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Haftungsregeln beim Fußball – wann gibt es Schmerzensgeld?

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Verletzungen gehören zwar beim Fußball dazu, haben aber dennoch immer wieder ein juristisches Nachspiel. Wenn sich der sportliche Wettkampf vom Spielfeld in den Gerichtssaal verlagert, ist die Rechtslage meist nicht nur kompliziert, sondern auch die notwendigen Beweise lassen sich zudem oft nur schwer erbringen. 

Jüngst scheiterte eine Frauenfußballerin aus Gelsenkirchen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Nach einer Verletzung im Zweikampf wollte die Fußballerin von ihrer Gegnerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro haben, das ihr die Gerichte aber nicht gewährten (OLG Hamm, Beschluss v. 22.12.2016, Az.: I-9 U 138/16). Ein elfjähriger Torhüter scheiterte 2015 ebenfalls vor dem Landgericht (LG) Coburg und erhielt für einen erlittenen Kieferbruch kein Schmerzensgeld (LG Coburg, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 23 O 58/15). Welche Voraussetzungen müssen also für einen Anspruch auf Schmerzensgeld erfüllt sein? Wann werden Fouls auf dem Fußballplatz teuer und wann kommt man juristisch mit einem blauen Auge davon?

Schadensersatz beim Sport   

Auch wenn viele Sportarten ein natürliches Verletzungsrisiko mit sich bringen, gibt es für Verletzungen beim Sport keine eigenen gesetzlichen Regeln. Es gelten daher auf dem Fußballfeld die normalen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). 

Allgemeine Grundlage für Schadensersatzforderungen 

Die zentrale Vorschrift für Schadensersatzansprüche im BGB ist § 823 Abs. 1 BGB, wonach Schadensersatz immer dann verlangt werden kann, wenn jemand schuldhaft ein bestimmtes Rechtsgut verletzt hat. Die Rechtsgüter, bei deren Verletzung man Schadensersatz verlangen kann, werden in der Vorschrift einzeln aufgezählt. Auf dem Fußballfeld geht es vor allem um die Rechtsgüter „Körper“ und „Gesundheit“, bei deren Verletzung nicht nur der materielle Schaden (z. B. Arztkosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe) zu ersetzen ist, sondern als finanzieller Ausgleich für die erlittenen Schmerzen Schmerzensgeld verlangt werden kann. 

Grundsätze für Sportverletzungen 

Da § 823 Abs. 1 BGB nicht nur für Sportverletzungen gilt, sondern als Grundnorm alle unerlaubten Handlungen erfasst, ist die Vorschrift sehr allgemein gehalten. Für Schadensersatzforderung im Sportbereich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diese allgemeinen Anforderungen aber konkretisiert. Sportler haften nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn nachgewiesen ist, dass sie schuldhaft gegen Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen haben und dadurch jemand verletzt wurde. Schadensersatz und Schmerzensgeld gibt es deshalb bei Sportverletzungen nur bei schuldhaften Regelverstößen. 

Schuldhaft bedeutet, dass dem Verletzer der Regeln ein Vorwurf gemacht werden kann. Das Schadensersatzrecht kennt dabei zwei mögliche Varianten: den Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Während beim Vorsatz bewusst gegen eine Regel verstoßen und die Sportverletzung gewollt oder zumindest in Kauf genommen wird, liegt bei der Fahrlässigkeit gerade keine Absicht vor. Jedoch wurde die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten und in gewisser Weise achtlos gehandelt. Da man im Deliktsrecht für jede Form der Fahrlässigkeit haftet, genügt hierfür schon die leichte Fahrlässigkeit. Leicht fahrlässig handelt man bereits dann, wenn die übliche Sorgfalt nur in sehr geringem Maß verletzt wird. Im Volksmund fasst man diese Fehler häufig mit dem Schlagwort „das kann schon mal passieren“ zusammen. 

Bei der Ausübung von Sport gilt also, dass man sich immer dann schadensersatzpflichtig macht, wenn man mindestens leicht fahrlässig gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt. Jedoch gibt es bei einigen Sportarten Ausnahmen, die diese grundsätzlich weite Haftung der Sportler für jeden fahrlässigen Regelverstoß reduzieren. 

Besondere Regeln beim Wettkampfsport

Für Kampfsportarten und Kampfspiele hat die Rechtsprechung besondere Regeln entwickelt, weil bei diesen kampforientierten Sportarten körperliche Kontakte entweder angestrebt werden (z. B. beim Boxen, Judo, Fechten oder Ringen) oder zumindest praktisch unausweichlich sind (z. B. beim Squash, Hockey, Basketball oder Handball). Da sich die Sportler bei diesen Sportarten mehr oder weniger darüber bewusst sind, dass sich allein aus der Sportart ein gewisses Verletzungsrisiko ergibt, wäre es nicht angebracht, die Teilnehmer nach den gewöhnlichen Haftungsmaßstäben für Sportverletzungen einstehen zu lassen.

Sportarten aus dem Bereich des Wettkampfsports bringen also ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial mit sich, sodass ihre Aktivisten Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel unvermeidbar sind. Damit das Verletzungsrisiko auch rechtlich im Regelfall bei den Sportlern selbst liegt, hat die Rechtsprechung besondere Leitlinien aufgestellt. Danach willigt man durch die Teilnahme an Kampfsportarten konkludent in Verletzungen ein bzw. verstößt mit Schmerzensgeldforderungen bei Kampfspielen gegen das Gebot von Treu und Glauben. Bei Wettkampfsportarten – zu denen auch der Fußball zählt – gibt es deshalb nur in besonderen Konstellationen Schadensersatz und Schmerzensgeld.  

Der Fußball als Kampfspiel

Den Fußball hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits relativ früh als Kampfspiel eingeordnet, weil dieser Sport unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird (BGH, Urteil v. 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73). Das kämpferische Element beim gemeinsamen Kampf um den Ball führt nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen. Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Fußballspiels zwingen die Kicker häufig dazu, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen, wobei sich körperliche Einwirkungen auf den Gegner im Kampf um den Ball nicht vermeiden lassen. Deshalb ist beim Fußball jeder Spieler sowohl ein potenzieller Verletzer als auch ein potenziell Verletzter, denn die Art des Sports bringt es zwangsläufig mit sich, dass selbst bei Einhaltung der Spielregeln die Möglichkeit von Verletzungen besteht.  

Die Fußballer sind sich der erhöhten Verletzungsgefahr beim Kampf um den Ball bewusst und können deshalb bei einem regelgerechten und sportlich fairen Einsatz des Gegners keinen Schadensersatz verlangen. Nach diesen Regeln entfällt die Haftung für Schäden bei regelgerechtem Spiel oder geringfügigen Regelverstößen. Bei nicht gerechtfertigter Härte oder unfairem Verhalten auf dem Platz machen sich Fußballer hingegen schadensersatzpflichtig. Auf dem Fußballfeld gibt es somit also nur bei grob unsportlichen Fouls (z. B. Blutgrätsche oder Revanchefoul) Schadensersatz und Schmerzensgeld. Teuer wird es auf dem Fußballplatz somit immer dann, wenn man den Gegenspieler rücksichtslos foult. So verurteilte das LG Dortmund 2011 einen Fußballer zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro, zum Ausgleich des Erwerbsausfallschadens von 2000 Euro sowie zur Übernahme aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes betonte das Gericht, dass ein abfälliges Verhalten des Gegners nach dem Foul schmerzensgelderhöhend wirkt (LG Dortmund, Urteil v. 24.10.2011, Az.:12 O 415/10).

Das Problem der Beweislast 

Schadensersatzforderungen wegen Verletzungen auf dem Spielfeld sind nicht nur deshalb schwer durchsetzbar, weil die Grenze der Unfairness überschritten sein muss, sondern auch deshalb, weil der Geschädigte dies vor Gericht beweisen muss. Gerade im Grenzbereich zwischen nach der Sportart gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness ist die Beweisführung regelmäßig schwierig bis unmöglich. Behauptet der Gegner bspw., lediglich versucht zu haben, den Ball zu erreichen oder das Hineingrätschen sei im Rahmen der Abwehr eines Angriffs auf den Ball gewesen, lässt sich dies kaum widerlegen. Nach einer Entscheidung des LG Stuttgart lässt auch die Ahndung des Schiedsrichters mit einer gelben statt roten Karte keinen Rückschluss zu, ob das betreffende Verhalten einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auslöst (LG Stuttgart, Urteil v. 17.05.1988, Az.: 25 O 29/88).

Der Fall der Fußballfrau 

Diese Regeln für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf dem Fußballfeld gelten nach einer im Februar 2017 veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm nicht nur im Männerfußball, sondern gleichermaßen beim Fußball der Frauen. Das Gericht sah es nach der erstinstanzlich fehlerfrei durchgeführten und bewerteten Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass es der beklagten Spielerin nur darum gegangen sei, die verletzte Fußballerin für ihren Torschuss regelwidrig zu bestrafen. Die Fußballerin konnte daher nicht beweisen, dass ihre Verletzung nicht aus einem üblichen Zweikampf um den Ball stammte und daher auch kein Schmerzensgeld verlangen. (OLG Hamm, Beschluss v. 22.12.2016, Az.: I-9 U 138/16).

Fazit: Ob Profisport oder Freizeitvergnügen – Verletzungen stehen bei jedem Fußballspiel auf der Tagesordnung. Rechtlich wird aber nicht jede Verletzung gleichbehandelt. Schadensersatz und Schmerzensgeld gibt es nur bei grob unsportlichem Verhalten oder unfairen Fouls. Praktisch handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen. Da sich das Überschreiten der Grenze zur Unfairness nur schwer beweisen lässt, sind Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nur schwer durchsetzbar. 

(THE)

Foto(s): fotolia.com

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