Grob fahrlässig: Umdrehen zu einem Kind auf der Rücksitzbank

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Dreht sich der Fahrer während der Fahrt vollständig zu seinem auf der Rücksitzbank befindlichen Kind um, ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main vom 12.02.2020, Az.: 2 U 43/19, in dem anschließenden Auffahren auf ein vorausfahrendes Motorrad eine grob fahrlässige Unfallverursachung zu sehen.

In dem Rechtsstreit wurde der Beklagte als Fahrer eines angemieteten Fahrzeugs von der Autovermietung verklagt. Der Beklagte mietete bei der Klägerin einen Pkw an. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien zu Gunsten des beklagten Fahrers eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050,00 Euro pro Schadensfall. Nach den Mietvertragsbedingungen war die Klägerin als Vermieterin jedoch zusätzlich berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, soweit der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Der Beklagte befuhr anschließend mit dem angemieteten Pkw eine Bundesautobahn. Als er nach einem im Zuge eines Spurwechsels getätigten Schulterblick erkannte, dass sein auf der Rücksitzbank befindlicher achtjähriger Sohn einen zunächst nicht identifizierbaren Gegenstand in der Hand hielt, drehte er sich nun vollständig nach hinten um. Hierbei ließ er das Verkehrsgeschehen kurzzeitig außer Acht, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf das vorausfahrende Motorrad auf.

Die Klägerin als Autovermietung kürzte ihre Leistungsverpflichtung sodann über die vereinbarte Haftungsfreistellung von 1.050,00 Euro hinaus auf insgesamt 50 % des Gesamtschadens, da der Beklagte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das OLG Frankfurt/Main gab ihr nun Recht.

Bei dem Verhalten des Beklagten, seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rücksitzbank befindlichen Kind zuzuwenden, handelt es sich nach Auffassung des OLG insbesondere nicht um ein Augenblicksversagen. Es müsse jedem Fahrzeugführer einleuchten, dass das vollständige Umblicken während der Fahrt zu solch in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann. Es stelle eine einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar, während der gesamten Fahrt den vorausfahrenden Verkehr zu beachten. Auch die Befürchtung des beklagten Fahrers, dass sein Sohn einen möglicherweise gefährlichen Gegenstand (z. B. ein Messer) in der Hand gehalten haben könne, führe zu keiner anderen Entscheidung. Denn selbst wenn der Beklagte den Gegenstand hätte identifizieren können, wäre das Umdrehen, ohne die Geschwindigkeit vorsorglich zu drosseln, nicht geeignet gewesen, die Gefahr des Auffahrens zu bannen. Der Beklagte hätte den Gegenstand dann insoweit nur wahrnehmen können; ein unmittelbares Eingreifen, ohne dass dies wiederum eine gefährliche Verkehrssituation hervorgerufen hätte, wäre ihm jedoch nicht möglich gewesen. Unabhängig davon sei der Beklagte dann zunächst verpflichtet gewesen, seinen Sohn nach dem Gegenstand zu befragen. Letztlich habe der Beklagte vor Fahrtantritt sicherzustellen gehabt, dass sich auf der Rücksitzbank kein solch gefährlicher Gegenstand befindet.

Die Entscheidung zeigt, dass das häufig als „normal“ angesehene Verhalten, nach auf der Rücksitzbank befindlichen Personen zu sehen, ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, dass im Falle eines Unfalls neben den finanziellen Folgen für den Fahrer eines angemieteten Fahrzeugs immer auch zu schweren Personenschäden führen kann.


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