Getrenntleben in der Ehewohnung vor der Scheidung möglich?

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Bei vielen Trennungen von Eheleuten steht zunächst nur fest, dass die Ehe leider nicht mehr ausreichend gut funktioniert und eine spätere Scheidung sozusagen – zumindest aus Sicht wenigstens eines Ehepartners - alternativlos ist.


Damit ist jedoch oft noch nicht geklärt, wer denn derjenige sein soll, der die Wohnung oder das gemeinsame Haus zu verlassen hat. Auch kann die räumliche Trennung an den finanziellen Möglichkeiten oder an ausreichend vorhandenem Wohnraum scheitern.
Das Gesetz sieht hierzu in § 1567 I Satz 2 BGB ausdrücklich vor, dass auch innerhalb der Wohnung eine Trennung durchaus möglich ist. Auch zwischenzeitliche Versöhnungsbemühungen sind durchaus möglich, ohne die Trennungszeit zu unterbrechen.

Im rechtlichen Sinn reicht es aus, wenn jedenfalls einer von den Eheleuten dem anderen seinen Trennungswillen ausdrücklich mitteilt und sodann auch eine vollständige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft praktisch umgesetzt wird. Hierzu sind die Räumlichkeiten aufzuteilen und es kann keine gemeinsamen ehelichen Aktivitäten mehr geben. Auch muss unbedingt getrennt gewirtschaftet werden. Eine Aufteilung wie zuvor, bei der Aufgaben im Haushalt für den Ehegatten übernommen werden, wie etwa Wäschewaschen, Einkaufen, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Mahlzeiten sind dann ausgeschlossen.

Die Benutzung von Gemeinschafträumen ist wie bei einer Wohngemeinschaft zu regeln. Gemeinsame Konten sollten nicht mehr geführt werden und die Einnahmen- und Ausgaben natürlich möglichst fair geteilt werden.

Soweit ein Ehegatte die gewünschte Trennung nicht akzeptieren mag, wird darauf zu achten sein, dass der Trennungswunsch und die Umsetzung auch geeignet dokumentiert und bewiesen werden kann, etwa durch gemeinsame verschriftliche Erklärung oder auch ein anwaltliches Schreiben, falls keine Einsicht in die nur einseitige Trennungserklärung erkennbar ist.
Da jedenfalls bis zur Scheidung nach der einjährigen Trennungszeit das bereinigte Einkommen der Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, ist zur Klärung auch hier die rechtzeitige Einschaltung eines Anwalts für Familienrecht anzuraten, wenn keine vernünftige einvernehmliche Einigung untereinander erzielt werden kann.

Rechtsanwalt Stefan Buri
(Ehe- und Familienrecht)

In Bürogemeinschaft  mit Rechtsanwälte ASRA

Foto(s): ASRA

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