Hygienemängel

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Mit „Hygienemängel" sind Fälle gemeint, in denen die für eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus zu erwartenden Hygienestandards missachtet werden (z.B. Desinfizieren der Hände vor dem Aufziehen einer Spritze, tägliches Desinfizieren von Arbeitsflächen usw.).

Es ist aber ein weit verbreiteter Irrtum, dass das Krankenhaus automatisch für jede Infektion hafte. Die absolute Keimfreiheit der Ärzte oder anderer Operationsbeteiligter ist nicht erreichbar, so dass eine Infektion im Krankenhaus zum schicksalhaften Risiko eines Krankenhausaufenthaltes gehören kann.

Wenn der Patient aber beweisen kann, dass die Infektion aus einem „voll beherrschbaren Bereich" hervorgegangen sein muss, muss die Behandlerseite beweisen, dass sie daran kein Verschulden trifft. „Voll beherrschbar" sind beispielsweise Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen. Kann der Patient also z.B. beweisen, dass seine Staphylokokkeninfektion darauf zurückzuführen ist, dass die Arzthelferin Trägerin der Staphylokokken war und diese durch das Setzen einer Spritze übertragen hat, muss sich die Behandlerseite entlasten und beweisen, dass sie alle organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um eine solchen Vorfall zu vermeiden (Schulung der Arzthelferin im Hygieneverhalten, Aufbewahren von Desinfektionsmitteln in Originalbehältern, Desinfizieren der Hände vor dem Setzen einer Spritze usw.).

Grobe Hygienemängel

Sind die Hygienemängel allerdings für sich betrachtet so schwerwiegend, dass man von einem groben Fehler sprechen muss, kann es auch eine Beweislastumkehr geben, bei der der Patient nicht einmal mehr beweisen muss, dass es deswegen zu einem Schaden gekommen ist (mehr dazu unter „Beweiserleichterungen"). So stellte es z.B. einen groben Behandlungsfehler dar, wenn auf eine laut Statistik bemerkenswerte Häufung von Streptokokkeninfektionen von der Klinikleitung keine Gegenmaßnahmen eingeleitet werden und eine Krisensitzung unter Hinzuziehung eines Krankenhaushygienikers unterbleibt.

Hygienestandards

Zwar gibt es seit 1997 auch in Deutschland eine standardisierte Datenerfassung (Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System KISS, National-Nosocominal Infektions-Surveillance NNIS). Mit Urteil vom 27.07.2004 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken diese Standards jedoch (noch) nicht für verbindlich gehalten.

Weitere Links:

http://leitlinien.net/

ist eine Homepage der „Arbeitsgemeinschaften der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V." Dort finden Sie in der Suchfunktion mit dem Suchwort „Hygiene" eine Sammlung von Leitlinien und Empfehlungen zu Hygienestandards, die ein Gericht vielleicht nicht alle für verbindlich hält, die aber immerhin eine Argumentationshilfe bieten.

http://www.loegd.nrw.de/

ist eine Homepage im Archivbereich des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort finden Sie im Downloadbereich unter „Hygiene" ebenfalls Publikationen zum Thema.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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