In welcher Höhe wird bei einem Personenschaden der Haushaltsführungsschaden vergütet?

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Wir haben den Haushaltsführungsschaden illustrativ in unserem Erklärvideo dargestellt.

Grundsätzlich gilt:

Dem Opfer eines Verkehrsunfalls oder Behandlungsfehlers müssen alle Kosten ersetzt werden, die aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen. Dazu zählt auch der Haushaltsführungsschaden.

Der Schadensposten der Haushaltsführung

Der umfasst alle Positionen, die sich aus dem verletzungsbedingten Ausfall und der mangelnden Fähigkeit einen Haushalt zu führen, ergeben. Zu den Haushaltstätigkeiten zählen beispielsweise das Waschen, Bügeln, Putzen, Kochen, die Betreuung von Tieren und auch die Organisation des Haushalts selbst. 

Der Schaden, der zu ersetzen ist, resultiert daraus, dass eine bestimmte Anzahl von Stunden der Haushaltstätigkeit entfällt, sodass beispielsweise der Ehepartner diese Tätigkeiten übernehmen muss. Das ist allerdings nicht ein Schaden des Ehepartners selbst, sondern des Geschädigten.

Statistisch geht man davon aus, dass in einem gehobenen 3-Personen-Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem minderjährigen Kind monatlich etwa 250 Stunden an Hausarbeit anfallen. Statistisch erledigt davon der Mann 95 Stunden und die Frau 154 Stunden.

Erleidet die Frau beispielsweise nach einem Verkehrsunfall oder Behandlungsfehler Verletzungen, die die Versteifung des Ellenbogengelenkes nach sich ziehen, geht man statistisch von einer Minderung der Haushaltsführung von 40 Prozent aus. Das wären im Monat etwa 62 Stunden, die der Frau ersetzt werden müssen.

Die Höhe des Stundenlohns 

Jetzt kommt aber der Knackpunkt der Berechnung des Schadens: Die Frage ist, wie hoch der Stundenlohn anzusetzen ist, mit dem gerechnet wird. Hier gehen die Meinungen der Gerichte weit auseinander. Es gibt die nicht realistische Einschätzung des Oberlandesgerichts Celle, dass dieser Schaden mit 8 € zu berechnen ist. Einige Urteile legen 10 € in der Stunde zugrunde. Auch das ist sehr wenig. Dafür wird man kaum jemanden finden, der diese Tätigkeiten erledigt.

Das Landgericht Oldenburg hat jetzt mit seinem unveröffentlichtem Urteil vom 5.11.2019 (Az.: 6 O 217/17) einen Stundensatz von 14 € für angemessen erachtet. Das ist innerhalb der deutschen Rechtsprechung außerordentlich hoch. 

Die Richterin begründet das jedoch absolut nachvollziehbar. Sie sagt: „für das streitgegenständliche Jahr 2016 ist ein Nettolohn von 14 € angemessen. Die Richterin hat selbst seit ca. zehn Jahren Haushaltshilfen beschäftigt (teilweise Studenten als Mini-Jobber, die die Richterin selbst bei der Knappschaft angemeldet hat, teilweise Putzkräfte von verschiedenen Putzfirmen) und der Nettolohn pro Stunde ist anfangs von 8 € auf mittlerweile deutlich über 14 € geklettert. 

Mithin kann die Richterin aus eigener Sachkunde sagen, dass für den Raum Oldenburg 14 € im streitgegenständlichen Jahr ein angemessener Nettolohn war.“

Aus diesen Ausführungen kann man folgern, dass das Gericht für die heutige Zeit einen höheren Stundenlohn ansetzen würde, als vor vier Jahren, da sie schon für das Jahr 2016 davon gesprochen hat, dass der Lohn deutlich über 14 € geklettert sei.

Rechnet man deshalb mit 15 €, so ergibt sich ein monatlicher Haushaltsführungsschaden von 930 €. Das ist beträchtlich. Die wahre Dimension des Haushaltsführungsschadens ergibt sich aber aus folgender Berechnung: Die Versteifung des Ellenbogengelenks ist ein Dauerschaden. Deshalb wird der Verletzten für den Rest ihres Lebens dieser Schaden verbleiben. 

Nehmen wir an, die Verletzte ist in jungen Jahren verletzt worden, beispielsweise mit 31 Jahren. Der Haushaltsführungsschaden ist mittlerweile lebenslang zu berechnen, da nicht mehr generell davon ausgegangen werden kann, dass Geschädigte sich mit 75 grundsätzlich in ein Altersheim begeben, sodass die eigene Haushaltsführung endet. Im Gegenteil: Die Zahl der älteren Menschen, die noch bis ins höchste Alter ihren Haushalt führen, wird immer größer.

Statistisch hat eine 31-Jährige noch 52 Jahre zu leben. Sicherlich müsste berücksichtigt werden, dass der Haushalt sich auch noch ändern wird, indem das jetzt minderjährige Kind später auszieht. Im Gegenzug müssten für eine genaue Berechnung auch weitere Lohnsteigerungen berücksichtigt werden. 

Überschlägt man den lebenslangen Haushaltsführungsschaden mit den bisherigen Daten, ergibt sich Folgendes: Jährlich beträgt der Haushaltsführungsschaden 11.160 €. Multipliziert mit 52 (Jahren), ergibt sich ein überschlägiger Gesamtschaden in Höhe von 580.320 €.

Selbst dann, wenn man mit dem OLG Celle den lebenslangen Haushaltsführungsschaden mit 8 € berechnet, ergeben sich 309.504 €. Es ist aber unwahrscheinlich, dass das Oberlandesgericht Celle den Haushaltsführungsschaden bis zum Jahr 2072 mit 8 € berechnen wird.

Foto(s): Dr. Wambach und Walter


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