Höhe einer Sozialplanabfindung - Widerklage - Revision - Bundesarbeitsgericht 1 AZR 252/21

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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 1 AZR 252/21 betrifft eine Revision bezüglich der Höhe einer Sozialplanabfindung und einer damit verbundenen Widerklage.

Der Fall dreht sich um einen Arbeitnehmer, der nach der Stilllegung eines Betriebs eine Abfindung erhielt, deren Höhe er für unzureichend hielt.

Er argumentierte, dass eine Regelung im Sozialplan, welche die Abfindung auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt, gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters verstößt.

Das BAG wies die Revision des Arbeitnehmers ab und bestätigte die Abweisung der Widerklage.

Es entschied, dass die Höchstbetragsregelung im Sozialplan rechtens ist und nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

Obwohl ältere Arbeitnehmer möglicherweise stärker betroffen sind, sei dies gerechtfertigt, um eine gerechte Verteilung der begrenzten Mittel des Sozialplans zu gewährleisten.

Das Gericht argumentierte, dass Sozialpläne typischerweise eine zukunftsorientierte Unterstützung bieten sollen und nicht unbedingt alle Nachteile eines Arbeitsplatzverlusts kompensieren müssen.

Die Höchstbetragsregelung sei somit geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen.

Das BAG entschied weiterhin, dass keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich sei, da die relevanten Grundsätze bereits durch dessen Rechtsprechung geklärt seien.

In Bezug auf die Kostenentscheidung wurde festgelegt, dass der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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