Hausverbot im Pflegeheim – Dürfen Besuche unterbunden werden?

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„Pflegenotstand“ – ein Wort, dass seit einiger Zeit präsent ist. Doch was bedeutet es in der Praxis? Das Ausmaß wird einem häufig erst bewusst, wenn ein naher Angehöriger in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird.

Was ist passiert? Der Ehepartner im Pflegeheim erkrankte. Die Therapie erfolgte nur schleppend und der „gesunde“ Partner wollte helfen, fütterte den pflegebedürftigen Ehegatten, salbte die wunden Stellen, erkundigte sich regelmäßig nach den Therapien und Medikamenten und hinterfragte die Gabe von ruhigstellenden Arzneimitteln.


Was folgte war die Kündigung des Betreuungsplatzes. Als kein Alternativplatz gefunden wurde und der Auszug nicht rechtzeitig stattfinden konnte, wurde plötzlich ein Hausverbot ausgesprochen. Das angerufene Gericht gab dem Angehörigen Recht und verpflichtete die Pflegeeinrichtung, die weiteren Besuche des Ehepartners zu dulden.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Hausverbot rechtmäßig ist, müssen das Interesse an dem persönlichen Umgang mit den Angehörigen und andererseits das den reibungslosen Ablauf schützende Hausrecht des Pflegeheims gegeneinander abgewogen werden. Eine Störung des Betriebsablaufes stellt dabei insbesondere nicht eine nach den subjektiven Vorstellungen des Einzelnen berechtigte Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsstelle dar. Als milderes Mittel müsse zunächst das Gespräch gesucht und ggf. eine Abmahnung ausgesprochen werden.


Wenn auch Ihnen derzeit ein Hausverbot von einem Pflegeheim ausgesprochen wurde und Sie Ihre lieben Angehörigen zur bevorstehenden Vorweihnachtszeit besuchen wollen, sprechen Sie uns gerne an.


Anmerkung:  Wir haben größtes Verständnis für die Pflegekräfte, die oft aus eigenem Antrieb deutlich über ihre Grenzen hinausgehen. Diesen gilt höchster Respekt. Ebenso besteht Verständnis für geschäftliche Entscheidungen, die bei der anhaltenden Personalknappheit und den steigenden Kosten kontinuierlich schwerer werden. Bei dem täglichen Stress darf jedoch die Menschlichkeit nicht aus dem Blick geraten.




[Autorin: RAin Bettina Weber, Fachanwältin für Medizinrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz;
Ihr Ansprechpartner bei uns: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Telefon 0351 80718-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de]



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