Hilfe bei Urheberrechtsverletzungen – Urheberrechtsverletzungen im Internet

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Für Fotografen, Autoren und Texter sind Urheberrechtsverletzungen im Internet ein großes Ärgernis.

Urheberrechtsverletzungen im Internet sind keine Seltenheit. Viele Urheberrechtsverletzungen werden vom Urheber nicht bemerkt und bleiben unentdeckt. Wird durch den Urheber eine Urheberrechtsverletzung im Internet entdeckt, ist schnelles Handeln erforderlich. Ab dem Zeitpunkt, in dem Sie als Fotograf, Autor oder Texter die Urheberrechtsverletzung bemerken, laufen Fristen.

Die Kanzlei Rieck & Partner ist im Urheberrecht & Medienrecht umfangreich tätig. Wir helfen Ihnen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Schreiben Sie uns gerne direkt hier eine Nachricht über mein Anwalt.de Profil. Eine erste Kontaktaufnehme zu Herrn Rechtsanwalt Oliver Eiben ist natürlich unverbindlich und für Sie nicht mit Kosten verbunden. Fragen Sie uns auch gerne nach den Kosten, sollten Sie uns mandatieren wollen.

Ihre Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen – Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz 

Ist es zu einer Urheberrechtsverletzung im Internet gekommen, haben Sie als Urheber Ansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer. Zunächst haben Sie als Urheber einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Verletzer Ihrer Urheberrechte. Neben dem Unterlassungsanspruch haben Sie in der Regel auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Grundsätzlich wird der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt. Da ein tatsächlicher Schaden im Regelfall nicht leicht zu beziffern ist, kann der Schadenersatz auch nach Lizenzanalogie berechnet werden.

Bei der Lizenzanalogie wird ermittelt, was ein Lizenznehmer für die Werke hätte zahlen müssen, hätte er sich die Nutzungsrechte rechtmäßig einräumen lassen. Regelmäßig wird zur Berechnung entgangener Honorare auf die vorgeschlagenen Gebühren der Mittelstandsgesellschaft Fotomarketing (MFM) abgestellt. Die Tabelle der Mittelstandsgesellschaft Fotomarketing (MFM) bietet Anhaltspunkte für die Berechnung entgangener Honorare für Fotografen.

Urheberrechtsverletzung, der Unterlassungsanspruch und die strafbewehrte Unterlassungserklärung 

Im Urheberrecht sind eine Vielzahl prozessualer Besonderheiten zu beachten. Wenn Sie als Urheber auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, sollten Sie auf keinen Fall selber tätig werden. Fotografen scheitern mit einer eigenständigen Verfolgung ihrer Urheberrechte, da zum Beispiel bestimmte Kriterien der urheberrechtlichen Abmahnung nicht eingehalten werden.

Sollten Sie als Fotograf auf die Idee kommen, den Urheberrechtsverletzer selber abzumahnen oder zur Zahlung aufzufordern, kann dies dazu führen, dass Ihre Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen wird und Sie am Ende selber die Kosten des Urheberrechtsverletzers tragen müssen. Beim Vorgehen gegen Rechtsverletzer ist daher äußerste Vorsicht geboten. Sie sollten daher dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

Schreiben Sie mir bei Unklarheiten gerne direkt hier eine Nachricht über mein Anwalt.de Profil. Eine erste Kontaktaufnehme ist unverbindlich und für Sie selbstverständlich nicht mit Kosten verbunden.

Ist ein Anwalt im Urheberrecht zu teuer? Was kostet mich eine Abmahnung im Urheberrecht? 

Sie müssen die Kosten Ihres Anwalts selber tragen. Allerdings muss bei einer berechtigten Abmahnung der Urheberrechtsverletzer die Kosten der Inanspruchnahme tragen. 

Das bedeutet: Der Urheberrechtsverletzer muss Ihnen bei einer berechtigten Inanspruchnahme die Kosten erstatten, die Ihnen wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden sind. Ein Anwalt, der regelmäßig mit Fällen aus dem Bereich des Urheberrechts befasst ist, kennt die Fallstricke, die im Urheberrecht lauern. Daher kann ein Anwalt Sie auch über prozessuale Risiken bei der Durchsetzung Ihrer Urheberrechte aufklären.

Wird die falsche Rechtsverletzung abgemahnt, wird zum Beispiel die Vervielfältigung mit der Verbreitung oder gar der Veröffentlichung verwechselt, müssen Sie als Urheber unter Umständen die Kosten des Gegners tragen. Ein Anwalt im Urheberrecht wird die Urheberrechtsverletzung konkret prüfen, die Ansprüche mit Ihnen besprechen und dann durchsetzen. Einige Anwälte bietet dabei ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch an. Erst bei einer richtigen Beratung und einer Mandatierung sind überhaupt Gebühren zu entrichten, die sich im Regelfall nach dem RVG richten.

Fragen Sie uns gerne nach unseren Gebühren. Bei einem Erstkontakt erörtern wir Ihnen gerne unverbindlich Ihre Möglichkeiten.

Prozessuale Besonderheiten bei Urheberrechtsverletzungen – Abmahnung, einstweilige Verfügung und Zahlungsklage

Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung? Warum sollte zunächst eine urheberrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden? 

Typischerweise wird vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine urheberrechtliche Abmahnung durch den Urheber ausgesprochen. Die Regelungen zur Abmahnung im Urheberrecht ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97a UrhG). Der Urheber soll nach dem Wille des Gesetzgebers vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Durch die urheberrechtliche Abmahnung wird dem Urheberrechtsverletzer die Chance gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.

Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise der Verletzer zu benennen, die genau bezeichnete Rechtsverletzung anzugeben und nach etwaigen Zahlungsansprüchen als Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen aufzuschlüsseln. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Diese Unterlassungserklärung muss einen Hinweis darauf enthalten, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Soweit die Abmahnung die vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, ist die Abmahnung unwirksam. Auf die Einhaltung dieser Pflichten ist also strikt zu achten, da bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverletzung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.

Was passiert, wenn der Verletzer des Urheberrechts keine Unterlassungserklärung abgibt und die Ansprüche nicht erfüllt? Was kann der Urheber nach der Abmahnung tun?

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet der Unterlassungsschuldner sich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger dazu ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und bei einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird dabei durch den Unterlassungsgläubiger bestimmt, ist jedoch auf eine Angemessenheit hin von einem Gericht überprüfbar. Das mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einhergehende Risiko wird durch Rechtsverletzer regelmäßig falsch eingeschätzt. Wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann durch den Urheber eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Beim Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Urheberrecht gibt es weitere Besonderheiten. Die einstweilige Verfügung bietet Eilrechtsschutz und führt für den Antragsteller keine endgültige Regelung herbei. Die einstweilige Verfügung darf auch die Hauptsache, also das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Die einstweilige Verfügung dient dem vorläufigen Schutz einer bestimmten Rechtsposition. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht wird in der Regel zunächst nur der Antragsteller gehört. Der behauptete Unterlassungsanspruch ist in diesem Verfahren zunächst nur glaubhaft zu machen.

In der Regel werden die Ansprüche im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht glaubhaft gemacht durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt. Sind die behaupteten Ansprüche glaubhaft gemacht, wird eine Einstweilige Verfügung erlassen, die dann im Parteibetrieb an den Rechtsverletzer zuzustellen ist. Dies geschieht regelmäßig durch einen Gerichtsvollzieher. Bei einem Verstoß drohen dem Urheberrechtsverletzer dann zum Beispiel ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Die Hauptsacheklage – Was ist mit dem Schadenersatzanspruch und mit den Anwaltskosten? 

Verweigert der Urheberrechtsverletzer die Zahlung des Schadenersatzes und der Anwaltskosten, können diese Ansprüche in einer Hauptsacheklage verfolgt werden. In der Hauptsacheklage können die weiteren Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Unterlassung weiter verfolgt werden. Schließlich bringt die Einstweilige Verfügung nur vorläufigen Rechtsschutz, weshalb auch die weiteren Ansprüche in der Klage zu verfolgen sind. 

Hilfe bei Urheberrechtsverletzungen – Urheberrechtsverletzungen im Internet?

Wir beraten Sie bundesweit im Urheberrecht und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich. Für kreativ schaffende Fotografen, Autoren, Komponisten, Künstler und Filmschaffende stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Sind Sie Fotograf, Autor oder Künstler und jemand verletzt Ihr Urheberrecht? Schreiben Sie uns gleich hier eine Nachricht oder schreiben Sie eine E-Mail an. 

Bei uns erhalten Sie als Fotograf Hilfe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.


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