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Grad der Behinderung – Addition verschiedener Beeinträchtigungen?

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In der sozialrechtlichen Praxis ist es nicht selten, dass die Antragsteller eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) wünschen. Dies hängt damit zusammen, dass z. B. der Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderung gilt und somit eine Reihe von Verbesserungen des Alltags möglich werden. Auch knüpfen andere Rechtsgebiete an die Eigenschaft „Schwerbehinderung“ an. So kann bei Schwerbehinderung beispielsweise ein früherer Rentenbeginn beansprucht werden.

Das Landessozialgericht München (LSG) hat mit Urteil vom 14.11.2018 (Az.: L 18 SB 111/17) zu der Frage der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung Stellung bezogen:

„Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird (…). Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nebeneinander (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht:

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung. Es ist daher nicht zwingend, dass eine bestimmte gleichartige Erkrankung bei verschiedenen Personen zum selben Grad der Behinderung führt. Vielmehr sind das Alter, die Lebensumstände, der sonstige Gesundheitszustand und vor allem die konkreten Beeinträchtigungen der Lebensführung in die Betrachtung mit einzubeziehen. Daher ist es besonders wichtig, neben den reinen Befundberichten der Ärzte auch die tatsächlichen Einschränkungen des Alltages der Behörde darzulegen.

Im vorliegenden Fall hatte das LSG vor allem die Fähigkeit der Klägerin, den Alltag zu bewältigen, in den Blick genommen. Trotz vorliegender spastische Hemiparese war die Klägerin in der Lage, Reisen zu unternehmen und auch öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie konnte mit Unterstützung einkaufen und spazieren gehen. In der Wohnung und auch anlässlich der gutachtlichen Untersuchung konnte die Klägerin ein paar Schritte alleine gehen. Diese Umstände gaben den Ausschlag. Die Klägerin konnte keinen höheren Grad als 80 und zudem auch nicht das Merkzeichen „aG“ erreichen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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