Immer hälftige Schadensquote beim beiderseitigen Rückwärtsfahren?

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Sowohl das Kammergericht als auch das LG Saarbrücken wiesen darauf hin, dass ein Schaden, der bei einen Zusammenstoß zwischen zwei auf einem Parkplatz rückwärts ausparkenden Fahrzeugen entsteht, nicht hälftig geteilt werden darf, wenn eines der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision bereits geraume Zeit zum Stillstand gekommen war.

Unter „geraumer Zeit” verstand das Kammergericht dabei die Zeit für das Einsteigen des Beifahrers. Wenn sich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden haben, dann wird wohl von einer Teilung der Schuldfrage auszugehen sein.

Rechtsanwältin Grit Koschinski


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