Haus Schönblick GmbH - Klage wegen Rückerstattung vereinnahmter Zusatzleistungen

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Forst, 30.06.2023

Das Altenwohn- und Pflegeheim Haus Schönblick GmbH mit Sitz in Bretten-Neibsheim (nachfolgend: „GmbH“) stellte einer Heimbewohnerin und Selbstzahlerin unter der Rubrik „Sonstige Kosten“ Aufwendungen für ein „Zimmer (der) Kategorie C“ monatlich in Höhe von 365 EUR neben in Rechnung gestellten Kosten für die Unterkunft und bereits erhobenen Investitionskosten gesondert in Rechnung. Dabei vertritt die die Rechtsauffassung, dass es sich dabei um „erhöhte betriebsnotwendige Investitionskosten“ handle, welche diese ohne vorherige schriftliche Vereinbarung auf die Heimbewohnerin umlegen könne.

Nachdem außergerichtliche Einigungsbemühungen zwischen der Heimbewohnerin und der GmbH fruchtlos verliefen, erhob die Heimbewohnerin Klage gegen die GmbH vor dem Amtsgericht in Bretten, zum einen auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zuschläge, zum anderen auf Feststellung, für die in weitere Rechnung gestellten Zuschläge nicht bzw. nicht mehr aufkommen zu müssen.

Das Amtsgericht Bretten konnte auch bei der erhobenen Feststellungsklage (1 C 233/22) nach erneuten Hinweisen in dem dort geführten Klageverfahren eine vertragliche Vereinbarung für eine solche Leistung im zugrundeliegenden Heimvertrag bisher nicht feststellen.

Nach dem Urteil des BGH vom 13.10.2005 – III ZR 400/04 bedürfe es zu Erhebung von Einzelzimmerzuschlägen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Heimbewohnern und dem Träger. „Zusatzleistungen (müssten) nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie der Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart (werden) (…). Diese Anforderungen dienen ersichtlich dem Interesse des Heimbewohners, der sich vor einer Leistungsgewährung bewusst darüber klar werden soll(e), welche Zusatzleistungen er erhalten und welchen Preis er hierfür entrichten soll.“

Selbst wenn es sich bei den erhobenen Zusatzkosten um betriebsnotwendige Investitionskosten handeln sollte, so müssten diese im Heimvertrag (…) gesondert ausgewiesen werden, so der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2006 – 6 S 2993/04.

„Selbstzahlende Heimbewohner und deren Angehörige sollten Rechnungen des Pflegeheims auf Kosten für Zusatzleistungen überprüfen“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Berger. Die erhobenen Kosten für Zusatzleistungen müssen dem Heimbewohner oder deren Angehörigen vor Vertragsabschluss transparent gemacht werden. Ebenso muss eine Aufklärung erfolgen, dass es sich um eine Wahlleistung handelt, andernfalls besteht möglicherweise ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Träger auf Rückzahlung der rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge – gegebenenfalls über mehrere Jahre.“

Im Übrigen zählten nach der Landesheimbauverordnung in Baden-Württemberg – abgesehen von wenigen Ausnahmen – Einzelzimmer unlängst zum Standard, so Rechtsanwalt Dr. Berger, insofern sei nicht nachvollziehbar, weswegen Heimbewohner für ein Einzelzimmer zusätzlich zahlen sollten. Für diesen Fall sollten Betroffene Rechtsrat einholen – gerade dann, wenn sich der Heimbewohner unvermittelt mit einer Vertragsänderung konfrontiert sähen.

Für Rückfragen:

Kanzlei Dr. Berger

Dr. iur. Matthias Berger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Sudetenstraße 25

76694 Forst

Fon:   07251 92 36 111

Fax:    07251 92 36 107

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