Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs - Expertenbeitrag

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2022 (Az: V ZR 148/21) zum gutgläubigen Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen zugunsten der Erwerber Stellung bezogen.

In dem Fall war strittig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt worden war. In rechtlicher Hinsicht ist dann ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB erfolgt. Der Bundesgerichtshof wies in der Revision die Herausgabeklage zurück. 

Ein gutgläubiger Erwerb ist somit stets dann zu verneinen, wenn dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt worden wäre.

Aus der Formulierung "es sei denn“ in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht der Bundesgerichtshof die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Erwerbers, bei demjenigen, der den Eigentumserwerb bestreitet.

Das Fehlen des guten Glaubens muss somit der bisherige Eigentümer, der das Fahrzeug zurückbekommen will, beweisen.

Jedoch muss der Beklagte vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist. Außerdem muss er vortragen, dass er sie geprüft hat. 

Dann kann der andere wiederum Bewis antreten. Prozessual spricht man von der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozeß.

Diese Regeln gelten übrigens auch bei Rechtsstreiten unter Kraftfahrzeughändlern (BGH, Urteil vom
13. Mai 1996 - II ZR 222/95).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafrecht und im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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