Illegales Straßenrennen- Kritischer Ausblick auf eine Strafvorschrift (§ 315d StGB)

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1.Vorgeschichte und Handlungsbedarf des Gesetzgebers

Wegen des tödlichen Ausgangs eines am Berliner Kurfürstendamm 2016 abgehaltenen Straßenrennens und wegen vermehrten illegalen „Stechenfahrens“ im Kölner Raum hat der Gesetzgeber mit § 315 d StGB eine neue Strafvorschrift geschaffen:

Danach soll nun mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Auf gesteigertes Unrecht wird mit gesetzlichem Strafzuschlag wie folgt reagiert:

Wer dabei das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wird durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen hervorgerufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Vorher waren Straßenrennen „nur“ ordnungswidrig, d.h. das Verhalten konnte allenfalls mit Bußgeld geahndet werden, die Ordnungswidrigkeit unterscheidet sich von der Straftat, weil ihr letzterer gegenüber der kriminelle Gehalt fehlt.

2. Jetzige Gesetzeslage und weitreichende Ermittlungsbefugnisse des Staates

Der nun neue Tatbestand des § 315 d StGB ist also an § 29 StVO angelehnt.

Da das oft von jungen, männlichen Tätern in hochmotorisierten Autos, Motorrädern begangene Verhalten jedoch von nun an mittels Strafvorschrift verfolgt wird, fordern versierte Strafverteidiger von Gerichten in der Beweisaufnahme einen strengeren Maßstab bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen als im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Dies gebieten allein die umfassenden Ermittlungsmaßnahmen der Polizei, welche im Verdachtsfalle eines illegalen Straßenrennens den Führerschein vorläufig einziehen (nach §§ 94 Abs. 3, 111 a iVm § 69 II Nr. 1 a StGB) , den Pkw oder das Krad sicherstellen (§ 94 StPO) oder und diesen kostenpflichtig auf staatlichem Grundstück unterbringen (Kosten pro Tag ca. 60,00 EUR). Die Einziehung des Kfz, dh die Überführung des Eigentums daran in staatliche Hände (gern gesehen bei besonders teuren Autos) regelt § 315 f StGB.

Diesem Aufgebot an staatlichen Grundrechtseingriffen gilt es entschieden entgegen zu treten, indem etwa anwaltlich beantragt wird, die Entziehung der Fahrerlaubnis per Beschwerde vom höheren Gericht aufheben zu lassen oder das Verfahren nach Erstellen einer Strafverteidiger Schutzschrift nach erfolgter Akteneinsicht und Faktenauswertung einstellen zu lassen (§§ 170 Abs. 2, 153, 153 a StPO).

3. Anforderungen an eine Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

Viele Strafgerichte sind jedoch unsicher, welches Tatverhalten genau § 315d StGB unterfällt.

Häufig wird daher seitens der – dies ebenso wissenden – Staatsanwaltschaft angeboten, das Verfahren gegen eine spürbare Auflage (Teilnahme an einem Aufbauseminar?) in Richtung des Angeklagten nach § 153 a StPO einzustellen, um den für die Staatskasse kostenpflichtigen Freispruch doch noch zu verhindern. 

Es fehlt den Fachgerichten zudem an einer Korrektur durch den BGH, es ermangelt aber auch an Präzedenzfällen der heimischen, obergerichtlichen Rechtsprechung (Kammergericht in Berlin, Oberlandesgerichten in den Flächenstaaten).

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ dem seit 13. Oktober 2017 geltenden, neuen Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ nach § 315d StGB unterfallen können (Beschl. v. 04.07.2019, Az.4 Rv 28 Ss 103/19). Ausreichend hierfür sei vor allem „das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit“.

Die weitere Ergänzung neuen Tatbestands des „Einzelrasens“ bedarf der Auslegung im Einzelfall, da sie nicht durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt wurde.

Die Intention des Gesetzgebers (nachzulesen in der entsprechenden Bundestags-Drucksache) war, „diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“, zu ahnden.

Hier fragt sich der geneigte Gesetzesleser, wie ein Rennen allein durchgeführt werden soll? Jedem Sportfan ist klar, dass ein Rennen durchgeführt wird von mindestens 2 Kontrahenten, die gegeneinander antreten um durch eigene Fähigkeiten den anderen zu übertrumpfen, beim Rennen auf einer vorher festgelegt Strecke vor ihm ins Ziel gelangt zu sein.

Das Signalisieren über die Bereitschaft, ein Rennen fahren zu wollen, etwa in der Wartephase an der Ampel durch Aufheulen-Lassen des Motors adressiert an den nebenan im Kfz Wartenden, ist selbst noch kein Rennen, sondern eher grundsätzlich straflose Vorbereitung und unterfällt m.E. daher gerade nicht dem § 315 d StGB. Andernfalls würde jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Gaspedal durchtritt, ohne dass ein Gang geschaltet ist (und dabei zum Nachbarn herausfordernd schaut?), zu strafen sein.

Das subjektive Merkmal der „Raser-Absicht“ spielt folglich eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Einschränkung der Strafbarkeit und wirft kritische Fragen auf stellt die Gerichte vor erhebliche Unklarheiten.

Dabei gilt, dass bei Vorliegen von Zweifeln der Raser-Absicht (Verkehrszentralregister aus Flensburg?) in dubio pre reo, d.h. im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist und in Ermangelung einer inneren Tatseite, eine Strafbarkeit entfällt und der/die Angeklagte vom Vorwurf des illegalen Rennens aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.

Mit dem schwammigen Begriff aus § 315 d StGB „nicht angepasster Geschwindigkeit“, sollen nicht nur Fälle der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Strafe gestellt werden, sondern auch das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die der konkreten Verkehrssituation, insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen, nicht gerecht wird.

Außerdem finden sich auch Unstimmigkeiten beim objektiven Erreichen der im Einzelfall höchstmöglichen Geschwindigkeit, da nicht immer exakt festzustellen ist, wie hoch die situationsbedingte Höchstgeschwindigkeit hätte sein dürfen. So würde die Polizei sich an die vorgegeben Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, während der Gesetzgeber eine in der jeweiligen Situation „angepassten Geschwindigkeit“ für erheblich hält.

4. Die Ermittlungsarbeit der Berliner Polizei und sonstigen Strafverfolger

Bei der Polizei Berlin wurde wegen des tödlichen Rennens 2016 eigens eine Sonderermittlungsgruppe gegründet, die in regelmäßigen Abständen an sog. Imponier-Strecken wie z.B. der edlen Luxusmeile des Berliner Kurfürstendamm Pkw und Motorräder prüft.

Im Visier haben die Kriminalbeamten der Polizei dabei weniger die eigentliche Fahrtüchtigkeit des Fahrers (vgl. § 316 StGB), sondern vielmehr die Luxusautos italienischer und deutscher Spitzenmarken selbst und ob deren Kfz- Papiere vollständig vorliegen, illegale (nicht eingetragene) Tunings am Pkw gemacht oder ob Lärmüberschreitungen etwa durch Überschreitung der Dezibel-Vorgaben begangen wurde.

In den polizeilichen Schwerpunktkontrollen wird verschärft geprüft ob sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten, eine Vorfahrt nicht beachtet wurde oder bei Überholvorgängen falsch gefahren wurde.

Denn diese Verhaltensweisen werden von der Polizei und Justiz per se als grob verkehrswidrig und rücksichtlos bewertet. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (Fischer, StGB, 64. Aufl. (2017), § 315c Rn. 14). Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben. (Fischer, StGB, 64. Aufl. (2017), § 315c Rn. 13).

Beim Verdacht der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 StGB wird die Polizei gleich den Führerschein des Tatverdächtigen in Beschlag nehmen und der Strafrichter wird anhand der amtlichen Ermittlungsakte in der Regel zu dem Ergebnis kommen, im Wege des Beschlusses die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Verdächtigen nach § 111a StPO anordnen. Zudem wird auch das Fahrzeug des Beschuldigten nach § 315f. StGB eingezogen.

Im Falle des Tatvorwurfs „Verbotene[s] Kraftfahrzeugrennen“ sollten Sie sich demnach umgehend an einen kompetenten und vertrauensvollen Strafverteidiger wenden und vor allem von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. In der anschließenden Beratung wird ihr Strafverteidiger das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Zudem wird Ihr Anwalt mit allen Mitteln versuchen, dass Sie Ihren beschlagnahmten Führerschein sowie Ihr Fahrzeug sobald wie möglich wiedererhalten können.

RA D. Lehnert unter Zuarbeit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin stud. iur. Mandy Hoang


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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