einige Städte und Landkreise führen zudem die Belehrung online mithilfe des Videoidentifikationsverfahrens durch. Die Belehrung kann so in zahlreichen Fremdsprachen angeboten werden und die Bescheinigung steht nach erfolgreicher Teilnahme direkt als Download zur Verfügung.  

Gesundheitszeugnis: Kosten und Gültigkeit

Eine Belehrung über den Infektionsschutz kostet in der Regel zwischen 15 und 35 Euro, was je nach Wohnort variieren kann. Die Gebühren werden üblicherweise direkt bei der Schulung fällig. Die Kosten für die Erstbelehrung müssen Sie meist aus eigener Tasche bezahlen, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, diese zu übernehmen. Die Kosten sind jedoch steuerlich absetzbar. 

Die Bescheinigung über die Belehrung darf zu dem Zeitpunkt, an dem Sie eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, nicht älter als drei Monate sein. Besitzt man das frühere Gesundheitszeugnis, das bis 2001 ausgestellt wurde, ist es als Belehrung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit weiterhin gültig. 

Verlängerung des Gesundheitszeugnisses

Die Infektionsschutzbelehrung ist eine unbefristete Bescheinigung, die nicht verlängert werden muss. Seit 2011 sind Arbeitgeber nach § 43 Infektionsschutzgesetz jedoch verpflichtet, bei ihren Mitarbeitern alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen, die sie schriftlich dokumentieren müssen. Das Gesundheitsamt selbst führt keine solchen Folgebelehrungen durch. Folgebelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind übrigens nicht das Gleiche wie die regelmäßigen Belehrungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung. 

Gesundheitszeugnis verloren – was tun?

Haben Sie die Bescheinigung, dass Sie an der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilgenommen haben, verloren, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt, das das Dokument damals ausgestellt hat. In der Regel stellt das Amt Ihnen gegen eine Gebühr eine Zweitschrift (Kopie) aus. Voraussetzung ist, dass Ihre Erstbelehrung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. 

Gesundheitszeugnis: Dafür drohen Bußgelder

Verstoß 
Strafe
Gesundheitszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt 
bis zu 2500 Euro 
Beschäftigung einer Person ohne Gesundheitszeugnis 
bis zu 25.000 Euro 
Vorsätzliche Beschäftigung einer Person ohne Gesundheitszeugnis und dadurch folgende Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit 
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren 
Foto(s): ©Pexels/Los Muertos Crew

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