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Handelsvertreterprovision: Was Sie zu Höhe und Abrechnung wissen müssen!

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Handelsvertreterprovision: Was Sie zu Höhe und Abrechnung wissen müssen!

Was ist eine Handelsvertreterprovision?

Als Handelsvertreterprovision bezeichnet man die Vergütung eines Handelsvertreters. Die Provision ist erfolgsabhängig. Das bedeutet, die Tätigkeit des Vertreters wird nur vergütet, wenn er das Geschäft mit seinem Kunden zum Abschluss bringt.

Für Handelsvertreter sind neben oder anstelle der Provision für Abschluss bzw. Anbahnung eines Geschäfts auch andere Vergütungen möglich, wie etwa eine Festvergütung oder die Gewährung einer Kostenpauschale. Sie können sich unter Umständen auch Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit entstehen und soweit diese handelsüblich sind, ersetzen lassen (§ 87 d HGB). Genaueres zu den gesetzlichen Regelungen der Handelsvertreterprovision findet man in den §§ 87 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). 

Höhe und Berechnung der Provision für Handelsvertreter

Die Höhe der Provision ist meist in der Provisionsvereinbarung des Handelsvertretervertrags festgehalten. Üblicherweise wird vereinbart, dass der Handelsvertreter einen bestimmten Prozentsatz des vermittelten Umsatzes erhält. Man geht dabei von der Bruttosumme des Geschäfts aus. 

Falls, was seltener vorkommt, die Höhe der Provision nicht vertraglich geregelt wurde, muss die Provision in der üblichen Höhe ausfallen. Der übliche Satz ist allerdings branchenabhängig (§ 87 b Abs. 2 HGB). Zum Vergleich wird die Provision herangezogen, die in dem betreffenden Geschäftszweig für den Abschluss eines Geschäfts der gleichen Art gezahlt wird. Provisionen unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. 

Wann besteht Anspruch auf eine Handelsvertreterprovision?

Damit Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Geschäft muss während des Bestehens eines Handelsvertretervertrags abgeschlossen worden sein. 
  2. Der Abschluss des Geschäfts muss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein. „Zurückführen” bedeutet, dass die Bemühungen des Vertreters mitursächlich für den Geschäftsabschluss waren und dessen Tätigkeit zielgerichtet war. 
  3. Das Geschäft ist wirksam zustande gekommen und wurde ausgeführt. 

Wird das Geschäft nicht rechtsgültig abgeschlossen, hat der Handelsvertreter folglich keinen Anspruch auf eine Provision. Sobald der Handelsvertreter ein Geschäft mit einem Kunden abschließt, entsteht ein Provisionsanspruch. Das bedeutet, selbst wenn der Handelsvertretervertrag beendet wird, bevor es zur eigentlichen Ausführung des Geschäfts kommt, bleibt der Provisionsanspruch dennoch bestehen. 

Auch wenn das Unternehmen das Geschäft erst abschließt, nachdem der Vertrag des Handelsvertreters mit dem Unternehmen ausgelaufen ist, dieser jedoch das Geschäft noch während seiner Vertragslaufzeit angebahnt hatte, erhält der Handelsvertreter eine Provision. Eine angemessene Frist liegt hier je nach Geschäftsart zwischen drei Monaten und zwei Jahren. 

Anspruch auf Provision hat der Vertreter ebenfalls, wenn der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen wurde. Der Anspruch verfällt lediglich, wenn der Unternehmer es nicht zu vertreten hat, dass das Geschäft nicht ausgeführt wurde (§ 87 a Abs. 3 HGB). 

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Fälligkeit und Abrechnung der Handelsvertreterprovision

Handelsvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung. Der Provisionsanspruch wird zwingend am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abzurechnen ist. Nach Abschluss eines Geschäfts hat der Vertreter zudem Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss. 

Handelsvertreter haben für mehr Einsicht in ihre Provisionsabrechnung Anspruch darauf, dass der Unternehmer ihnen einen sogenannten Buchauszug vorlegt – einen Auszug aus den Geschäftsbüchern des Unternehmens. Dieser Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, seine Provisionsansprüche nachzuvollziehen oder geltend zu machen. 

Verjährung des Anspruchs auf Handelsvertreterprovision

Ansprüche verjähren seit 15.12.2004 grundsätzlich nach drei Jahren. Diese allgemeine Verjährungsfrist nach dem BGB gilt auch für Provisionsansprüche.

Die Frist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Handelsvertreter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. 

Die Abrechnung ist im laufenden Handelsvertretervertrag und nach dessen Beendigung die Grundlage des Provisionsanspruchs. Da der Handelsvertreter ein Recht darauf hat, dass der Unternehmer ihm einen Buchauszug ausstellt, muss er diesen auch verlangen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Dies hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 03.08.2017 (Az: VII ZR 32/17) klargestellt. 

Wichtig: Ein Unternehmer ist lediglich verpflichtet, Buchauszüge für den Zeitraum der letzten drei Jahre auszustellen, wenn er die Provisionen immer abgerechnet hat. Handelsvertreter sollten daher in regelmäßigen Abständen den Buchauszug verlangen, um Ansprüche geltend machen zu können. 

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Handelsvertreterprovision: Wann entfällt der Anspruch?

Der Anspruch auf die Handelsvertreterprovision entfällt zum einen, wenn der Kunde nicht mehr zahlungsfähig ist, was in der Regel dann der Fall ist, wenn er die Zahlungsunfähigkeit eidesstattlich versichert. Dabei sind dem Unternehmer grundsätzlich gerichtliche Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Kunden zuzumuten, um seine Forderungen einzutreiben.

Zum anderen verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer das zwischen Vertreter und Kunden geschlossene Geschäft nicht ausführt und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Darunter fallen alle Umstände, die nicht im Risikobereich des Unternehmers liegen (§ 87 a HGB). Bereits gezahlte Provisionen oder Vorschüsse muss der Handelsvertreter für den Fall, dass der Kunde keine Zahlung leistet, an den Unternehmer zurückzahlen.

Arten der Handelsvertreterprovision

Vermittlungsprovision 

Eine Vermittlungs- oder Abschlussprovision ist der Regelfall. Der Handelsvertreter erhält sie, wenn er an der Vermittlung eines Geschäfts maßgeblich mitbeteiligt war. Sie wird für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte gezahlt, die mitursächlich auf die Tätigkeit des Vertreters zurückzuführen sind.  

Überhangsprovision 

Wurde ein Geschäft erst nach Ende des Vertragsverhältnisses abgeschlossen, hat der Handelsvertreter dennoch Anspruch auf die sogenannte Überhangsprovision. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Der Abschluss des Geschäfts muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Ein nachvertraglicher Provisionsanspruch besteht außerdem, wenn noch vor Ende des Handelsvertretervertrags das Angebot eines Kunden, das Geschäft abzuschließen, beim Handelsvertreter oder dem Unternehmer eingegangen ist. 

Folgeprovision 

Diese ist eine der beiden Provisionsarten – neben der Bezirksprovision –, bei denen der Geschäftsabschluss nicht auf die Tätigkeit bzw. Mitwirkung des Handelsvertreters zurückzuführen sein muss: Der Handelsvertreter erhält die sogenannte Folgeprovision, wenn er einen Kunden geworben hat, der dann ohne erneute Tätigkeit des Vertreters mit dem Unternehmer ein neues Geschäft abschließt. 

Bezirksprovision 

Handelsvertreter, denen ein Bezirk oder fester Kundenkreis zugewiesen ist, haben auch Anspruch auf Provision für Geschäfte, die ohne ihre Mitwirkung mit Personen des Bezirks oder Kundenkreises abgeschlossen wurden (§ 87 Abs. 2 HGB). Eine Bezirksvertretung wird vertraglich mit dem Unternehmen festgelegt. 

(THH)

Foto(s): ©Pexels/Alena Darmel

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