Historischer Sieg gegen Pokerstars: Ein Meilenstein für Spielerrechte

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In einem bahnbrechenden Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln, das als erstes Berufungsgericht in Nordrhein-Westfalen und zweites in Deutschland fungiert, ein umwälzendes Urteil gefällt, das große Hoffnungen für geschädigte Spieler weckt. Dieser Fall könnte als Präzedenzfall dienen, der weitreichende Auswirkungen auf die Online-Glücksspielbranche hat. Lassen Sie uns die Einzelheiten dieses Falles genauer betrachten. 


Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 den Online-Glücksspiel Anbieter "Pokerstars" aus Malta verpflichtet, sämtliche Verluste, die ein Spieler auf der Plattform erlitten hatte, zurückzuzahlen. Diese Entscheidung hebt das zuvor klageabweisende Urteil des Landgerichts (LG) Bonn auf, welches nun der Vergangenheit angehören dürfte. Die Verluste, die der Kläger zwischen März 2014 und Juni 2020 beim "Poker" & "BlackJack" auf "Pokerstars.eu" erlitten hatte, beliefen sich unter Berücksichtigung der Gewinne auf 58.517,70 EUR. Während dieses Zeitraums besaß der Anbieter keine deutsche Konzession. 


Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

  • Erklärung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts 

  • Anwendbarkeit des deutschen Rechts 


Rechtsansprüche des Klägers

  • Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch 

  • Deliktischer Schadensersatzanspruch 


Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch sowie ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen Pokerstars zustehen. Dies liegt daran, dass der Anbieter im betreffenden Zeitraum Online-Glücksspiele ohne die benötigte nationale Lizenz anbot. Diese Praxis verstößt nicht gegen das Europarecht. 

Das Gericht betonte zudem, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Kläger möglicherweise selbst gesetzeswidrig gehandelt haben könnte. Pokerstars konnte nicht nachweisen, dass der Kläger vorsätzlich gesetzeswidrig gehandelt hat, was für den Anspruch gemäß § 285 StGB erforderlich wäre. 


Widerspruch zum LG Bonn

Das OLG Köln widersprach den Aussagen des erstinstanzlichen Landgerichts Bonn. Es wurde betont, dass die Aussagen des Klägers nachvollziehbar und nicht lebensfremd waren. Aus der Perspektive des Klägers gab es keine deutlichen Anzeichen für die Illegalität des Angebots von Pokerstars. Die deutschsprachige Website und der Kundendienst erweckten vielmehr den Eindruck der Legalität. 


Auszüge aus dem Gerichtsurteil

  • Keine zwingenden Anhaltspunkte für die Illegalität des Spielangebots 

  • Mangelnde Hinweise auf der Website von Pokerstars bezüglich der Beschränkungen in Deutschland 

  • Anmeldemöglichkeiten und der Eindruck der Legalität 

Zudem wurde festgestellt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einem Rückforderungsverbot entgegenstehen würden. Das Gericht erkannte die Ansprüche des Klägers nicht als verjährt an und lehnte eine Revision ab. 


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