Haftung bei Werkmangel -Schadenersatz bei mangelbedingten Folgeschäden

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Der Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können, können als Schadensersatz neben der Leistung ohne Fristsetzung geltend gemacht werden.


Der BGH hatte sich mit der Einordnung der entstandenen Schäden als Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung zu befassen. Auswirkungen hat diese Frage bei einer unterbliebenen Fristsetzung. Denn in den Fällen einer voreiligen Selbstvornahme bei einer Einordnung als Schadensersatz statt der Leistung geht der geschädigte Käufer leer aus.


Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:


Die Klägerin beauftragte den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, mit der Wartung ihres Pkw Volvo V 70. Der Beklagte tauschte im Rahmen der Wartungsarbeiten u.a. den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Etwa ein Monat nach der Wartung stellte die Klägerin erhebliche Probleme bei der Lenkung des Fahrzeuges fest und ließ das Fahrzeug in eine andere Werkstatt abschleppen, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt Betriebsferien hatte. Es hat sich herausgestellt, dass der Beklagte den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hat. Dieser ist daraufhin gerissen, hat sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Zudem haben sich die Überreste des Riemens um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt, so dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Weitere Teile des Riemens sind in den Riemenbetrieb des Zahnriemens gelangt. Die Klägerin ließ alle betroffenen Teile ersetzen und verlangt Schadensersatz in Höhe der in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 EUR von dem Beklagten.


Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Der BGH ist jedoch der Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung wegen der an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe eingetretenen Schäden und ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens als Schadensersatz statt der Leistung zu.


1. Schäden an der Lichtmaschine und Servolenkungspumpe


Der Senat ordnet die Schäden an der Lichtmaschine und Servolenkungspumpe in die Kategorie Schadensersatz neben der Leistung ein, so dass die Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung setzen musste. Nach dem BGH zählen dazu Schäden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden können. Erfasst sind auch mangelbedingte Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen. Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelt es sich um Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind und auch nicht durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung beseitigt werden kann.


2. Schäden am Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen


Den Schadensersatzanspruch hinsichtlich dieser Schäden ordnet der BGH in die Kategorie Schadensersatz statt der Leistung ein. Dieser Anspruch erfordert grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die aber in diesem Fall entbehrlich war, weil besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigten. Der Anspruch knüpft daran an, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist. Die Nacherfüllung erfasst die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen. Die geschuldete Werkleistung liegt hier in der ordnungsgemäßen Wartung einschließlich des Austausches des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Der Keilrippenriemen ist durch den mangelhaften Austausch gerissen, so dass ein erneuter Austausch erforderlich wurde. Die Beseitigung dieses Mangels wird von der Nacherfüllung erfasst. Dasselbe gilt auch für den Austausch von dem Riemenspanner und Zahnriemen, da auch insoweit das geschuldete Werk betroffen ist. Dabei ist auch ohne Belang, dass diese Teile bei Abnahme noch nicht mangelhaft waren.



BGH, Urteil v. 07.02.2019 - VII ZR 63/18



Rechtsanwalt Daniel Krug


unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx


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