Haftung des Radfahrers bei Kollision mit Pkw, wenn kein Sturzhelm getragen wird

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch wenn viele Fahrradfahrer in einer Art und Weise am Straßenverkehr teilnehmen, als würden für sie keine Regeln gelten, so hat das OLG Hamm nunmehr am 04.08.2017 – I-9 U 173/16 – entschieden, dass im Falle eines Verkehrsunfalles bei nicht gesetzeskonformer Teilnahme am Straßenverkehr durch einen Radfahrer dieser sich ein nicht unerhebliches Maß an Eigenverschulden schadensersatzanspruchsmindernd zurechnen lassen muss.

Zunächst ist zu klären, ob sich der Fahrradfahrer im Verhältnis zum Autofahrer auf einer vorfahrtberechtigten Straße befand.

Ist das der Fall, nutzt der Fahrradfahrer aber den Weg verbotswidrig (entweder auf dem Bürgersteig, obwohl dieser nicht als gemeinsamer Geh- und Fahrradweg ausgewiesen ist, oder entgegen der Fahrtrichtung), behält er zwar grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht, muss sich aber aufgrund der verbotswidrigen Nutzung ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall von 30 % zurechnen lassen.

Dies begründet das OLG Hamm in seiner Entscheidung mit einem Verstoß gegen § 2 IV 2 StVO durch den Fahrradfahrer, wodurch die Quotelung gerechtfertigt wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Radfahrer bei dieser Straßenführungskonstellation pflichtgemäß sein Fahrrad schiebt. Dann haftet der Pkw-Fahrer auf vollen Schadensersatz.

Dies tut er auch dann, wenn der Fahrradfahrer zum Unfallzeitpunkt keinen Helm getragen haben sollte.

Bis heute gilt ebenfalls, ausweislich der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm, die Entscheidung des BGH vom 17.06.2014, ausweislich derer das Tragen eines Fahrradhelmes noch nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspräche, sodass es kein Mitverschulden des Fahrradfahrers begründet, wenn er keinen Helm trägt und es zum Unfall kommt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Fricke

Beiträge zum Thema