Immobiliendarlehensverträge mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover widerrufen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Alte Verträge ablösen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Jetzt Erfolgschancen prüfen lassen – Werdermann | von Rüden.

BGH-Rechtsprechung macht Widerruf tausender Verträge im Bundesgebiet möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen schon vielen Verbrauchern einen äußerst willkommenen Joker zugespielt. Vielfach entschied das höchste deutsche Gericht nämlich auf Ungültigkeit von Belehrungen, was zur Widerrufbarkeit des jeweiligen Vertrags führt. Noch nach Jahren können Darlehensnehmer sich so von ihrem Alt-Vertrag lösen, ohne eine teurere Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Diese fällt nur im Kündigungsfall an.

In Zeiten historisch niedriger Zinsen an den Geldmärkten darf sich jeder wirtschaftlich denkende Darlehensnehmer freuen: Er kann sein Darlehen zu aktuellen Konditionen umschulden und tausende Euro an Zinsen sparen.

Hintergrund der für Kreditinstitute, wie die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, finanziell schmerzhaften Judikatur des BGH ist die seit dem 1. November 2002 für diese bestehende Pflicht, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Offenbar kamen die Rechtsabteilungen der Banken dieser Pflicht aber nur ungenügend nach. Bemängelt wurden unter anderem gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches die Verständlichkeit der Belehrung für den juristischen Laien gewährleisten soll.

Ende des „Widerrufsjokers“ möglicherweise schon Mitte 2016

Es droht jedoch bereits ein Ende des bisher unbegrenzt auszuübenden Widerrufsrechts: Eine vom Bundesrat angeregte Gesetzesänderung führt bei ihrer Umsetzung dazu, dass zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar sind. Offenbar haben Kreditinstitute ihre Lobby in Bewegung gesetzt, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden einzudämmen. Eine Verabschiedung des Gesetzesvorschlags ist nicht unwahrscheinlich – Darlehensnehmer müssen sich also möglicherweise beeilen.

Belehrungsformulare der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover fehlerhaft und potentiell ungültig

Von der Bank im Juli 2011 ausgegebene Formulare sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit möglicherweise widerrufbar. Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch Formulare der Bank aus anderen Jahrgängen ähnliche Fehler enthalten und widerrufbar sind.

Unverständliche Bestimmung zum Beginn der Widerrufsfrist

Die LBS erläutert in ihren Formularen, dass der Fristbeginn nicht vor Erhalt aller Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB erfolge. Eine vollständige Darstellung dieser Angaben bleibt sie jedoch schuldig und erläutert lediglich in einem Klammerzusatz beispielhaft drei Pflichtangaben.

Der Darlehensnehmer wäre damit gehalten, im Zweifel selbst die gesetzliche Bestimmung einzusehen, um zu ermitteln, welche Pflichtangaben im Einzelnen erforderlich sind, um seine Frist in Gang zu setzen. Gesetzlich gefordert ist aber, dass der Kunde allein auf Grundlage der Belehrung seinen Vertrag widerrufen können soll. Da vorliegend das Gegenteil erreicht wird, die Belehrung gerade nicht ausreicht, den Kunden in die Lage zu versetzen, selbstständig zu widerrufen, ist die Formulierung der LBS hier angreifbar.

Einseitige Bestimmung zur Rückgewährpflicht nach Widerruf

Weiterhin spricht die LBS in ihren Formularen die Pflicht des Darlehensnehmers an, nach einem Widerruf alle erhaltenen Zahlungen, namentlich also die Darlehenssumme, binnen 30 Tagen zurückzugewähren. Diese Darstellung entspricht zwar der Rechtslage – der Vollständigkeit halber hätte aber auch darauf hingewiesen werden müssen, dass auch die Bank im Widerrufsfall binnen 30 Tagen alle vom Kunden erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten hat. Ein solcher Hinweis kann mit Blick auf das gesetzliche Erfordernis der Vollständigkeit der Belehrungen nicht entbehrlich sein. Dem Kunden entsteht ansonsten ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Rechtslage.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Widerruf Experten überlassen

Bei Werdermann | von Rüden blicken wir auf langjährige Erfahrung im Bereich des Kredit- und Kapitalmarktrechts zurück. Wir gehen jeden Widerruf daher mit der nötigen Expertise an und unterziehen Ihre Unterlagen einer eingehenden Prüfung. Erst nach umfangreicher Vorbereitung kommt es tatsächlich zur Widerrufserklärung. Nicht zuletzt steht und fällt ein erfolgreicher Widerruf auch mit einem professionellen Vorgehen gegenüber der Bank.

Als ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fabian Heyse

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten