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„Gretchenfrage“ Teil II – Zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Die Fragen, die den Bewerber im Vorstellungsgespräch erwarten können, sind zahlreich. Hier auf anwalt.de hatten wir bereits letzte Woche einige der wichtigsten Fragen beantwortet, wie z. B. die Frage nach der Schwangerschaft, der Schwerbehinderung oder nach Krankheiten.

Und doch blieben einige Fragen offen, die einen Bewerber ins Schwitzen bringen können - auch weil nicht klar ist, ob man auf diese Fragen antworten muss oder nicht.

Frage nach Religionszugehörigkeit

Welcher Religion ein Bewerber angehört oder nach welcher Weltanschauung er lebt, hat den neuen Arbeitgeber nicht zu interessieren, die Frage danach ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten gemäß § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Kirchen, Religionsgemeinschaften etc.

§ 9 AGG greift jedoch nur, wenn für bestimmte Tätigkeiten die Religion oder Weltanschauung oder ein bestimmtes damit verbundenes Selbstverständnis für die Ausübung des Jobs eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung ist. Dies kann beispielsweise bei Erzieher(inne)n in einem konfessionell gebundenen Kindergarten oder bei Sozialarbeiter(inne)n in einem anthroposophischen Jugendheim der Fall sein.

Frage Scientology-Zugehörigkeit

Weil Scientology nicht als Kirche und auch nicht als Weltanschauung anerkannt ist, kann sich ein Scientologe nicht auf dieses religiöse Privileg berufen. Hintergrund ist, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die wirtschaftlichen Interessen bei der Scientology-Organisation gegenüber den weltanschaulichen bzw. religiösen Aspekten deutlich überwiegen.

Frage nach der Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses

Diese Frage ist zulässig und muss vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden, da der potenzielle Arbeitgeber auch auf diesem Wege die Eignung des Bewerbers einschätzen kann. Hier die Unwahrheit zu sagen, um z. B. Zeiten einer Entziehungstherapie zu verheimlichen und damit die eigenen Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist aber nicht in Ordnung - so das Bundesarbeitsgericht (BAG)

Frage nach dem bisherigen Gehalt

Diese Frage ist nur in engen Grenzen zulässig, da sie in die Individualsphäre des Bewerbers eingreift und nur bedingt Auskunft über die Qualifikation des Bewerbers gibt. Hinzu kommt, dass die Kenntnis des ehemaligen Gehaltes die Verhandlungsposition des Bewerbers gegenüber dem neuen Arbeitgeber schwächt.

Frage nach Vorstrafen

Nach Vorstrafen darf der Arbeitgeber nur fragen, wenn diese für die geplante Tätigkeit von Bedeutung ist. Den Bewerber um eine Stelle in einem Call-Center darf man also nicht nach Vorstrafen fragen. Einen Erzieher im Bewerbungsgespräch danach zu fragen, ob gegen ihn Ermittlungen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern geführt werden, ist hingegen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt bei Vermögensdelikte (z. B. Diebstahl und Betrug) bei Kassieren oder Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern.

(LOE)

Foto(s): ©Fotlia.com

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