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Hochzeitsabsage wegen Corona - Stornogebühren?

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Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2022 – Az.: XII 36/21 hatte der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, selbst wenn die Feier aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Wie zahlreich in den Medien berichtet, hat der BGH für den hier vorliegenden Fall entschieden, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzweck, die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten sowie die tatsächliche bzw. rechtliche Überlassung der Mieträumlichkeiten, trotz der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beschränkungen möglich gewesen ist. 

Es bestand nach Ansicht des BGH keine Unmöglichkeit, da die tatsächliche bzw. rechtliche Überlassung der Mieträume nicht verboten gewesen ist.

Zu beachten ist bei dieser Entscheidung jedoch, dass es sich in dem entschiedenen Fall ausdrücklich nur um eine zwischen den Parteien vereinbarte Raummiete handelte. Nur diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden.

In sämtlichen anderen Fällen ist trotz des Urteils des BGH weiterhin jeder Einzelfall einer speziellen Prüfung zu unterziehen, da sich die Sachverhalte vielfach erheblich voneinander unterscheiden.

So war in dem vom BGH entschiedenen Fall der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich als reiner Mietvertrag einzuordnen; die Veranstalterin war allein zur entgeltlichen Überlassung der Räume verpflichtet. Es waren in dem Fall des BGH gerade keine weiteren Leistungen für die Hochzeitsfeier vereinbart, welche über die bloße Anmietung der Räume hinausgingen.

Nur unter Annahme dieser Voraussetzung ging der BGH davon aus, dass es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich gewesen sei, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.

Anders verhält es sich jedoch, wenn das Hochzeitspaar keinen reinen Vertrag über die Raummiete abgeschlossen hat, sondern einen sog. typengemischten Vertrag ("Bewirtungsvertrag"). Dieser enthält sowohl dienstvertragliche, kaufvertragliche und mietvertragliche Elemente; der Vertragspartner tritt als „Veranstalter“ der Hochzeit auf. Bei der Wahl eines solchen „Gesamtpaketes“ spielt die reine „Location-Miete“ (Raummiete), insbesondere neben der Erbringung gastronomischer Leistungen, Dekoration etc. nur eine untergeordnete Rolle.

So hat z.B. das Landgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 21.07.2022 – Az.: 23 S 70/21 entschieden, dass die Erbringung von geschuldeten umfangreichen Leistungen („Gesamtpaket“) für den Veranstalter aufgrund der geltenden Corona- Bestimmungen unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB war. Denn aufgrund des damals geltenden generellen Veranstaltungsverbots waren die Durchführung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und sonstige Familienfeiern in Restaurants und Hochzeitssälen verboten, weshalb seitens des Hochzeitspaares keine Pflicht zur Zahlung bestand.

Eine Vertragsanpassung dahingehend, dass eine Verlegung der Feier hätte erfolgen sollen, ist nicht interessengerecht. Dem Hochzeitspaar ist es nicht zumutbar erneut eine Hochzeitsfeier zu planen, die letztlich wieder abgesagt werden muss. Denn gerade bei der Planung einer Hochzeitsfeier ist ein hohes Maß an Planungssicherheit erforderlich.

Es zeigt sich also, dass es sich trotz der o.g. Entscheidung des BGH lohnt, jeden Einzelfall einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Foto(s): J. Weber

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