Ihre Rechte als Fluggast

  • 1 Minuten Lesezeit

Flugverspätungen sind immer ärgerlich, aber Fluggäste haben Rechte, die sie bei den Fluggesellschaften einfordern können.

In der sogenannten Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union sind die Rechte von Flugpassagieren verankert. Diese EU-Verordnung Nr. 261/2004 regelt, welche Leistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Passagieren erbringen müssen, wenn es zu einer 

  • Flugverspätung, 
  • Nichtbeförderung oder sogar zu einem 
  • Flugausfall (Annullierung) 

kommt. 

Dieses Reiserecht für Flugverspätung regelt alle Belange des Verbrauchers: 

Neben 

  • Versorgungsleistungen wie kostenloser Verpflegung, aber auch 
  • Unterkünften, können Fluggäste von den Airlines unter bestimmten Voraussetzungen eine 
  • Entschädigungszahlung 

verlangen.

Die Fluggastrechteverordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren (Haupt-)Sitz hat. Außerdem ist sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Staaten außerhalb der EU (sog. Drittstaaten) anwendbar, vorausgesetzt, dass die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat. Aufgrund dessen gilt die Fluggastrechteverordnung in jedem Fall für Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Andere Probleme im Rahmen einer Flugreise wie einen Gepäckverlust erfasst die Fluggastrechteverordnung nicht. In diesem Fall kann jedoch das sogenannte Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf Schadenersatz im Rahmen der Haftung einer Fluggesellschaft regeln. Neben Sachschäden deckt das Montrealer Übereinkommen auch Fälle ab, in denen es zu Personenschäden oder Verspätungsschäden gekommen ist, die von den EU-Fluggastrechten nicht erfasst sind.

In vielen Fällen zeigte sich, dass die Airlines auf Ersatzforderungen ihrer Kunden erst dann reagiert haben, wenn sie ein anwaltliches Schreiben erreicht hat oder wir die Angelegenheit in das gerichtliche Verfahren überführt haben. 

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie bundesweit gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Granitzka

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten