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Höhere Hundesteuer für „Kampfhunde“ rechtmäßig

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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.07.2012, Aktenzeichen: 2 S 3284/11, können baden-württembergische Gemeinden der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff wegen ihrer Gefährlichkeit erhöht besteuern. Das Gericht hat damit die Berufung  einer Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgewiesen, deren Klage gegen den Hundesteuerbescheid einer Gemeinde im Landkreis Ravensburg erfolglos blieb.

Vorliegend hält die Klägerin eine Bordeauxdogge und einen Mastiff. Die beklagte Gemeinde hat in ihrer Hundesteuersatzung bestimmt, dass für einen Kampfhund 480 Euro und für andere Hunde 30 Euro im Jahr zu zahlen sind. Hält jemand in der Gemeinde mehrere Hunde, erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 Euro und für den zweiten und jeden weiteren anderen Hund auf 60 Euro.

Nach der Satzung gelten als Kampfhunde solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht, und legt fest, dass dies insbesondere bei den Rassen Bordeauxdogge und Mastiff der Fall ist. Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für April bis Dezember 2007 eine Hundesteuer von 1.080 Euro fest.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass ihre Hunde nicht gefährlich seien. Zudem wirke die Steuer erdrosselnd, da Halter eines Kampfhundes zu einer 16-fach höheren Steuer als Halter eines anderen Hundes herangezogen würden.

Nach Ansicht des Gerichts bezwecke die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden, die Zahl solcher im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt würden. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer sei zulässig. Bei einem Steuersatz von 480 Euro pro Jahr sei nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlage. Maßgebend sei insoweit nicht ein einzelner sondern die Gesamtheit aller Kampfhundehalter. Dies verletzte auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.


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