🚔HILFE❗VORLADUNG VON DER POLIZEI ALS BESCHULDIGTER IM ERMITTLUNGSVERFAHREN ERHALTEN: WIE VERHALTE ICH MICH RICHTIG ❓

  • 2 Minuten Lesezeit

âť“Muss ich zum Termin bei der Polizeidienststelle erscheinen?

Die Antwort lautet: NEIN.

Niemand muss sich durch seine Aussagen selbst belasten! Dies ist das zentrale Prinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens („Nemo tenetur se ipsum accusare")

Da Sie oftmals nicht einmal wissen, was Ihnen die Polizei konkret vorwirft, bzw. diese gegen Sie in der Hand hat, können Sie auch nicht abwägen, ob Sie sich durch Ihre etwaigen Angaben bei der Polizei belasten.

Oftmals hat die Praxis gezeigt, dass die Mandanten im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung Angaben machen, von denen Sie denken, diese sind nebensächlich oder sogar entlastend.

Im Nachhinein stellte sich sodann heraus, dass genau diese vermeintlich unwichtige Aussage fĂĽr die Strafbarkeit eine Rolle spielt.

Laien wissen und können oftmals nicht abschätzen, welche Worte zu welcher strafrechtlichen Einordnung des Falles führen.

Unabhängig davon, ob Sie die Tat begangen haben oder nicht, rate ich Ihnen dringend, nicht zum Termin bei der Polizeidienststelle zu erscheinen. Machen Sie sich nicht zur Waffe gegen sich selbst! Handeln Sie insoweit, als Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, das Ihnen die deutsche Strafprozessordnung schenkt!

Halten Sie sich zudem vor Augen, dass Sie später im Laufe des Verfahrens immer noch Stellung nehmen können. Dies kann z. B. nach Absprache mit Ihrem Strafverteidiger/-in sinnvoll sein, wenn eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt.


âť“Soll ich den Termin bei der Polizei absagen?

Unsere klare Empfehlung an Sie: NEIN.

Die Erfahrung zeigt, dass bei einer telefonischen Kontaktaufnahme die Gefahr besteht, dass Sie der Sachbearbeiter in ein für Sie vermeintlich harmloses Gespräch verwickelt. In diesem kann es passieren, dass der Mandant doch noch eine klitzekleine Angabe zur Sache macht. Damit Sie dieses Risiko von vornherein ausschalten, rufen Sie bitte nicht selbst bei der Polizeidienststelle an. Ihr Strafverteidiger/in kann dies auch auf Ihren Wunsch hin für Sie erledigen. 


âť“Ich bin doch unschuldig. Der Vorwurf der Polizei ist absolut falsch. Kann ich nicht zumindest das der Polizei mitteilen?

Ja, das können Sie machen. Aber bitte nicht alleine ohne anwaltliche Rücksprache!

Bewahren Sie also Ruhe und handeln Sie nicht spontan.

Ihr Strafverteidiger/-in wird mit Ihnen besprechen, zu welchem Zeitpunkt eine Ă„uĂźerung von Ihnen (Einlassung) am sinnvollsten ist.


âť— Zusammenfassung: Merkliste fĂĽr Beschuldigte:


⚠️Nicht zur Vorladung persönlich erscheinen!

⚠️Keine Angaben telefonisch gegenüber Polizeibeamten machen!

⚠️Bei angenommenen Anrufen der Polizeidienststelle klar kommunizieren, dass Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen!

⚠️Rechtsanwalt/- in für Strafrecht kontaktieren!

⚠️Handeln Sie nie eigenmächtig, aus einer Kurzschlussreaktion heraus!

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)


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Foto(s): Bild von Anja auf Pixabay

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