Insolvenzantrag von Krankenkasse oder Finanzamt

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Die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung ist weiterhin bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt. Dies hindert Gläubiger allerdings nicht daran, einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen – in nahezu allen Fällen sogenannter Fremdanträge werden diese von einer Krankenkasse oder einem Finanzamt gestellt. Was passiert, nachdem ein Fremdantrag gestellt wurde und was muss beachtet werden?

Fremdantrag eines Gläubigers

Wenn ein Gläubiger einen Fremdantrag stellt, erhalten Sie zunächst Post vom Insolvenzgericht mit der Aufforderung, sich zu melden und verschiedene Fragebögen auszufüllen. Da zu diesem Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens bereits erste wichtige Weichenstellungen – gegebenenfalls mit Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren, etwaige zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen Sie oder auch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie - erfolgen, rate ich Ihnen, die Fragebögen nur nach fachkundiger Beratung auszufüllen. 

Hiermit sollten Sie sich nicht zu lange Zeit lassen. Das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch den Fremdantrag in Gang gesetzt wurde, ist ein Eilverfahren, das etwaiges vorhandenes Vermögen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung gewissermaßen einfrieren soll, um Vermögensabflüsse zu verhindern. 

Um es deutlich zu formulieren: Ein drohendes Insolvenzverfahren kann an dieser Stelle unter Umständen noch vermieden werden, wenn sofort gehandelt wird. 

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Bei Vorliegen eines Fremdantrages haben Sie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht. Wenn Sie der Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Kontaktaufnahme und Erteilung der angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht nachkommen, wird das Insolvenzgericht einen Sachverständigen beziehungsweise vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der Ihre Vermögensverhältnisse und Schuldensituation analysiert und dem Insolvenzgericht mitteilt. Dies führt häufig zur umgehenden Anordnung von Zwangsmitteln. 

Zwangsmittel

Denkbare Zwangsmittel sind die Vorführung beim Insolvenzgericht durch einen Gerichtsvollzieher, die Verhängung einer Postsperre (das heißt, Ihre gesamte Post wird an den Sachverständigen / vorläufigen Insolvenzverwalter umgeleitet, ohne dass Sie diese Schreiben vorher erhalten), die Anordnung eines Haftbefehls (das heißt, Sie werden in Sicherungshaft genommen und zwangsweise vorgeführt) und häufig die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Zustimmungsvorbehalt.

Kein Zugriff auf Kontoguthaben und Außenstände mehr

Die Anordnung von Zwangsmitteln sollte auf jeden Fall vermieden werden, da diese weitreichende Konsequenzen hat. Die häufig schwerste Konsequenz ist, dass bei der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens Ihre Konten gesperrt werden und Sie auch ansonsten keinen Zugriff mehr auf Ihre Vermögenswerte, wie Außenstände bei Kunden etc. haben. Bei einer frühzeitigen Mitwirkung am Insolvenzverfahren können diese negativen Konsequenzen häufig vermieden werden und es kann zum Beispiel eine einvernehmliche Lösung für Kontenguthaben gefunden werden. Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehen zum Beispiel selbständig Tätigen gewisse Beträge zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes zu.

Tipp: Umgehende Beratung 

Es empfiehlt sich daher, bei Vorliegen eines Gläubigerantrages umgehend Kontakt bestenfalls mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht aufzunehmen und mit diesem die weiteren Schritte abzustimmen, um die Anordnung von Zwangsmitteln abzuwenden oder zumindest Nachteile (Haftung, Strafverfahren) abzuwenden.



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