Insolvenzverfahren / Insolvenzantrag

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Die Dauer des Insolvenzverfahrens wurde auf 3 Jahre verkürzt.

Viele Personen sind aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie in eine finanzielle Krise geraten. Die Aussicht auf Besserung ist für Viele in weiter Ferne.

Die Insolvenz bzw. das Insolvenzverfahren ist daher für viele Betroffene der letzte Weg um sich den Schulden zu entledigen und sich einen schuldenfreien Neustart zu ermöglichen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ist dabei ein erheblicher Vorteil gegenüber der alten Rechtslage.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erstellen wir für Sie zunächst eine Gläubigerliste mit den bestehenden Schulden. Hiernach bereiten wir für Sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vor. Sollte dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan mit den Gläubigern scheitern, bereiten wir gemeinsam mit Ihnen den Insolvenzantrag vor. Der Insolvenzantrag wird beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Abteilung Insolvenzgericht) gestellt. Dies ist das Amtsgericht (Abteilung Insolvenzgericht), in dessen Bezirk der Schuldner bzw. Sie ihren allgemeinen Wohnsitz bzw. den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben. 

Der Insolvenzantrag wird mit einem amtlichen Formular, welches vollständig und korrekt auszufüllen ist, gestellt. Dem Insolvenzantrag sind weitere Dokumente beizufügen, z. B.:

  • Vermögensübersicht und Vermögensverzeichnis
  • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Bescheinigung des gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Verfahrenskostenstundung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Dauer der Wohlverhaltensphase und damiteinhergehend der Erlangung der Restschuldbefreiung.

Die Rechtschuldbefreiungwird nur gewährt, wenn sich der Schuldner während der Privatinsolvenz an gewisse Regeln hält (Wohlverhaltensphase). Eine der wichtigsten Aspekte ist die Erwerbsobliegenheit. Dem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine für ihn zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Daneben bestehen unter anderem noch Auskunfts- und Informationspflichten: Ändern sich zB die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, muss der Schuldner dies dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitteilen. Vermögen, z. B. eine Erbschaft, Schenkungen oder Weihnachtsgeld, darf durch den Schuldner nicht verheimlicht werden. Auch wenn ein Umzug ansteht oder der Arbeitsplatz gewechselt wird, muss dies angezeigt werden.

Für viele Betroffene ist das Insolvenzverfahren der derzeit schnellste und effizienteste Weg aus den Schulden zu gelangen und einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglicht zu bekommen.

JAHN Rechtsanwälte verfügen im Insolvenzrecht über exzellente Kenntnisse und langjährige Erfahrung. Die Schuldnerberatung ist dabei einer unserer Spezialgebiete. Rechtsanwalt Alexander Jahn ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und weist daher eine besondere Expertise in diesem Fachbereich auf.

Wir unterstützen Sie bei etwaigen Liquiditätsengpässen und erarbeiten mit Ihnen eine individuelle Strategie für einen schnellen, effizienten und erfolgreichen wirtschaftlichen Neuanfang. Mit uns gelingt ihre Sanierung.

Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder senden uns eine E-Mail.



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