Glioblastom - gerichtliches Gutachten zur Behandlung mit Avastin

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Die Behandlung eines Glioblastoms mit Avastin wird von den behandelnden Ärzten bei der zuständigen Krankenkasse beantragt, wenn die leitliniengerechte Behandlung abgeschlossen ist und nach Radio- und Chemotherapie keine weitere Behandlungsoptionen zur Verfügung stehen. 

Aufgrund der hohen Mortalität haben sich die Sozialgerichte bislang nur im einstweiligen Rechtschutz mit der Frage befasst, ob eine regelmäßige tödliche verlaufende oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, und ob die Patienten auch eine nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse  entsprechende Leistung beanspruchen können, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht, § 2 Ia SGB V.

Das Sozialgericht Köln muss aktuell dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren nachgehen, da die beklagte Krankenkasse auch nach dem Tod des Patienten an ihrer Rechtsauffassung trotz gegenteiliger Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren festhält und den Erben Rückforderungsansprüche aufgrund der Versorgung mit Avastin drohen.

Das gerichtliche Gutachten kommt ohne Zweifel zu dem Ergebnis, dass Avastin nach leitliniengerechter Behandlung des Glioblastoms, also Resektion, Bestrahlung und Chemotherapie, die letzte empfohlene Therapie in den Leitlinien der European Association of Neuro-Oncology sei. Die Indikation sei in der späten Rezidivsituation des Patienten klar gegeben.

Der Rechtstreit dauert noch an. Die Krankenkasse zieht das Gutachten in Zweifel.

Fazit:

Das Ergebnis bestätigt die von den Onkologen in den Befundberichten immer wieder dargestellte Situation der betroffenen Patienten. Die Schulmedizin kann die tödlich verlaufende Krankheit nicht mehr therapieren, wenn die leitliniengerechte Behandlung abgeschlossen ist. Avastin sorgt für eine Stabilisierung der neurologischen Symptomatik und die Reduktion der Steroiddosis, was zu einer Verbesserung der Lebensqualität führt.

Patienten sollten also die ihnen zustehende bestmögliche medizinische Versorgung mithilfe der Sozialgerichte im einstweiligen Rechtschutz durchsetzen. Die Gabe von Avastin kostet ca. 3.000 € und ist üblicherweise alle drei Wochen zu wiederholen. Die gesetzlichen Krankenkassen werden von den Sozialgerichten binnen weniger ein oder zwei Wochen verpflichtet, die Patienten mit Avastin zu versorgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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