Insolvenzantrag – Informationen zu Voraussetzungen, Pflichten und Folgen

  • 15 Minuten Lesezeit
Ordner mit Unterlagen für Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag markiert einen entscheidenden Schritt im Verlauf einer finanziellen Krise, sei es für eine Einzelperson oder ein Unternehmen. Es handelt sich um einen formellen Antrag, der beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt wird, um den eigenen Zahlungsunfähigkeitszustand anzuerkennen und rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

In diesem Beitrag werden wichtige Informationen rund um den Insolvenzantrag behandelt, insbesondere die Voraussetzungen, Pflichten und Folgen, die damit verbunden sind.

Ein fundiertes Verständnis dieser Aspekte ist von entscheidender Bedeutung, um die eigenen Rechte und Verantwortlichkeiten während des Insolvenzverfahrens zu kennen und die potenziellen Vorteile, die damit einhergehen können, optimal zu nutzen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen?
  2. Was brauche ich für einen Insolvenzantrag?
  3. Kann man einen Insolvenzantrag selber stellen?
  4. Was passiert, wenn man einen Insolvenzantrag stellt?
  5. Welche Folge hat die Insolvenzeröffnung für den Schuldner?
  6. Ist man als Verbraucher bzw. Unternehmen nach einem Insolvenzantrag alle Schulden los?
  7. Die Entschuldung eines Unternehmens im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung
  8. Fazit


Das Wesentliche in Kürze

  • Um einen Insolvenzantrag stellen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kann für einen Antrag eine Rolle spielen.
  • Eine verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung kann zu Haftungsrisiken für die Geschäftsführung führen. Im Falle einer Insolvenzverschleppung können persönliche Haftungsansprüche gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  • Es ist daher von großer Bedeutung, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen.
  • Ein Insolvenzantrag kann auch erhebliche Auswirkungen auf die Gläubiger haben. Sie werden in das Insolvenzverfahren einbezogen und müssen möglicherweise mit einer Quote zufrieden sein, wenn nicht alle Forderungen vollständig bedient werden können.

1. Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen

a. Verbraucher

Ein Verbraucher sollte einen Insolvenzantrag stellen, wenn er zahlungsunfähig ist, das heißt, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 

Es kann aber auch bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (Prognosezeitraum: 24 Monate) ein Antrag gestellt werden. 

Der Insolvenzantrag ist der erste Schritt in einem Insolvenzverfahren und dient dazu, eine geordnete Abwicklung der finanziellen Verhältnisse im Rahmen der Privatinsolvenz zu ermöglichen.

Die Insolvenzordnung definiert einen Verbraucher als natürliche Person, die nicht selbstständig tätig ist.

Der Insolvenzantrag kann entweder beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht persönlich oder zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. 

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Insolvenzantrag in der Regel mit Kosten verbunden ist, die der Antragsteller tragen muss. Der Antrag markiert den Einstieg in die Privatinsolvenz.

Es wird empfohlen, dass Verbraucher sich frühzeitig professionelle Hilfe bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens suchen, um den richtigen Zeitpunkt und die besten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz zu ermitteln.

Nehmen Sie bei Fragen gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung Ihrer individuellen Situation und bei der Einleitung des Verfahrens durch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht.


b. Unternehmen

Eine juristische Person (GmbH, AG, Stiftungen, eingetragene Vereine etc.) oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR etc.) ist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

4 Gründe für einen Insolvenzantrag

Gemäß § 17 der Insolvenzordnung (InsO) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 

Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.

Eine Überschuldung liegt gem. § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 

Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen ergibt sich aus dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.

Durch die Stellung eines Insolvenzantrags wird eine geordnete Abwicklung des Unternehmensvermögens ermöglicht und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindert.

Die Geschäftsführung einer juristischen Person hat die Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Eintritt der Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. 

Das Versäumnis, einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, kann zu persönlicher Haftung der Verantwortlichen führen.

Es wird daher empfohlen, frühzeitig professionelle rechtliche Beratung einzuholen, um die spezifischen Anforderungen für das betreffende Unternehmen zu klären. Nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt zu uns auf.


Hinweis

Die Insolvenzordnung sieht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor, wenn die Insolvenzantragspflicht verletzt wird. Dazu gehören insbesondere:

  • Haftung der Geschäftsführung: Wenn die Geschäftsführung (z.B. im Falle der Insolvenz einer GmbH) vorsätzlich oder grob fahrlässig den Insolvenzantrag nicht stellt, kann sie zivilrechtlich persönlich haftbar gemacht werden. Sie können zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden, um die Gläubiger des Unternehmens zu entschädigen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: In bestimmten Fällen kann das Unterlassen der Insolvenzantragsstellung auch strafrechtlich relevant sein. Wenn die Geschäftsführung den Insolvenzantrag vorsätzlich nicht stellt, obwohl sie dazu verpflichtet ist, kann dies als Insolvenzverschleppung angesehen werden. Dies kann zu Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen.
  • Berufsrechtliche Konsequenzen: Bei bestimmten Berufsgruppen, wie beispielsweise Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern, kann das Versäumnis, einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, auch berufsrechtliche Konsequenzen haben. Dies kann zur Aberkennung der Zulassung oder anderen berufsrechtlichen Maßnahmen führen.

Wenn sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet und Sie sich unsicher sind, ob eine Antragspflicht besteht, nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend zum Thema Insolvenz und zeigen Ihnen Lösungsmöglichkeiten auf.


2. Was brauche ich für einen Insolvenzantrag?

Damit man als Unternehmen oder Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese betreffen zunächst das Vorliegen eines Insolvenzgrundes

Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
  • Überschuldung, § 19 InsO

Wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, aber noch keine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur unverzüglichen Insolvenzantragsstellung. 

Jedoch sollte die Situation ernst genommen und sorgfältig überwacht werden, da eine drohende Zahlungsunfähigkeit ein Warnsignal für finanzielle Probleme darstellt.

In diesem Fall ist es ratsam, rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die finanzielle Lage zu analysieren und im Angesicht einer (drohenden) Insolvenz geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, idealerweise mit der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, kann dabei unterstützen.

Es gibt für Unternehmen wie Verbraucher verschiedene Möglichkeiten, mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit umzugehen. Einige Maßnahmen könnten sein:

  • Liquiditätsplanung: Erstellen Sie zunächst eine genaue Übersicht über die finanziellen Verpflichtungen und die vorhandenen liquiden Mittel. Eine sorgfältige Planung und Überwachung der Zahlungsströme kann helfen, Engpässe frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.
  • Kosteneinsparungen: Überprüfen Sie die Ausgaben des Unternehmens und prüfen Sie, ob es Möglichkeiten gibt, Kosten zu reduzieren. Dies könnte beispielsweise durch Verhandlungen mit Lieferanten, Kürzung von nicht notwendigen Ausgaben oder Anpassungen im Personalbereich erfolgen. Auch als Privatperson sollten Sie Ihre Ausgaben überprüfen.
  • Verhandlungen mit Gläubigern: Wenn absehbar ist, dass Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können, ist es ratsam, frühzeitig mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen und alternative Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies könnte beispielsweise die Umstrukturierung von Schulden, Ratenzahlungen oder Stundungsvereinbarungen umfassen.
  • Sanierungsbemühungen: In einigen Fällen können Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, um das Unternehmen langfristig zu stabilisieren und eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Hierbei können professionelle Berater helfen, ein Sanierungskonzept zu erstellen und Maßnahmen zur Restrukturierung umzusetzen.

Wenn Sie Unterstützung bei einem dieser Themen benötigen, nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.


3. Kann jeder einen Insolvenzantrag stellen?

Ein Insolvenzantrag kann grundsätzlich durch jeden gestellt werden, unabhängig von einer juristischen Ausbildung oder Berufszugehörigkeit. 

Das bedeutet, dass sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen können.

Hinweis
Im Vorfeld eines Privatinsolvenzverfahrens ist zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Scheitert dieser, ist von einer geeigneten Person oder Stelle (in der Regel durch einen Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle) zu bescheinigen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

In der Regel ist es von Vorteil, sich von einem Rechtsanwalt (idealerweise mit dem Schwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht) beraten oder vertreten zu lassen.

Insolvenzverfahren können komplex sein und es gibt rechtliche und formale Anforderungen, die beachtet werden müssen. Dies gilt für eine Privatinsolvenz ebenso wie eine Unternehmensinsolvenz. 

Ein erfahrener Insolvenzanwalt kann dabei helfen, den Antrag korrekt vorzubereiten, alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und den rechtlichen Prozess zu begleiten.

Insbesondere bei größeren Unternehmen oder erwartbar komplexen Insolvenzverfahren ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oft ratsam. 

Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Kommunikation mit Gläubigern, Verhandlungen über Schuldenregelungen oder Sanierungsmaßnahmen behilflich sein.

Letztendlich liegt es im Ermessen des Antragstellers, ob er einen Rechtsanwalt hinzuzieht oder den Insolvenzantrag eigenständig stellt. 

Es wird jedoch empfohlen, zumindest eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die spezifischen rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu verstehen und eine reibungslose Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.


4. Was passiert, wenn man einen Insolvenzantrag gestellt hat?

Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, folgen in der Regel bestimmte Schritte und Verfahrensabläufe. Im Allgemeinen sehen diese bei Privatinsolvenz und Unternehmensinsolvenz wie folgt aus:

  • Prüfung des Antrags: Das zuständige Insolvenzgericht prüft den gestellten Insolvenzantrag und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters umfassen unter anderem die Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Schuldners sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Lage und der Insolvenzgründe.
  • Eröffnungsbeschluss: Wenn das Gericht feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Insolvenzverfahren offiziell. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zu einem bestimmten Termin zur Insolvenztabelle anzumelden. Es kann auch vorkommen, dass die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu befriedigen.
  • Insolvenzverwalter: Mit dem Eröffnungsbeschluss wird in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung und Abwicklung des insolventen Unternehmens oder des Vermögens des Schuldners. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, die Gläubiger daraus zu befriedigen und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen zu prüfen. Er führt auch die Insolvenztabelle, die die Forderungen der Gläubiger auflistet.
  • Gläubigerversammlung:Im Nachgang zur Verfahrenseröffnung wird eine Gläubigerversammlung einberufen. In dieser Versammlung haben die Gläubiger die Möglichkeit, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren und Fragen zu stellen. Der Insolvenzverwalter berichtet über die von ihm getätigten Maßnahmen.
    • Im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung legt der Schuldner den Gläubigern im Rahmen einer weiteren Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan vor, der in aller Regel Maßnahmen zur Sanierung sowie die Regulierung der Verbindlichkeiten vorsieht.
    • Auch Verbraucher, die sich in einer Privatinsolvenz befinden, haben die Möglichkeit, ihre Schulden durch einen Insolvenzplan zu bereinigen. Anstatt den zeitaufwändigen Prozess eines Insolvenzverfahrens durchlaufen zu müssen, können überschuldete Schuldner durch die Nutzung eines Insolvenzplans eine schnelle Befreiung von ihren Schulden erreichen.
  • Vermögensverwertung und Verteilung: Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Schuldners und versucht, daraus möglichst hohe Erlöse zu erzielen. Diese Erlöse werden zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Verteilung erfolgt in der Regel nach einer festgelegten Rangfolge, wobei vorrangige Gläubiger (z.B. solche mit besonderen Sicherungsrechten wie Vermieter oder ggf. Lieferanten) in der Regel zuerst befriedigt werden.
  • Beendigung des Verfahrens: Am Ende des Insolvenzverfahrens steht die Schlussverteilung des Vermögens an die Gläubiger bzw. die Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan. Das offizielle Ende wird durch einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts markiert.

5. Welche Folgen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat verschiedene Folgen für den Schuldner, sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen. Hier sind einige der Hauptfolgen:

  • Vollstreckungs- und Verwertungsverbot: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt ein Vollstreckungs- und Verwertungsverbot in Kraft. Das bedeutet, dass die Gläubiger keine individuellen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner mehr durchführen dürfen und keine weiteren Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen stattfinden können. Stattdessen wird das Vermögen des Schuldners von einem Insolvenzverwalter verwaltet und im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet.
  • Verfügungsbeschränkungen: Der Schuldner darf über sein Vermögen nicht mehr frei verfügen. Alle Vermögensgegenstände des Schuldners werden vom Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet. Der Schuldner kann keine Veräußerungen oder Belastungen von Vermögensgegenständen vornehmen, ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters oder gegebenenfalls des Gerichts.
  • Einschränkungen bei Geschäftstätigkeiten: Bei Unternehmen kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit haben. Es können Beschränkungen für neue Verträge, Investitionen oder andere geschäftliche Entscheidungen gelten. Der Insolvenzverwalter überwacht die Geschäftstätigkeit und ergreift Maßnahmen zur Abwicklung des Unternehmens. Für eine Sanierung des Unternehmens bietet sich die spezielle Verfahrensart der Eigenverwaltung an.
  • Auswirkungen auf persönliche Haftung: Bei Unternehmen mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH) kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu führen, dass die Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten haften, die nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht geboten, da die Geschäftsführer möglicherweise persönlich für die Verbindlichkeiten zur Verantwortung gezogen werden können.
  • Einschränkungen bei Bankkonten: Es kann vorkommen, dass die Bankkonten des Schuldners eingefroren oder gesperrt werden, insbesondere wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies dient dazu, das Vermögen zu schützen und sicherzustellen, dass die Zahlungsströme kontrolliert und im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt werden.

6. Ist man als Verbraucher nach einem Insolvenzantrag alle Schulden los?

Der Insolvenzantrag leitet das Verbraucherinsolvenzverfahren, besser bekannt als Privatinsolvenz, ein. Ziel der Privatinsolvenz ist es, eine Schuldenbereinigung zu erreichen und dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. 

Die Verfahrensabläufe können je nach individueller Situation und Art des Insolvenzverfahrens variieren. Hier sind die wichtigsten Punkte zu beachten:

  • Vor Einleitung der Privatinsolvenz durch den Insolvenzantrag ist zwingend durch den Schuldner ein Schuldenbereinigungsplan zu erstellen, auf dessen Basis eine Einigung mit den Gläubigern zu versuchen ist. Dieser Plan sieht inhaltlich vor, dass der Schuldner eine bestimmte Zeit lang regelmäßige Zahlungen an seine Schuldner leistet. Für den Fall, dass die Zahlungen die Schulden im vorgesehenen Zeitraum nicht vollständig beglichen werden, sieht ein solcher Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich einen Verzicht der Gläubiger vor.
  • Wird der Schuldenbereinigungsplan nicht akzeptiert, muss eine geeignete Person oder Stelle bescheinigen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. 
  • Jetzt kann der Antrag gestellt werden und es erfolgt in der Regel zeitnah die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zeitgleich beginnt der Lauf der Wohlverhaltensphase, die im Regelfall drei Jahre dauert. Während dieser drei Jahre ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der Insolvenzverwalter verteilt diese Zahlungen an die Gläubiger.
  • Am Ende der Wohlverhaltensphase erhält der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Restschuldbefreiung. Ein entsprechender Antrag ist bereits mit dem Insolvenzantrag zu verbinden. Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen während der Wohlverhaltensphase erfüllt hat, können die verbleibenden Schulden erlassen werden. Das Ziel der Privatinsolvenz ist erreicht. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise bestimmte privilegierte Forderungen (z.B. Unterhaltsschulden) oder Verbindlichkeiten aus Straftaten.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht grundsätzlich alle Schulden von der Restschuldbefreiung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren erfasst werden. 

Einige Schulden, wie beispielsweise Unterhaltsschulden, Bußgelder oder Schulden aus vorsätzlichem Fehlverhalten, können von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein und müssen weiterhin beglichen werden.


7.           Die Entschuldung eines Unternehmens im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung

Für Unternehmen ist eine Restschuldbefreiung, anders als im Rahmen einer Privatinsolvenz oder im Falle der Insolvenz wirtschaftlich Selbständiger, nicht vorgesehen. 

Für Sie gibt es im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung jedoch die Möglichkeit der Entschuldung über einen Insolvenzplan

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung behält die Geschäftsleitung des Unternehmens die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb und versucht, sich selbst zu sanieren und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Sie wird dabei lediglich von einem Sachwalter überwacht. Die Geschäftsführung bleibt im Amt.

Im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung kann ein Insolvenzplan erstellt werden. Der Insolvenzplan ist ein rechtlicher Vertrag zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern. 

Er legt die Bedingungen fest, unter denen die Schulden des Unternehmens umstrukturiert, reduziert oder erlassen werden können. Der Plan kann auch Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens vorsehen, wie beispielsweise den Verkauf von Vermögenswerten, die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten oder die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.

Der Insolvenzplan muss von den Gläubigern des Unternehmens akzeptiert werden. Dabei werden die Gläubiger unter Berücksichtigung gleichartiger Interessen in verschiedene Gruppen einsortiert. 

Der Insolvenzplan wird vom Insolvenzgericht geprüft und im Rahmen einer Gläubigerversammlung erörtert und zur Abstimmung gestellt. Der Insolvenzplan ist erfolgreich angenommen, wenn in der Abstimmung die doppelte Mehrheit“ in jeder Gläubigergruppe vorliegt (§ 244 InsO). 

Dies ist der Fall, wenn

  • die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger einer Gruppe dem Insolvenzplan zustimmt und
  • die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger einer Gruppe mehr als die Hälfte der Anspruchshöhe aller in dieser Gruppe abstimmenden Gläubiger beträgt.

Sobald der Insolvenzplan bestätigt wurde, wird er umgesetzt. Dies kann die Umsetzung von Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens und die Umstrukturierung von Schulden umfassen. 

Die Gläubiger erhalten Zahlungen entsprechend dem Insolvenzplan, und das Unternehmen arbeitet daran, sich wirtschaftlich zu erholen und den Geschäftsbetrieb fortzusetzen.

Die Entschuldung über einen Insolvenzplan im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Schulden zu restrukturieren und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. 

Dieses Verfahren erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung, ihren Beratern, dem Sachwalter und den Gläubigern, um einen tragfähigen Plan zu erstellen und eine Zustimmung der Gläubiger zu erhalten.

Sollten Sie Interesse an einer Beratung zum Thema Insolvenz in Eigenverwaltung haben, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.


8. Fazit

Der Insolvenzantrag ist ein bedeutender Schritt für Schuldner und Gläubiger in einer finanziell schwierigen Lage. Dieser Beitrag hat umfassend die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag als Grundvoraussetzung für eine Unternehmens- oder Privatinsolvenz beleuchtet und die Konsequenzen für Schuldner und Gläubiger aufgezeigt.

Zu den zwingenden Voraussetzungen für einen Antrag gehört insbesondere das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Das Insolvenzrecht kennt die drei Insolvenzgründe drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Wichtig ist, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Konsequenzen für Schuldner sind vielfältig. Sie umfassen das Erlangen von Rechtssicherheit, da Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger eingestellt werden, und die Möglichkeit zur Sanierung oder Entschuldung. Allerdings müssen Schuldner mit Einschränkungen bei Geschäftstätigkeiten, Verfügungsbeschränkungen und Überwachung durch einen Insolvenzverwalter rechnen.

Für Gläubiger kann ein Insolvenzantrag bedeuten, dass sie nicht den vollen Betrag ihrer Forderungen erhalten. Sie werden in das Insolvenzverfahren einbezogen und müssen sich unter Umständen mit einer Quote auf ihre ursprünglichen Forderungen zufriedengeben.

Letztlich zeigt sich, dass das Insolvenzverfahren ein komplexes Verfahren ist, das sowohl Chancen als auch Herausforderungen birgt. Es ist ratsam, sich professionellen Rat von einem Rechtsanwalt, idealerweise mit dem Schwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht, einzuholen, um die individuellen Auswirkungen und Optionen zu verstehen.

Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags kann den Weg für einen Neuanfang ebnen und sowohl Schuldner als auch Gläubiger dabei unterstützen, mit der finanziellen Krise umzugehen und gegebenenfalls eine Sanierung oder Entschuldung anzustreben.

Befinden Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten und suchen Sie eine Lösung hierfür? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

per E‑Mail: wolters@bbr-law.de  

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

Gerne können Sie mir auch schreiben: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns gerne jederzeit online auf unserer Homepage.

Foto(s): canva.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Wolters LL.M.

Beiträge zum Thema