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Hartz IV-Erstattung trotz Behördenfehlers?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer trotz fehlenden Leistungsanspruchs Hartz IV erhält, muss die Überzahlung erstatten. Das gilt auch, wenn die unrechtmäßigen Zahlungen aufgrund eines Behördenfehlers erfolgten.

Fällt die Hilfebedürftigkeit eines Hartz IV-Empfängers weg, weil er etwa eine Arbeit gefunden hat oder ein Studium beginnt, entfällt auch sein Leistungsanspruch. Doch manchmal kommt es vor, dass die Behörde trotz Unterrichtung über die geänderten Lebensumstände weiter Leistungen erbringt. Ist man dann verpflichtet, das erhaltene Geld zurückzubezahlen oder kann man es behalten?

Student erhält weiterhin Hartz IV

Als ein junger Hartz IV-Empfänger sein Studium begann, teilte er der zuständigen Behörde mit, dass er keinen Leistungsanspruch mehr habe. Dennoch zahlte die Behörde weiter. Auch Anrufe des Studenten, mit denen er erneut darauf hinwies, keinen Leistungsanspruch mehr zu haben, blieben unberücksichtigt. Erst einige Monate später erhielt er einen Bescheid, mit dem die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen zurückverlangt wurden. Der Hochschüler wollte das Geld nun aber nicht mehr zurückzahlen und zog vor Gericht.

Leistungen müssen zurückgezahlt werden

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt verpflichtete den Studenten jedoch zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Zwar hat die Behörde einen Fehler gemacht, als sie Hartz IV gezahlt hat, obwohl der Student keinen Anspruch mehr darauf hatte. Das hat auf die Rückzahlungspflicht aber keinen Einfluss. Stattdessen ist maßgeblich, ob der Leistungsempfänger wusste bzw. fahrlässig nicht wusste, dass er keinen Anspruch (mehr) auf die Leistungen hat. Vorliegend wusste der Student genau, dass ihm kein Hartz IV zusteht. Schließlich hatte er selbst die Behörde vom Beginn seines Studiums unterrichtet und mehrfach bei ihr angerufen und auf die Überzahlungen hingewiesen. Er durfte das Geld daher nicht behalten.

(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.10.2012, Az.: L 5 AS 18/09)

(VOI)

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