Hass/ Beleidigung Soziale Netzwerke. Strafbarkeit.

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Rechtstipps Internet & Strafrecht

Der vorliegende Beitrag thematisiert die Frage nach der Strafbarkeit von Äußerungen/ Kommentaren bei Facebook/Instagram usw. am Beispiel der Volksverhetzung nach § 130 StGB Das Thema ist so umfassend, dass nur die wichtigsten Punkte kurz angesprochen werden. Weitere Beiträge rund um das Internet & Strafrecht folgen in Kürze (Hier geht es zu weiteren Rechtstipps).

Hassrede/ Hate Speech im Internet

Der Begriff Hate Speech, auf Deutsch "Hassrede", bezeichnet sprachliche Äußerungen, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Gruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Insbesondere in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder ehemals Twitter nimmt dieses Phänomen seit Jahren zu. Die vermehrte Präsenz von Diskussionen, die Anonymität der Nutzer und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien sind nur einige Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Hass online problemlos ausbreiten kann.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das deutsche Strafrecht macht keinen Unterschied in der rechtlichen Bewertung einer Aussage oder Äußerung, unabhängig davon, ob sie in der realen Welt oder im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Instagram, getätigt wird. Das Internet und die sozialen Medien sind keine rechtsfreien Räume!

Volksverhetzung nach § 130 StGB im Internet

Wie bereits in meinem Artikel zu Hate Speech bei Facebook Beleidigung nach § 185 StGB ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Bei Hasskommentaren im Internet kommen mehrere Straftatbestände in Betracht. Dieser Artikel befasst sich mit der Volksverhetzung nach § 130 StGB im Internet. 

Was ist Volksverhetzung nach § 130 StGB?

Eine Volksverhetzung nach § 130 StGB liegt „vereinfacht“ immer dann vor, wenn eine Person dazu aufruft oder aufstachelt, Hass oder Gewalttaten gegen bestimmte Gruppierungen/ Minderheiten/Ethnien zu verüben. Ebenso wird die Leugnung oder Verharmlosung bestimmter historischer Ereignisse geahndet.

Nach § 130 Absatz 1 StGB macht sich jemand Volksverhetzung strafbar, wenn er zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe schürt oder zur Gewalt aufruft.

Ebenfalls strafbar ist das Angreifen der Menschenwürde, indem Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe "beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet" werden.

Als Bevölkerungsgruppe oder Teile einer Bevölkerungsgruppe gelten jene, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als eine erkennbare besondere Gruppe herausstechen. Dazu gehören beispielweise Ausländer oder Flüchtlinge.

Zu den vom Tatbestand erfassten Handlungen gehören beispielsweise Hetzjagden, Parolen, die zum Verlassen des Landes auffordern, Verbreitung von Flugblättern sowie Beiträge und Kommentare im Internet.

Ist jede kritische Äußerung dann eine Volksverhetzung nach § 130 StGB?

Nein. Eine einfache Äußerung allein erfüllt nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Es bedarf stets zusätzlicher Elemente wie beispielsweise der Aufforderung zu Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe. Daher wird nicht jeder fremdenfeindliche Kommentar automatisch als Straftat betrachtet. Ein Plakat mit der Aufschrift "Die Überfremdung ist ein Kreuzzug gegen das eigene Volk" ist beispielsweise nicht strafbar im Sinne der Volksverhetzung.

In diesem Bereich ist es besonders wichtig, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, mehr als bei anderen Straftaten. Entscheidend ist somit der Gesamtkontext der Äußerung unter Berücksichtigung weiterer Umstände. Zum Ende des Beitrages werde ich das am Beispiel eines Mandanten verdeutlichen. 

§ 130 StGB Volksverhetzung

§ 130 StGB enthält noch weitere Absätze: 

Nach § 130 Absatz 2 StGB ist es strafbar, wenn eine volksverhetzende Äußerung verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird. Das Verbreiten kann beispielsweise durch das Versenden über Messenger Dienste (zB. Telegramm, WhatsApp) erfolgen. Das öffentliche Zugänglich machen liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kommentar/ eine Äußerung im Internet, so etwa bei Facebook, erfolgt. 

Nach § 130 Absatz 3 und 4 StGB ist die Leugnung des Holocaust sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verherrlichung der NS-Herrschaft strafbar. Dieser Straftatbestand betrifft vor allem Fälle der Holocaustleugnung sowie Fälle der sog. "Ausschwitz-Lüge". Hervorzuheben ist hierbei, dass eine Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG, der Meinungsfreiheit, nicht möglich ist. 

Schließlich stellt § 130 Abs. 5 StGB die Leugnung von Völkermord unter Strafe.

Welche Strafe droht?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Volksverhetzung nach § 130 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Die Freiheitsstrafe kann hier bis zu 3 bzw. 5 Jahren betragen. Dies hängt von dem jeweiligen Vorwurf ab in den § 130 Abs. 1 bis 6 StGB ab, der ihnen zur Last gelegt wird.  

Was ist mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG

Mit Blick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG können an dieser Stelle keine vertieften Ausführungen erfolgen, da sie den Rahmen sprengen würden. Denn § 130 StGB und Art. 5 GG stehen in einem Spannungsverhältnis zu einander. Ähnlich wir bei der Beleidigung nach § 185 StGB kommt es auf den jeweiligen Kontext der Äußerung/ Kundgabe sowie die weiteren Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles an. Lediglich im Hinblick auf die Holocaust-Leugnung und der sog. "Ausschwitz-Lüge" lässt sich festhalten, dass diese nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, da es sich bei der Leugnung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die nicht von Art. 5 GG gedeckt ist. 

Fake-Namen schützen nicht vor Strafverfolgung

Wie bereits im Artikel zu Hate Speech Beleidigung im Internet erwähnt, schützt ein Fake-Name nicht vor Strafverfolgung. Die Verwendung von Fake-Namen bei Facebook/Instagram gewährleistet keine Anonymität für die Täter. Jeder Beitrag hinterlässt Spuren, insbesondere eine IP-Adresse. Über diese IP-Adresse kann der Anschlussinhaber identifiziert werden, und die Ermittlungsbehörden können dem Täter so auf die Spur kommen. Obwohl der Aufwand in solchen Fällen für die Strafverfolgungsbehörden erheblich höher ist, werden sie alles daransetzen, den Täter zu ermitteln. 

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung enthält zahlreiche Beispiele in denen Äußerungen/ Kundgaben als Volksverhetzung nach § 130 StGB angenommen und die Täter entsprechend bestraft worden sind. Der Verfasser verzichtet jedoch auf die Aufzählung von Beispielen die als Volksverhetzung eingestuft worden sind, da auch hier, wie schon bei der Beleidigung, stets der Einzelfall zu berücksichtigen ist. 

Eine Rechtsprechungsübersicht zu § 130 StGB finden Sie hier. 

Mandant wegen "Judenstern - Ungeimpft" angeklagt

Ein Mandant von mir wurde wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB angeklagt, weil er auf seinem Internetprofil in den sozialen Netzwerken während der Corona-Pandemie ein Bild veröffentlicht hatte, auf dem ein Davidstern in Gestalt eines "Judensterns" mit der Aufschrift "Ungeimpft" zu sehen war. Sein Profil war öffentlich einsehbar. Mein Mandant gehörte weder der "Rechten"-Szene an noch wollte er damit den Holocaust "verharmlosen". Stattdessen wollte er damit auf seine eingeschränkte Lebenssituation in Zeiten von Corona-Beschränkungen als Ungeimpfter aufmerksam machen. Vor Gericht konnten wir ein Freispruch erzielen, da das Amtsgericht in dem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB als nicht erfüllt sah. 

Zwischenzeitlich gibt es mehrere Gerichts-Entscheidungen, u.a. von den Oberlandesgerichten, die ebenfalls in vergleichbaren Konstellationen nicht von einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB ausgehen. 

Volksverhetzung: Kein Strafantrag erforderlich!

Im Gegensatz zur Beleidigung bedarf es bei einer Volksverhetzung keines Strafantrages. Es handelt sich juristisch um ein sog. Offizialdelikt, dh. erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer solchen Tat, dann muss sie von Amts wegen die Ermittlungen aufnehmen. Bei einer Beleidigung hingegen, sog. Antragsdelikt, muss derjenige der beleidigt worden ist, einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft Ermittlungen anstellt. Das ist bei der Volksverhetzung nicht erforderlich. 

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Einen kurzen Überblick zum Thema Strafrecht erhalten Sie hier "FAQ-Strafecht & Strafprozess"

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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/social-media-facebook-smartphone-763731/

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