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Grauer Kapitalmarkt – neues Anlegergesetz

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der graue Kapitalmarkt heißt so, weil er weniger reguliert ist. Das neue Vermögensanlagengesetz soll das ändern. Anbieter müssen auf die erhöhten Risiken ihrer Produkte nun deutlicher hinweisen.

Immobilienfonds, Schiffsfonds, Filmfonds und Unternehmensbeteiligungen locken mit hohen Gewinnen. Zu erwerben sind sie in der Regel außerhalb des so genannten weißen Kapitalmarkts, der der staatlichen Finanzaufsicht und weiteren Regeln unterworfen ist. Die höheren Renditeversprechen gehen jedoch einher mit erhöhten Risiken. Das zeigen gerade Nachrichten über die vorzeitige Abwicklung großer offener Immobilienfonds sowie die Krise auf den Schiffsmärkten.

Verkaufsprospekt ist durch die BaFin zu überprüfen

Den betroffenen Anlegern war oft nicht bewusst, worauf sie sich mit ihrer Anlage eingelassen haben. Der Gesetzgeber versucht daher mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Vermögensanlagengesetz Aufsichts- und Aufklärungspflichten auszuweiten. Gemäß des inoffiziell auch als Graumarktgesetz bezeichneten Regelwerks müssen Anbieter ihr Verkaufsprospekt nun von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen lassen. Nur wenn dieses widerspruchsfrei und aus sich selbst heraus verständlich ist, darf es verwendet werden. Ob der Inhalt richtig ist, ist jedoch nicht Teil der Prüfung. Das Gesetz gilt für alle ab dem 1. Juni 2012 eingegangenen Anlageverträge.

Vermögensinformationsblatt ist zu überreichen

Da die Prospekte oft sehr umfangreich ausfallen, müssen Anbieter zukünftig auch eine im Gesetz als Vermögensinformationsblatt (VIB) bezeichnete Kurzzusammenfassung des Anlageprodukts erstellen. Das VIB darf nicht länger als drei DIN A4-Seiten sein. Die Vermögensanlage muss darin leicht verständlich und übersichtlich dargestellt sein. Eine Überprüfung wie beim Verkaufsprospekt besteht nicht. Allerdings ist es bei der BaFin zu hinterlegen.

Prospekthaftung - Verjährungsfristen verlängert

Was Schadensersatzforderungen wegen Prospektfehlern betrifft, so bringt das Vermögensanlagengesetz auch dort Neuerungen. Die Verjährungsfristen wurden erheblich verlängert. Ansprüche sind nun nicht bereits nach sechs Monaten, sondern erst zwei Jahre nachdem die Anlage zum ersten Mal öffentlich angeboten wurde, ausgeschlossen. Im Übrigen verjähren Ansprüche nun erst innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres in welchem der Anleger den Prospektfehler erkennt. Das gilt sowohl für das Prospekt wie für das VIB. Bei letzterem muss jedoch der Anleger beweisen, dass das VIB ursächlich für den Schaden war.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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