Heimliche Filmaufnahmen: Pferdehalterin setzt Unterlassungsanspruch gegen Tierschützer durch

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Fast zwei Jahre dauernde rechtliche Auseinandersetzung um die Verwertung von unerlaubt gewonnen Bildern zu Gunsten des Medienopfers beendet

In der Berufung des Hauptsacheverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 44/14) hat PETA Deutschland e.V. (PETA) nunmehr seinen erfolglosen Kampf gegen das Verbot der Veröffentlichung von heimlich angefertigten Film- und Fotoaufnahmen aus den Stallungen einer Pferdehalterin aufgegeben. In der Verhandlung am 24.07.2014 gab PETA vor dem 15. Senat eine mit dem Klageantrag im Wesentlichen übereinstimmende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Pferdehalterin ab. Da PETA auch sein Einverständnis mit der Übernahme der Verfahrenskosten erklärte, konnte das Verfahren dann übereinstimmend vollständig erledigt werden.

Damit endet eine zwischen PETA und der Pferdehalterin seit dem Oktober 2012 geführte rechtliche Auseinandersetzung. Nachdem die von Anfang an durch Rechtsanwalt Burkhard Renner von RENNER MORBACH Rechtsanwälte vertretene Pferdehalterin erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung von in Abwesenheit der Pferdehalterin durch PETA-Aktivisten auf dem Pferdehof der Pferdehalterin angefertigte Film- und Fotoaufnahmen erwirkt hatte, legte PETA gegen die einstweilige Verfügung erfolglos Widerspruch ein. Denn auf den PETA-Widerspruch hin bestätigte die 28. Kammer des Landgerichts Köln durch Urteil vom 16.01.2013 (Az. 28 O 453/12) ihre einstweilige Verfügung vom 22.10.2012 zu Gunsten der Pferdehalterin. In dieser einstweiligen Verfügung war der Tierschutzorganisation unter Androhung von gesetzlichen Ordnungsmitteln verboten worden, Film- und Fotoaufnahmen aus den Stallungen der pferdehaltenden Antragstellerin zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mitarbeiter der Tierschutzorganisation drangen an zwei verschiedenen Tagen im April 2012 in die Pferdestallungen der Antragstellerin ein und fertigten ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin, einer Pferdehalterin aus dem Emsland, Film- und Fotoaufnahmen an. Dieses Material, welches unter anderem stark verschmutzte Pferdeboxen zeigte, gaben die Tierschützer an eine Fernsehproduktionsfirma weiter. Eine Ausstrahlung der Bilder folgte dann über einen großen privaten Fernsehsender. Ferner machten die Tierschützer die Fotos und Videoaufnahmen aus den Stallungen der Pferdehalterin auch über ihre Internetseite und über YouTube öffentlich zugänglich.

Die Pferdehalterin wollte das nicht hinnehmen. Denn aus ihrer Sicht bildeten die heimlich gefertigten Film- und Fotoaufnahmen aus ihren Stallungen nur einen vorübergehenden Zustand ihrer Pferdehaltung ab. Grundsätzlich würde sie sich aufopferungsvoll um ihre Pferde kümmern und nähme auch alte und kranke Pferde auf. Die Pferdehalterin argumentierte weiter, dass die PETA-Mitarbeiter gezielt zwei Tagen ihrer Abwesenheit zum Eindringen und Filmen nutzten. An diesen Tagen musste sie ganztätig als Raubopfer und Nebenklägerin einem Strafprozess beiwohnen. Wegen dieser besonderen Belastung und ihrer Abwesenheit waren ihre Stallungen nicht gemistet und ausnahmsweise in einem sehr schlechten Zustand. Die Pferdehalterin argumentierte, hier habe ihr jemand eine Falle gestellt und ihre zweimalige Abwesenheit ausgenutzt um ihr zu schaden.

Auf eine Abmahnung der Pferdehalterin reagierten die Tierschützer nicht wie gefordert. So wurde auf Betreiben der Pferdehalterin eine einstweilige Verbotsverfügung seitens des Landgerichts Köln erlassen. Gegen diese legten die Tierschützer Widerspruch mit der Hauptargumentation ein, dass die von den Tierschützern aufgenommenen Bilder tierschutzwidrige Zustände dokumentierten, so dass von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse seitens PETA auszugehen sei.

Dieser Argumentation erteilte das Landgericht Köln zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Absage. Die für Äußerungssachen zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln konnte im hier interessierenden Fall nicht erkennen, dass „das öffentliche Interesse an einer Verbreitung der unter Verstoß gegen das Hausrecht der Antragstellerin gefertigten Aufnahmen, das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu überwiegen mag.“ An den von den Tierschützern an die Öffentlichkeit beförderten Missständen bestehe kein überragendes öffentliches Interesse. Zumal die eingeschalteten und für die Kontrolle zuständigen Behörden ihrerseits keine Sanktionen gegen die Pferdehalterin verhängt hätten. Aus Sicht des Gerichts war zu berücksichtigen, dass weder die Staatsanwaltschaft Osnabrück noch der Landrat des Landkreises Emsland als die zuständige Kreisveterinärbehörde in dem festgestellten Sachverhalt sanktionswürdige strafbare Handlungen nach § 17 Tierschutzgesetz erkannten. Vielmehr beließ es die Kreisveterinärbehörde in Ansehung des vorgefundenen Zustands der Stallungen der Pferdehalterin bei der Auflage, die Stallungen zu reinigen und regelmäßig einzustreuen und führte Nachuntersuchungen durch, die ohne negativen Befund blieben.

Auch im dann weiter von PETA erzwungenen Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln urteilten die Kölner Robenträger mit Urteil vom 12.02.2014 (Az. 28 O 377/13) zu Gunsten der Pferdehalterin. Denn das öffentliche Interesse an den Bildern aus den Stallungen der Pferdehalterin sei vorliegend nicht stärker zu gewichten als die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Pferdehalterin.

Gegen dieses Urteil legte PETA schließlich Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein. In der mündlichen Verhandlung äußerte der Senat sich vorsichtig dahingehend, dass die Berufung wohl keine große Aussicht auf Erfolg habe dürfte und auch der Weg zum Bundesgerichtshof in Ansehung des zu niedrigen Streitwertes versperrt sei. Der Senat regte die Rücknahme der Berufung an. Nach alledem gab PETA eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und erklärte die Übernahme der Kosten des Verfahrens. Somit konnte der Streit dann endgültig übereinstimmend zu Gunsten der Pferdehalterin erledigt werden.

Fazit: Wie der oben dargestellte Rechtsstreit zeigt, ist die Veröffentlichung von heimlichen Bildaufnahmen in Fernsehbeiträgen oder im Internet beispielsweise für Organisationen, Sender und Film- und Fernsehproduktionsfirmen äußerst heikel. Denn diese oftmals in Abwesenheit der Hausrechtsinhaber oder mit versteckter Kamera angefertigten Bildaufzeichnungen sind in Ansehung ihrer meist rechtwidrigen Gewinnung nur ausnahmsweise zu verwerten. Nämlich lediglich dann, wenn es sich um die Dokumentation von Missständen von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die Rechtsprechung ist da sehr streng und hält in Ansehung der Einheit der Rechtsordnung und der Unverbrüchlichkeit des Rechts die Verwertung von heimlichen Bildaufnahmen nur in Ausnahmefällen für zulässig.

Unerlaubt gewonnene Bilder wird man folglich nur zeigen dürfen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Rechtsverletzung des Verletzten wegen einem überragenden Veröffentlichungs- und Informationsinteresses der Allgemeinheit zurück stehen muss. Die Veröffentlichung solcher Bilder sollte man juristisch genau abwägen. So haben die Gerichte beispielsweise in der Vergangenheit entschieden, dass in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei Tierversuchen oder Massentierhaltung unerlaubt gewonnene Bilder ausnahmsweise verwendet werden dürfen. Gerade im Bereich kontrovers diskutierter Geschäftsfelder, also im gewerblichen Bereich, müsse man mit größerer Beachtung und größerer Kritik durch Andersdenkende rechnen. Denkbar sind hier Themen von großem öffentlichen Interesse mit gewerblichem Bezug wie arbeitsschutzwidrige Bedingungen von Beschäftigten in Unternehmen, der Betrieb von Atomanlagen, Rüstungsgeschäfte, Verhalten der Tabakindustrie und der Hersteller von Pelzmänteln sowie Geschäfte mit Walfang usw. Unerlaubt gewonnene Bilder aus dem nicht-gewerblichen Bereich sind entsprechend strenger durch die Rechtsordnung geschützt.

Sollten Sie Opfer von heimlichen Filmaufnahmen geworden sein oder als Film- und Fernsehproduktionsfirma beziehungsweise investigativ recherchierende/r Journalist/in über die Möglichkeit der Verwertung von heimlich aufgenommenen Foto- und Filmaufnahmen nachdenken, dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen und beraten Sie gern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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