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Hochschwangere muss ausziehen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Schwangere können unmittelbar vor der Geburt vor einer Räumung geschützt sein. Dafür muss sich die Schwangere aber bemüht haben, eine Ersatzwohnung zu finden. Andernfalls muss auch sie die Wohnung räumen.

Das Landgericht (LG) Augsburg hat die Räumung einer Schwangeren bestätigt, weil sie sich nicht ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hatte. Obwohl sie von der ARGE rund 650 Euro für die Bezahlung der Bruttomiete erhielt, hatte sie bei ihrem Vermieter einen Mietrückstand von mehr als 8000 Euro. Mehr als ein Jahr hatte die Frau Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. Trotzdem unternahm sie nichts.

Sogar den Antrag auf Räumungsschutz hatte sie zu spät gestellt. Gemäß § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) kann in bestimmten Härtefällen das Gericht auf Antrag des Schuldners Räumungsschutz gewähren. Der Antrag muss aber spätestens zwei Wochen vor dem gesetzten Räumungstermin gestellt werden. Diese Frist war im vorliegenden Fall aber bereits abgelaufen.

Nachdem das Amtsgericht der Frau trotzdem Räumungsschutz gewähren wollte, legte der Vermieter Beschwerde beim Landgericht ein. Es stellte sich heraus, dass die Frau bei der ARGE nicht einmal beantragt hatte, dass man ihr eine Übergangswohnung zuweist, obwohl sowohl sie als auch ihr Mitbewohner von dem Räumungstermin wussten. Stattdessen wurde der Vermieter von ihr weiter hingehalten.

Ihre Untätigkeit kostete der Schwangeren den ihr an sich gesetzlich zustehenden Schutz. Denn die 4. Zivilkammer beschloss, dass die Frau trotzdem ausziehen muss. Denn es konnte dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden, dass sie weiter in der Wohnung bleibt. Eine unmittelbare Gefährdung von Mutter und Kind bestand zudem nicht, da nach Ansicht der Richter der Schwangeren noch genug Zeit blieb, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen.

(LG Augsburg, Beschluss v. 19.09.2012, Az.: 041 T 3377/12)

(WEL)


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