Handelsregister: Geschäftsführer müssen die Einsehbarkeit ihrer Daten hinnehmen

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Die Veröffentlichung von Informationen über den Geschäftsführer einer GmbH, wie Name, Geburtsdatum und Wohnort, erfolgt normalerweise im Handelsregister und ist daher für die Öffentlichkeit einsehbar. In der Vergangenheit wurde diese Veröffentlichung von den betroffenen Personen in der Regel nicht beanstandet. Seit jedoch die Einsichtsmöglichkeiten in das Handelsregister gelockert wurden und die Bezahlschranke entfiel, ist eine neue Diskussion über den Schutz personenbezogener Daten entstanden. Geschäftsführer berufen sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und fordern, dass nur bestimmte Informationen veröffentlicht werden und dass Schwärzungen vorgenommen werden. Ob diese Anforderungen letztendlich im Handelsregister umgesetzt werden, hängt von den verschiedenen Registergerichten ab und es gibt bisher keine einheitliche Linie.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat nun im öffentlichen Interesse eine Entscheidung getroffen. Es argumentiert, dass Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers selbstverständlich für jedermann im Handelsregister einsehbar sein müssen. Das Handelsregister ist schließlich ein öffentliches Register, das eine zuverlässige Auskunft gewährleisten und somit "für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich" sein soll. Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit bieten, sich über die Details einer Gesellschaft zu informieren, wie den Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, das Stammkapital und die Vertretungsbefugnisse. Es muss auch die Handelsregisterverordnung (HRV) beachtet werden, die neben dem Namen des Geschäftsführers auch das Geburtsdatum und den Wohnort im Register verlangt. Nach Ansicht des OLG Celle stehen auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte einer Eintragung der Daten im Handelsregister nicht entgegen.

In dem vorliegenden Fall (Beschluss OLG Celle vom 24.02.2023 - AZ 9 W 16/23) forderte der Geschäftsführer einer GmbH die Löschung seines Wohnorts, da er um seine persönliche Sicherheit besorgt war. Er arbeitet beruflich mit Sprengstoff und fürchtete, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. Zunächst stellte das OLG fest, dass keine ausreichende Gefährdung des Geschäftsführers nachgewiesen wurde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass im Handelsregister nicht die genaue Adresse veröffentlicht wird, sondern nur der Wohnort. Die Nennung des Wohnorts würde höchstens einen Anhaltspunkt für die Auffindbarkeit des Geschäftsführers bieten. Ein solcher Anhaltspunkt könnte jedoch auch der Sitz der Gesellschaft und die Geschäftsanschrift liefern, die zweifellos im Register verbleiben müssen und nicht gelöscht werden können. Ob bei einer tatsächlichen Gefährdung eine Löschung der Angaben möglich sei, hatte das OLG offen gelassen. Denn der Kläger hatte seine vorgebrachte drohende Gefährdung nicht näher konkretisiert.

Gegen den Beschluss des Senats wurde eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen II ZB 7/23 anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung dort ausfallen wird. In der Rechtsprechung zeichnet sich jedoch eine Tendenz ab, die Einsichtsrechte der Öffentlichkeit zu stärken und die Zuverlässigkeit der öffentlichen Register höher zu gewichten als einzelne personenbezogene Daten.

Die zitierte Entscheidung steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Herbst 2022. Als Umsetzung dieser Entscheidung wurden die Rechte der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme in das Transparenzregister zum Schutz personenbezogener Daten deutlich eingeschränkt. Ab sofort kann nur noch jemand Einsicht in das Transparenzregister verlangen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

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