Gibt es einen Anspruch auf Überlassung eines Fotos des gemeinsamen Kindes?

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Das OLG Bamberg hatte sich im Verfahren 7 UF 52/22 (Beschluss vom 13.04.2022) damit zu befassen, dass ein Vater seine geschiedene Frau aufforderte ihm ein aktuelles Passfoto der gemeinsamen 17-jährigen Tochter zu überlassen, zu der der Vater seit Mitte 2018 keinen Kontakt mehr hat.

Die geschiedene Frau verweigerte die Herausgabe eines aktuellen Passfotos des Kindes. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die Tochter sei gegen die Überlassung eines Fotos an den Vater, nach ihrer Kenntnis würde es kein aktuelles Passfoto geben, die Tochter weigere ein Passfoto von sich machen zu lassen.

Das OLG bejahte das berechtigte Interesse an der Überlassung eines aktuellen Fotos., nachdem der Vater bereits seit Jahren seine Tochter mangels Umgangskontakten nicht mehr gesehen hatte. Den Anspruch des Vaters auf ein Foto seiner Tochter leitete das OLG aus § 1686 BGB ab, wonach ein Elternteil einen Anspruch auf Auskunftserteilung u.a. darüber hat, wie sich sein Kind entwickelt hat. Um sich buchstäblich vom Entwicklungsstand des Kindes ein Bild machen, sich über das Aussehen der Tochter informieren zu können, gehört nach Ansicht des OLG Bamberg auch die Überlassung eines aktuellen Fotos.

Der Familiensenat am OLG Bamberg sah durch die Herausgabe eines Passfotos das Kindeswohl nicht beeinträchtigt. Aus dem Passfoto könnte der Vater keine anderen Informationen ziehen, als jeder Dritte dies im Rahmen einer Stellenbewerbung oder beim Blick auf das Ausweisdokument tun könnte.

Zudem käme es auf die Verweigerungshaltung der Tochter nicht an, da anspruchsverpflichtet nicht die Tochter sei, sondern die Mutter/geschiedene Ehefrau.

Das dem Vater aus Art 6 II 1 GG zustehende Elternrecht verdränge das dem minderjährigen Kind zustehende Recht am eigenen Bild, Art. 2 I GG.


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