Halbe Tage im Schichtbetrieb

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Das Landesarbeitsgericht entschied jüngst, dass auch einem Schichtarbeiter ein Teilzeitanspruch zusteht.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.07.2013, Az.: 7 Sa 766/13
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 2 Ca 645/12EU

Ausgangslage
Der Kläger ist seit Januar 2006 bei der beklagten Arbeitgeberin als Maschinenführer beschäftigt und bedient dort im Drei-Schicht-System, der Früh-, Spät- und Nachtschicht, so genannte Extruder-Maschinen. Im Arbeitsvertrag ist die Arbeitszeit geregelt. Diese beträgt 40 Stunden in der Woche.

Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls berufstätig. Nach der Geburt des zweiten Kindes nahm der Kläger für die Zeit vom 31.12.2010 bis zum 24.08.2012 Elternzeit. Er arbeitete während der Elternzeit nicht, auch nicht in Teilzeit.

Mit Schreiben vom 27.08.2012 beantragt der Kläger eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, verteilt auf die Tage Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. bis 14:00 Uhr.

Die Beklagte lehnte das Teilzeitbegehren des Klägers ab, ohne mit diesem ein persönliches Gespräch geführt zu haben.

Im Klageverfahren macht sie vor allem geltend, die Umsetzung des Teilzeitwunsches des Klägers sei mit einem nicht zumutbaren Aufwand verbunden. Eine Neuverteilung der Aufgaben in der Schicht sei nicht umsetzbar und nur mit wirtschaftlichen Nachteilen und solchen zu Lasten der anderen Mitarbeiter verbunden. So wären zusätzliche Schichtübergaben erforderlich, die zu einem zeitlichen Verzug bei der Produktion und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Beklagte führe. Weiter ist sie der Auffassung, dass ein Einsatz des Klägers in der Tagschicht nicht möglich sei, da ein Austausch mit den dort beschäftigten Lagermitarbeitern mangels entsprechender Qualifikation nicht erfolgen könne.

Die von ihm verfolgte Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn Erfolg. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Köln ab.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Danach steht dem Kläger nach § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit zu. Die Beklagte hat die Vollzeittätigkeit des Klägers auf 20-Wochenstunden sowie auf die von ihm gewünschte Arbeitszeit zu verteilen.

Der Antrag des Klägers ist mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich, vor allem auch fristgerecht bei der Beklagten eingebracht worden. Einer Begründung bedurfte es für den Antrag auf Teilzeitarbeit nicht. Es ist unbeachtlich, aus welchen Gründen der Kläger seine Arbeitszeit begehrt zu verringern.

Die Ablehnungsgründe der Beklagten für den begehrten Teilzeitanspruch sind nach Auffassung beider Gerichte nicht gewichtig genug. Es bestehen keine erheblichen betrieblichen Gründe, die die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherheit des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde. Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass mit dem Teilzeitanspruch organisatorische Schwierigkeiten einhergehen. Denn gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent, so das Landesarbeitsgericht Köln. Unzumutbare Maßnahmen liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Kommentar
Mit diesem Urteil wird deutlich, dass Arbeitnehmer, auch wenn sie im Schichtsystem tätig sind, ihren gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit durchsetzen können. Der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung setzen von Seiten des Arbeitgebers gewisse organisatorische Maßnahmen voraus. Ob diese problemlos im Betrieb implementiert werden können und welcher Aufwand dies tatsächlich bedeutet, spielt keine Rolle.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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