Hoffnung für Clerical-Medical-Kunden: Schadensersatzansprüche möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11) hat der IV. Zivilsenat ein wegweisendes und anlegerfreundliches Urteil zugunsten von Anlegern gefällt, die im Rahmen des Anlagemodells „Europlan" eine Kapitallebensversicherung „Wealthmaster Noble" abgeschlossen hatten.

Mittlerweile liegen die kompletten Entscheidungsgründe des Urteils vor, sodass dessen Inhalt genauer analysiert werden kann. Bei dem Anlagemodell „Europlan" handelt es sich um ein Vorsorgepaket zur Alterssicherung, das als weitere Bestandteile eine Darlehensfinanzierung - vorwiegend als Fremdwährungsdarlehen - sowie die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. Dabei wurde der Darlehensbetrag als Einmalzahlung in die Lebensversicherung einbezahlt. Mit der monatlichen Rente aus der Versicherung wurden die Zinsen für das tilgungsfreie Darlehen beglichen, darüber hinaus zahlte der Anleger in einen Investmentfonds ein, dessen angesammeltes Kapital dann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit das Darlehen komplett ablösen sollte. Ähnliche Modelle wurden von anderen Anbietern unter dem Namen „Schnee-Rente" oder „Sparenta Kombi-Rente" angeboten.

Leider haben diese Modelle in der Vergangenheit praktisch nicht funktioniert und sich für die Anleger, die sich eigentlich für das Alter absichern wollten, zu einem finanziellen Desaster entwickelt. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 dem Anleger nicht nur einen Erfüllungsanspruch gegenüber der Clerical Medical zugebilligt sondern auch - was eher unbemerkt geblieben war - dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Der BGH ging nämlich davon aus, dass sich die Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anlagemodell darstellt und daher den - gegenüber einer Versicherung - strengeren Anforderungen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufklärung bei Anlagegeschäften zu unterwerfen sei (anleger- und anlagegerechte Beratung).

Dabei ging der BGH von einer Aufklärungspflichtverletzung des Vermittlers aus, da dieser u. a. ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hatte. Gegenüber dem Anleger wurde nämlich der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5 % realistisch sei, obwohl die Versicherung nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hatte. Auf diese Rendite von 8,5 % p. a. war in sämtlichen Unterlagen und Musterrechnungen Bezug genommen worden.

Den notwendigen Schaden bei diesem Modell sah der BGH bereits in der Belastung mit den für den Anleger nachteiligen Verträgen an, da sie den Kläger in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigten. Diese Entscheidung des BGH ist nicht nur für Anleger des „Europlan", sondern auch für die Anleger von Bedeutung, die in vergleichbare Modelle (Schnee-Rente oder Sparenta Kombi-Rente) investiert haben.

Hier bieten sich nunmehr gute Ansatzmöglichkeiten für eine Rückabwicklung des gesamten Anlagemodells oder zumindest eines wirtschaftlich sinnvollen Ausstieges aus den Verträgen an. Es sollte daher unbedingt der Rat eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltes eingeholt werden, der anhand des Einzelfalls die rechtlichen Möglichkeiten eines Ausstiegs prüft. Die KKWV-Anwaltskanzlei, die bereits einige Anleger vergleichbarer Rentenmodelle vertritt, steht hier gerne als kompetenter Partner zur Verfügung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil: KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema