Grundlagen des Musikmanagementvertrags

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Was ist ein Managementvertrag?

 Bei Abschluss eines Musikmanagementvertrages überträgt ein Künstler einem Management/Manager alle Aufgaben der Karriereförderung. Vor allem derjenigen, welche mit der Tätigkeit als Musiker im Zusammenhang stehen. So gut wie jeder Managementvertrag beinhaltet eine Exklusivitätsklausel, aufgrund derer der Musiker keinen Dritten mit denen im Musikmanagementvertrag geregelten Aufgaben betrauen darf.



Welche Laufzeit wird in der Regel vereinbart?

 In der Regel enthalten Managementverträge Laufzeiten von ca. 3 Jahren. Grundsätzlich raten wir Ihnen davon ab, Verträge mit längeren Laufzeiten abzuschließen. Gerade in der schnelllebigen Musikbranche und insbesondere bei Newcomern können sich die bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände schnell ändern.

 

 

Aufgaben des Musikmanagements

In der Vorbereitung sollten Sie zunächst für sich selbst herausfinden, welche Anforderungen Sie an Ihr Management haben. Viele Musikmanagementverträge sind oftmals recht unspezifisch und vage formuliert. Achten Sie deshalb darauf, dass Aufgaben des Managements in dem Musikmanagementvertrag konkretisiert werden.

 

Auf Formulierungen, wie ''Entwicklung und Konzeption der Musikkarriere'' sollten Sie verzichten und darauf achten, dass Ihr Vertrag spezifischere Formulierungen, wie ''Koordination und Vorbereitung von Presseterminen'' oder ''Akquise von Sponsoren'' enthält.

 

 

Achtung! Möchten Sie nur ausschließlich mit einem Manager aus dem gesamten Management zusammenarbeiten, dann vereinbaren Sie eine sogenannte Schlüsselperson-Klausel. Für den Fall, dass der favorisierte Manager die Firma verlässt, so hat der Künstler die Möglichkeit, entweder bei dem bisherigen Musikmanagement zu bleiben oder mit seinem alten Manager zum neuen Management zu wechseln.

 

 

Rechte und Pflichten des Künstlers

Als Künstler verpflichten Sie sich bei Abschluss eines Musikmanagementvertrags üblicherweise keine vertraglichen Verpflichtungen, ohne die Zustimmung des Managements einzugehen, kein weiteres Management zu beauftragen und die Vertretung durch das Management auch nach außen hin anzuzeigen.

 

Unter Umständen enthält der Musikmanagementvertrag auch eine Klausel, wonach Sie sich verpflichten, sämtliche vom Management abgeschlossenen Verträge zu erfüllen. Wir empfehlen Ihnen zwingend solche Regelungen von einem Experten prüfen zu lassen. Der Verlust der künstlerischen Selbstbestimmung kann für einen Künstler das Karriereende bedeuten.



Nachvertragliche Pflichten

Häufig kontaktieren uns Musiker/Models/Schauspieler deren Verträge eine nachvertragliche Gewinnbeteiligung des Managements enthalten. Üblicherweise enthalten solche Klauseln eine Beteiligung nach Vertragsende von ca. 3 Jahren. Für diese Zeit soll das Management ebenfalls prozentual an den Einnahmen des Künstlers beteiligt werden.

 

Sogenannte Sunset- Klauseln können unter Umständen auch sittenwidrig sein  (LG Potsdatm Urteil vom 2.Juni 2021 Az: 2 O 101/20)

''Zu diesem Schluss führt auch die in § 6 des Managementvertrages enthaltene nachvertragliche Vergütungsregelung, wonach die Klägerin – unabhängig von dem Nachweis eigenen Zutuns – im ersten nachvertraglichen Jahr eine Umsatzbeteiligung von 100 % des im letzten Beteiligungsjahr geltenden Satzes und in zwei weiteren Jahren 60 % dieses Satzes erhalten soll. Diese nachvertraglichen Vergütungsregelungen sind so überhöht und beeinträchtigen die Klägerin selbst für den Fall der Vertragsauflösung so weitgehend in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungs- und Betätigungsfreiheit, dass sie nicht nur zum sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages beitragen, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin schließen lassen.''

 

 

Was bedeutet es, wenn die Kündigung gemäß § 627 BGB ausgeschlossen?

 Ein Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts bei Vertrauensverlust im Sinne des § 627 BGB ist grundsätzlich unzulässig. Nur im absoluten Einzelfall kann dieser wirksam sein. 

 

Erst im letzten Jahr hatte sich das OLG Celle (1. April 2021 – 13 U 10/20) im Rahmen der Überprüfung eines Modelmanagementvertrages mit einer festen Laufzeit von 5 Jahren und einer automatischen Verlängerung unter Ausschluss des § 627 BGB zu der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung geäußert. Das bei dem Management unter Vertrag stehende Model wollte den besagten Managementvertrag gemäß § 627 BGB nach Ablauf von sechs Jahren kündigen und verweigerte jegliche künftigen Zahlungen an die Modelagentur. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 Abs. 1 BGB war zwischen den Parteien bereits vertraglich ausgeschlossen worden.

Das OLG Celle verneinte das Vorliegen eines individualvertraglich ausgehandelten Ausschluss nach § 627 BGB, da ein Verzicht niemals für das Model zur Disposition gestanden hätte. Ein solcher Ausschluss nach § 627 BGB benachteilige das Model deshalb unangemessen, da der Managementvertrag auf einer besonderen Vertrauensstellung beruhte und Dienste höherer Art zum Inhalt habe. Trete ein Vertrauensverlust seitens des Models ein, müsse eine sofortige Vertragsbeendigung grundsätzlich auch möglich sein.

 

Auch einen individualvertraglichen Ausschluss des Kündigungsrechts hat die Rechtsprechung bisher nur bis zu einer Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren akzeptiert.

 

Ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB ist zwar nicht immer unwirksam, Managementagenturen sollten jedoch besonders darauf achten, etwaige Verhandlung zu Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten stärker zu fokussieren, um so ein individuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen zwischen den Parteien zu fördern.

 

 

Worauf sollte ich als Künstler besonders vor Abschluss eines Managementvertrages achten? 

Für viele Künstler sind besonders die Vergütungsklauseln von existenzieller Bedeutung. In der Regel enthält ein Musikmanagement eine Beteiligung in Höhe von 10% - 20 % aller Einnahmen des Künstlers. Unter Umständen kann sogar eine Vereinbarung von 30% noch im Rahmen des am oberen Rand üblichen liegen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 – 4 U151/13

 

Doch Vorsicht! Manch ein unseriöser oder besonders engagierter Musikmanager wird Ihnen vielleicht einen Managementvertrag mit einer durchaus höheren Beteiligung anbieten. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen ohne die Umstände zuvor mit einem Experten besprochen zu haben. In der Regel können wir für Sie durch unser Verhandlungsgeschickt deutlich bessere Konditionen mit dem Musikmanagement aushandeln.

 

 

Haben Sie Fragen zu dem Ihnen vorgelegten Managementvertrag? Oder möchten Sie, dass wir für Ihr Musikmanagement einen Vertrag erstellen?

Kontaktieren Sie uns. Wir vertreten bundesweit Künstler, Produzenten und Musikmanager.


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Foto(s): Suvan Chowdhury @ https://www.pexels.com/de-de/@suvan-chowdhury-37305

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