Grundsatzentscheidung zur Beweislast stärkt die Rechte der Ärzte gegenüber Bewertungsplattformen

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Grundsatzentscheidung zur Beweislast stärkt die Rechte der Ärzte gegenüber Bewertungsplattformen: LG München, Urteil vom 03.03.2017 (Az.25 O 1870/15)

Ärzte müssen sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung in Bewertungsportalen bewerten lassen. Sein Profil auf Jameda löschen zu lassen, ist hiernach nicht möglich, da man in einem freien Wettbewerb Bewertungen der beruflichen Tätigkeit hinnehmen müsse. Das LG München hat nun jedoch in einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Ärzte gestärkt, da im Streitfall das Ärzte-Bewertungsportal Jameda darlegen und beweisen muss, dass eine schlechte Bewertung auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht. Die Plattform müsse nachweisen können, dass der Behandlungskontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden habe und dass es sich bei der Bewertung um eine wahre Tatsache handle. Vom Arzt bestrittene Darstellungen könnten nicht einfach zugunsten einer Bewertungsplattform als wahr unterstellt werden.

Auch eine Bestätigung des Bewertenden reiche insofern nicht aus, um Behauptungen als wahr zu unterstellen, ebenso wenig das Vorlegen von anonymisierten E-Mails. Gelänge dem Portal der Beweis nicht, müsse es neben den Behauptungen auch die negative Sterne-Bewertung löschen.

Das Urteil steht auch mit der jüngeren BGH-Rechtsprechung in Einklang (Urt. v. 01.03.2016, Az.VI ZR 34/159). Hiernach treffe das Bewertungsportal gesteigerte Pflichten, um die Richtigkeit von Äußerungen festzustellen. Zwar bestehe keine Haftung für die Behauptung als „Täter“, doch trage die Institution eines Bewertungsportals von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Dieses werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, noch verstärkt. Außerdem machten es verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt deutlich schwieriger, hiergegen direkt vorzugehen, weshalb die Plattform eine Prüfpflicht treffe.


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