Insolvenz und Kündigung

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Bekanntlich wird Gutmütigkeit ausgenutzt. So werden Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren oftmals damit vertröstet, dass man ja Insolvenzausfallgeld bekäme.

Auf eine andere Gefahr wird dagegen nicht hingewiesen. Wird gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters keine Kündigungsschutzklage erhoben, und wird die Firma anschließend durch ein anderes Unternehmen fortgeführt (Firmenübernahme), dann besteht die konkrete Gefahr, dass der Einwand erhoben werden kann, man hätte ja Kündigungsschutzklage erheben können. 

Deshalb rate ich in diesen Fällen, um Problemen im Rahmen von Firmenübernahmen aus dem Weg zu gehen, welche ja in aller Munde sind, auf jeden Fall Kündigungsschutzklage zu erheben.

Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, so haben Sie kein Kostenproblem. Unter Umständen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Aber neuerdings ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder Erfolgshonorars möglich.

Anwaltstipp:  

Im Zweifel Kündigungsschutzklage erheben. Eine Rücknahme der Klage ist immer möglich. Ist allerdings die gesetzliche Frist zur Erhebung der Klage verstrichen, haben Sie meist keine Chance mehr.

Rechtsanwalt Borth

www.DieOnlineKanzlei.de


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