Häusliche Gewalt – Gewaltschutzverfahren und Wohnungszuweisungsverfahren sind auch jetzt möglich

  • 4 Minuten Lesezeit

Sie sind nicht schutzlos!

Unter der Rufnummer 08000 116 016 und via Online-Beratung unterstützt das Hilfetelefon »Gewalt gegen Frauen« (www.hilfetelefon.de), Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung – 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr. Auch Angehörige, Bekannte, Freunde oder Nachbarn können sich an diese Nummer wenden.

Schutz, Hilfe und Beratung bieten zudem die Frauenhäuser, z. B.:

  • Frauenhaus Saarbrücken: (0681) 99 18 00
  • Frauenhaus Saarlouis: (06831) 22 00 
  • Frauenhaus Neunkirchen: (06821) 9 22 50
  • Frauenhaus Trier: (0651) 74444
  • Frauenhaus Idar-Oberstein: (06781) 1522

Weitere Informationen finden Sie hier: www.frauenhaeuser-rlp.de

Sollten die Aufnahmekapazitäten der Frauenhäuser erschöpft sein, können laut Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend auch unbürokratisch Hotels oder leerstehende Ferienwohnungen durch die Länder und Kommunen für die Unterbringung herangezogen werden.

Im Falle der häuslichen Gewalt und des Missbrauchs – gerade, wenn Kinder betroffen sind, können Sie sich auch an die Jugendämter wenden, diese organisieren Notdienste und versuchen eventuell, das Kind vorübergehend unterzubringen oder versuchen Ihnen anderweitig zu helfen. Alles Weitere kann Ihnen das Jugendamt vor Ort mitteilen.

Die Gerichte arbeiten zwar gerade im „Notbetrieb“ im Rahmen der Bereitschaftsdienste stehen aber die Familiengerichte jedoch auch jetzt zur Verfügung: z. B. für sogenannte Gewaltschutzanträge (häusliche Gewalt zwischen den Ehepartnern oder Lebenspartnern oder sonstigen Personen unabhängig von Verwandtschaftsgrad etc.) oder Anträge wegen Kindeswohlgefährdungen (häusliche Gewalt oder sonstige Gefährdungen Kinder betreffend).

Ein Anwaltszwang besteht für derartige Verfahren nicht, allerdings empfiehlt es sich hier trotzdem sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Grundsätzlich sollten solche Verfahren im Eilverfahren eingereicht werden. Auch hier stehen zu den Öffnungszeiten der Familiengerichte die Protokollstellen der Familiengerichte zur Verfügung.

Ihr Antrag sollte ganz konkret sein und bestimmte Verbote enthalten, zum Beispiel Kontaktverbote, Näherungsverbote oder sonstiges. Zudem muss das zugrundeliegende Geschehen durch eine Eidesstattliche Versicherung von Ihnen persönlich bestätigt werden (Vorlagen finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare).

Das Familiengericht wird, sofern es von dem vorgetragenen Sachverhalt überzeugt ist und eine Schutzmaßnahme daher für dringend erforderlich hält- auch ohne Anhörung des Antragsgegners einen sogenannten Gewaltschutzbeschluss erlassen und dessen sofortige Wirksamkeit anordnen. Die Gerichte benötigen ab Antragstellung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wenige Stunden bis wenige Tage je nach Fall.

Das Gewaltschutzverfahren sieht vor, dass das Gericht insbesondere befristet anordnen kann (in der Regel zunächst für 6 Monate), dass der Täter es unterlässt

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Zudem kann der Täter der Wohnung verwiesen werden. Wenn Kinder betroffen sind, dann können auch noch sorgerechtliche Maßnahmen zulasten des Antragsgegners eingeleitet werden.

Das sogenannte Wohnungszuweisungsverfahren – wichtig bei Gewalt in der gemeinsamen Ehewohnung 

Im Falle der Gewalt in der Ehe besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehepartner durch gerichtliche Verfügung die Ehewohnung zugewiesen erhält.

Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Ehegatten bereits getrennt leben oder ein Partner sich trennen möchte und nun eine unzumutbare Situation eingetreten ist. Wer die Wohnung für sich beansprucht, muss dies natürlich auch entsprechend begründen (z. B. wegen der gemeinsamen Kinder etc.). Auch hier ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung und damit ein Eilverfahren möglich.

Für sämtliche Verfahren gilt wie immer, dass finanziell Hilfebedürftige zugleich einen Antrag auf sogenannte Verfahrenskostenhilfe stellen können. Das dazu erforderliche Formular finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare zum Download. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts sollte zeitgleich mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt werden -zudem sind alle Unterlagen zur Überprüfung Ihrer finanziellen Situation miteinzureichen.

Sie befinden sich in einer akuten Bedrohungssituation?

Liegt eine akute Bedrohungssituation vor- zögern Sie nicht und rufen Sie in allen notwendigen Fällen die Polizei – sie erreichen Sie unter der Rufnummer: 110. In Akutfällen kann auch die Polizei im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse einen Platzverweis aussprechen und den Aggressor der Wohnung verweisen. Es kann damit zumindest kurzfristig auch für die Dauer von wenigen Tagen durch ordnungspolizeiliche Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden.

Stellen Sie Strafanzeige oder Strafantrag

Darüber hinaus sollte Sie eine Strafanzeige und einen Strafantrag stellen. Daraufhin folgen dann strafrechtliche Ermittlungen unabhängig von den Verfahren vor den Familiengerichten. So stellen Sie sicher, dass der Täter auch strafrechtlich für die häusliche Gewalt bestraft wird.

Sichern Sie die Beweise

Dokumentieren Sie auf jeden Fall Ihre erlittenen Verletzungen umgehend, z. B. durch ärztliche Atteste, Fotos, Zeugen, etc., um so möglichst viele und umfassende Beweise für die erfolgten Angriffe und Übergriffe zur Vorlage bei Gericht und Polizei etc. zu haben.

Notieren Sie bitte den Vorfall 

  • mit genauer Angabe des Datums
  • mit genauer Angabe der Uhrzeit
  • Ort und der Art des Vorfalls

Dokumentieren Sie: Wer hat was, wann gemacht und wie – gibt es Zeugen (wenn ja, wer & eventuell mit Adresse)-

Damit erleichtern Sie später den Anwälten, der Polizei und der Staatsanwaltschaft und auch den Gerichten Ihre Arbeit.

Sie brauchen Hilfe – zögern Sie nicht Kontakt zu uns aufzunehmen – wir sind auch jetzt für Sie da. Bleiben Sie gesund

Ihre Rechtsanwältin Gabriele Thiery

Ihre Kanzlei mit Arbeitsschwerpunkt Familienrecht!

Wir helfen Ihnen und lassen Sie in dieser Situation nicht alleine.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Gabriele Thiery

Beiträge zum Thema