Gewährleistung auch beim Privatverkauf – ob bei eBay oder beim Pferdekauf

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Grundsätzlich wurden früher Verträge über Pferde per Handschlag geschlossen!

Diese Zeiten sind lange vorbei – warum ist das so?

Weil man ohne schriftliche Fixierung der wesentlichen Punkte keine Möglichkeit des Beweises hat, insbesondere kann man auch keine Gewährleistung ausschließen. Dies ist jedoch nach der neuen Schuldrechtsreform notwendig geworden, da nunmehr auch Privatleute bei Privatverkäufen neuerdings Gewährleistungsrechte einräumen müssen, ist der Ausschluss der Gewährleistung notwendig geworden.

Ob Sie nun eine Trense oder einen Sattel von privat an privat oder gar ein ganzes Pferd verkaufen – immer daran denken, die Gewährleistung auszuschließen.

Gewährleistung ist jedoch nicht gleich Garantie! Schließt man die Garantie aus, so muss man ggf. für alles haften. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers/Händlers, Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und somit zugesichert.

Es gibt jedoch auch noch weitere Möglichkeiten, seine Rechte durchzusetzen, z. B. die Anfechtung.

Es gibt die Anfechtung Möglichkeiten wegen Arglist und wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Z. B. wenn die Sicherheitsweste oder der Reithelm nicht unfallfrei waren oder das Pferd lahmt oder nicht verladefromm ist, obwohl dies zugesichert wurde. Oder es wurde zugesichert, das Pferd könne eine L-Dressur sicher reiten, schafft aber gerade mal eine A-Dressur.

Dann kann der Kaufvertrag angefochten werden. bei Arglist muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er z. B. den Mangal kannte und bewusst nicht erwähnt hat. Hat er aber eine Eigenschaft konkret zugesichert, dann muss die Sache diese auch beinhalten. Ansonsten greift die Anfechtungsmöglichkeit wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften.



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