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Haftungs - und Beweislastverteilung bei Kartenmissbrauch

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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 29.11.2011 erneut mit der Frage beschäftigt, wie Beweislast und Haftung zwischen Bank und Karteninhaber bei missbräuchlicher Verwendung der Karte verteilt sind.

Abhebungen ohne PIN sind kaum möglich. Die PIN ist deshalb vom Karteninhaber geheim zu halten. Wird unter Verwendung des PIN beispielsweise Geld vom Automaten abgehoben, spricht nach der Rechtsprechung des BGH der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kunde entweder selbst verfügt oder den PIN nicht sorgfältig unter Verschluss gehalten hat. Schadensersatz kann dann kaum verlangt werden. Allerdings muss die Bank erst den Einsatz der Originalkarte beweisen, erst dann kann sie sich auf den Anscheinsbeweis berufen. Kann die Bank diesen Beweis nicht erbringen oder steht sogar der Einsatz einer gefälschten Karte fest, liegt kein typischer Geschehensablauf vor. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen dann nicht; der Kunde hat die Chance auf Schadensersatz von seiner Bank und er muss nicht den Nachweis sorgfältigen Umgangs mit seiner PIN führen.

Kommt es zu einem Kartenverlust oder zu vom Karteninhaber nicht autorisierten Verfügungen, ist somit vor Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der Bank stets zu prüfen ob die Originalkarte zum Einsatz kam. Dieser Nachweis wird der Bank in vielen Fällen nur schwer gelingen. Die Chancen des Karteninhabers auf den durch unberechtigte Verfügungen entstanden Schaden sind dementsprechend gut.

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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